Entscheidungsdatum
16.01.2020Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
W263 2126728-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX in XXXX und XXXX in XXXX , gegen den Bescheid der (damals) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 08.04.2016, Zl. XXXX betreffend XXXX (geb. XXXX ) , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2020, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Angestoßen durch eine "gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben" - GPLA gelangte die (damals) Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) zur Ansicht, dass es sich bei dem beim XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. beschwerdeführende Partei) beschäftigten XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter bzw. mitbeteiligte Partei) um einen Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG handelt.
2. Mit Bescheid vom 08.04.2016 stellte die WGKK u.a. entsprechend fest, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Beschäftigung beim Beschwerdeführer in der Zeit von 01.01.2008 bis 31.12.2011 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfang nach ersatzlos aufzuheben.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und am 01.02.2018 der Gerichtstabteilung W263 zugewiesen.
5. Am 09.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist der XXXX . Der Verein wurde im Jahr 2000 gegründet und ist XXXX seit Entstehung der Obmann. XXXX ist auch XXXX im XXXX . Vereinszweck ist die finanzielle Förderung wissenschaftlicher Forschung. Der Verein erhält seine Gelder durch die Durchführung von Studien, durch Forschungsstipendien und durch "unrestricted educational grants" der Industrie. Etwa die Auszahlung für die Teilnahme an nationalen und internationalen Studien (mit vielen Teilnehmern) erfolgt an den Verein (nach Abzug eines Verwaltungsbetrages an den XXXX ), wobei sich die Höhe der ausgezahlten Gelder insb. danach richtet, wie viele Patientendaten Verwendung finden. Eine Teilnahme erfolgt grundsätzlich nur mit Zustimmung der XXXX und des XXXX . Daneben gibt es auch Forschungen im Eigeninteresse des XXXX . Im Falle von Studien und wissenschaftlichen Forschungsarbeiten wurden die Patientendaten in Spitälern (darunter das XXXX ) erhoben und bearbeitet. Es gibt grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten der wissenschaftlichen Mitarbeit.
Der Mitbeteiligte war bereits vor dem gegenständlichen Zeitraum beschäftigt; zuerst arbeitete er weniger, allerdings erhöhte sich dann sein Arbeitsaufwand für die Studien.
Die mitbeteiligte Partei führte das Einstellungsgespräch ursprünglich mit XXXX ( XXXX ); die Tätigkeit basierte dann aber auf zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossen Verträgen.
Die Vereinbarung (tituliert mit "Freier Dienstvertrag"), datiert mit 05.10.2010, lautet auszugsweise:
"1. Beginn und Umfang des freien Dienstvertrages
Vertragsbeginn: 01.10.2009
Dieser Vertrag ist ein Rahmenvertrag, welcher auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Er kann täglich von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
2. Vertragsgegenstand
Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen:
Koordination klinischer Studien, Erstellen von Dateien, Durchführung statistischer Arbeiten im Rahmen von Registern und Forschungsprojekten.
Arbeitsadresse: XXXX .
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftragnehmer zur Durchführung anderer, seiner Eignung entsprechenden Arbeiten einzusetzen.
Der Auftragnehmer erklärt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen.
3. Durchführung der freien Dienstleistung
Die Leistungen des Auftragnehmers werden selbständig und in voller Eigenverantwortlichkeit erbracht, die Betriebsmittel werden grundsätzlich vom Auftraggeber bereitgestellt.
Der Ort Erbringung der Leistungen bestimmt sich nach den Erfordernissen der übernommenen Aufträge. Eine Eingliederung des Auftragnehmers in die Organisation des Betriebes des Auftraggebers wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
Der Auftragnehmer kann sich ohne Zustimmung des Arbeitgebers durch eine geeignete Person vertreten lassen oder auf eigene Rechnung Hilfskräfte hinzuziehen. Für den Fall, dass sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages eines Vertreters oder einer Hilfskraft bedient, entsteht zwischen diesem Dritten und dem Auftraggeber kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis. Im Vertretungsfalle trifft den Auftragnehmer die Haftung für Schäden, die aus Verschulden oder aus mangelnder Qualifikation des Vertreters entstanden sind (§ 1313a ABGB).
Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung zur Leistung eines bestimmten zeitlichen Ausmaßes. Es besteht keine Bindung an eine vorgegebene Arbeitszeit oder einen bestimmten Arbeitsort, sofern sich nicht aus der Tätigkeit heraus eine solche/ein solcher ergibt.
4. Bruttohonorar/-entgelt
Das Bruttoentgelt beträgt € 1.319,26 pro Monat. (Handschriftlicher Vermerk: ab Dezember 2010)
Es besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen.
Aufwandsentschädigungen müssen durch Originalbelege bzw. durch genaue Aufstellung der km-Leistungen nachgewiesen werden. Etwaige Pauschalabgeltungen werden dem Leistungsentgelt zugerechnet.
Solange der Auftragnehmer Kleinunternehmer im Sinne des UStG ist, unterbleibt auf den Honorarnoten die Berechnung und der Ausweis von Umsatzsteuer.
5. Fälligkeit des Auszahlungsbetrages
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bis spätestens zum 5. des Folgemonats eine Honorarnote vorzulegen. Die Abrechnung des Entgelts/Honorars erfolgt bis zum Letzten des Folgemonats durch Banküberweisung.
6. Beiträge und Steuern
Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erfolgt die Anmeldung zur Pflichtversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse, ..."
Die mitbeteiligte Partei wurde seitens der beschwerdeführenden Partei als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet und in weiterer Folge abgemeldet. Die beschwerdeführende Partei entrichtete die Beiträge und zahlte aus zur Verfügung stehenden Geldern das (vereinbarte) "Honorar/Entgelt" an die mitbeteiligte Partei.
Die mitbeteiligte Partei erbrachte ihre Tätigkeit - wie vertraglich vereinbart - im Wesentlichen im XXXX ; konkreter: XXXX unter der Leitung XXXX ).
Die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei umfasste vor allem die Koordination sowie die Arbeit an Studien, die von Pharmafirmen ausgingen. Die Arbeit an den Studien beinhaltete Eingaben und Auswertungen in vorgegebene Computerprogramme und Formulare, die befüllt gefaxt wurden. Die Daten stammten vor allem von Ärzten und aus dem XXXX . Die mitbeteiligte Partei betreute bis zu drei/vier Studien gleichzeitig, wobei die Koordination jeweils nur ihr oblag. Der Kontakt mit Patienten erfolgte aber über die Ärzte. XXXX arbeitete etwa an denselben Studien wie die mitbeteiligte Partei. Im Studien-/Büroraum stand allerdings nur ein Telefon an dem Platz, an dem die mitbeteiligte Partei arbeitete, weswegen grundsätzlich diese Anrufe entgegennahm. Dringende oder komplexere Anfragen von Monitoringfirmen erledigte die mitbeteiligte Partei selbst. Daneben kümmerte sie sich auch um das "Vertragsframework" von Studien, etwa mit XXXX und XXXX . Für die jeweiligen Studien gab es zeitliche Vorgaben, bis wann die Arbeiten zu erledigen war. Für die mitbeteiligte Partei ergab sich der Arbeitsablauf auch aus den Terminen, der an den Studien teilnehmenden Patienten sowie aus den "Monitoringterminen". Bei diesen Terminen kam eine seitens der Monitoringfirma entsandte Person und ging die Daten mit den Studienmitarbeitern, darunter die mitbeteiligte Partei, etwa auf Fehler oder Inkonsistenzen durch. Anweisungen kamen von den Pharmaunternehmen bzw. "Monitoringfirmen"; diese betrafen etwa den Datenschutz oder wie Medikamente gelagert werden müssen. Darüber hinaus erstellte die mitbeteiligte Partei auch ein bis zwei Datenbanken. Die mitbeteiligte Partei publizierte nichts im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.
Die Arbeiten wurden von der mitbeteiligten Partei persönlich erbracht, wobei im Urlaubs- oder Krankheitsfall andere Studienkollegen ihre Arbeit erledigten. Die mitbeteiligte Partei hatte im gegenständlichen Zeitraum keine eigenen Arbeitnehmer und auch keine Hilfskräfte (o.ä.).
Die Tätigkeit wurde im Wesentlichen in einem Studien- bzw. Büroraum im XXXX erbracht. Dort stand der mitbeteiligten Partei ein Arbeitsplatz samt Computer und Telefon zur Verfügung, wobei sie auch an anderen Computern im XXXX arbeiten konnte; "scannen" konnte sie aber nur im Studienraum. Büromaterial und Einrichtung waren vorhanden. Von zu Hause aus vereinbarte die mitbeteiligte Partei Termine und arbeite sie für einige Wochen an ein bis zwei Datenbanken; dies teilweise von zu Hause aus. Ansonsten erbrachte sie ihre Tätigkeit im Krankenhaus. Dies gründete sich u.a. auf die Bindung an die Arbeit der Ärzte und das Krankenhausinformationssystem bzw. die Patientendaten.
Durchschnittlich arbeitete die mitbeteiligte Partei ungefähr 25 Wochenstunden, aufgeteilt auf vier Tage je Woche. Zu Anfang führte sie ein Tätigkeitsprotokoll mit ungefährem Zeitaufwand, später wurden keine Arbeitszeitaufzeichnungen mehr geführt. Mit XXXX wurde ein Zeitrahmen - in Abstimmung auf das damalige Studium der mitbeteiligten Partei - vereinbart, innerhalb dessen die mitbeteiligte Partei anwesend sein sollte und war.
Die mitbeteiligte Partei nahm - aus ihrer Sicht freiwillig - weiters an ungefähr 14-tägigen Meetings teil. In den Meetings besprochen wurden u.a. Sachen, die Abteilung allgemein betreffend, und auch die Studienthemen mit den Ärzten.
Vereinbart war ein monatliches Pauschalhonorar, Honorarnoten wurden keine gelegt.
Urlaube sprach die mitbeteiligte Partei mit XXXX und Kollegen ab.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur beschwerdeführenden Partei gründen sich auf die vorliegenden unbedenklichen Akteninhalte, darunter der Vereinsregisterauszug und die damit im Einklang stehenden Angaben des einvernommenen Obmannes. Die Feststellungen zum Vereinszweck gründen sich vor allem auf das Schreiben seitens der beschwerdeführenden Partei vom 09.01.2015, aus dem sich auch die allgemeinen Feststellungen zu den erhaltenen Forschungsgeldern ergeben (vgl. in dem Zusammenhang auch das Schreiben vom 28.11.2013, wonach sich die Tätigkeit des Vereins insb. auf Forschung und Förderung erstrecke). In der Beschwerdeverhandlung legte der einvernommene Obmann nachvollziehbar dar, wie sich dies im Falle nationaler und internationaler Studien verhält, an welchen die mitbeteiligte Partei nach ihren glaubhaften Angaben arbeitete. Bereits im Schreiben vom 09.01.2015 wurde seitens der beschwerdeführenden Partei angeführt, dass u.a. im Falle von Studien die Patientendaten in den Spitälern (darunter das XXXX ) erhoben werden, was im Einklang mit den weiteren Ermittlungsergebnissen steht, aus welchen sich auch ergibt, dass die Patientendaten dort auch bearbeitet wurden (vgl. etwa die Einvernahmen der mitbeteiligten Partei).
Einleitend ist zu den weiteren Feststellungen - gerade zur konkreten Mitarbeit der mitbeteiligten Partei - festzuhalten, dass vieles an den Angaben des einvernommenen Obmannes des beschwerdeführenden Vereins in anderen Fällen stimmen mag (s. diesbezüglich auch das Schreiben vom 09.01.2015), in den konkret zu beurteilenden Fällen aber nicht in dieser Form hervorkam. Die Feststellungen zur konkreten Tätigkeit gründen sich vor diesem Hintergrund vor allem auf die konkreten und glaubhaften Angaben der mitbeteiligten Partei, zumal der einvernommene Obmann in seinen Angaben auch erkennen ließ, dass es sich dabei weitreichend um allgemeine Angaben handelte.
Dass der Mitbeteiligte bereits vor dem gegenständlichen Zeitraum beschäftigt war und sich sein Arbeitsaufwand für die Studien mit der Zeit erhöhten, ergibt sich bereits aus der zeitnäheren Niederschrift vom 19.03.2012.
Dass er sich weiters bei XXXX vorstellte, aber die Tätigkeit dann auf zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossen Vereinbarungen basierte, lassen bereits die älteren Akteninhalte klar erkennen (darunter der im Akt einliegende Vertrag). In diesem Zusammenhang wird auch auf die zeitnäheren Angaben der mitbeteiligten Partei verwiesen, nach welchen sie zwar kaum, aber doch mit XXXX und gelegentlich der (angestellten) Sekretärin des Vereins, Frau XXXX , zu tun hatte. Weiters wurde der Vertrag und alle administrativen Angelegenheiten mit XXXX im XXXX erledigt.
Die als "freier Dienstvertrag" betitelte Vereinbarung liegt im Akt ein. In dem Zusammenhang wird auch auf das im Akt befindliche Schreiben des Obmannes der beschwerdeführenden Partei an die WGKK verwiesen, nach welchem zusammengefasst die Einordnung als echte oder freie Dienstnehmer nach ausführlichen Überlegungen zur vom jeweiligen Vertragsnehmer zugrunde liegenden Tätigkeit und den Rahmenbedingungen der vereinbarten Arbeit erfolgt sei. Die abgeschlossenen freien Dienstverträge seien die Grundlage der Tätigkeit der betroffenen Personen bei ihnen und seien vor Erstellung durchaus juristisch geprüft worden. Die vorliegenden Verträge weisen auch tatsächlich Individualisierungen auf und wurden vom Obmann der beschwerdeführenden Partei in dieser Funktion unterfertigt, wie sich aus seinen Angaben im Zusammenschau mit den darin angeführten Vertragsparteien und dem Stempel ergibt. Vereinbart wurde zwischen der mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei demnach die Leistungserbringung im XXXX (konkret: XXXX unter der Leitung von XXXX ), wie es dann auch tatsächlich geschah.
Ebenso liegen im Akt die An- und Abmeldung zur Sozialversicherung ein. Dass die beschwerdeführende Partei auch die Beiträge entrichtete, ergibt sich bereits aus der Niederschrift über die Schussbesprechung vom 06.12.2012, wonach die Beiträge am Konto der freien Dienstnehmer gutgeschrieben wurden und wurde die Beitragsentrichtung seitens der beschwerdeführende Partei auch nicht substantiiert bestritten. Weiters bestätigte der einvernommene Obmann die Anmeldung(en) zur Sozialversicherung und die Auszahlungen an diese Personen durch die beschwerdeführende Partei. Nach seinen Angaben ergaben sich die monatlichen "Honorare" aus den zur Verfügung stehenden Geldern. Aus den Angaben der mitbeteiligten Partei ergibt sich ebenso eine Auszahlung seitens des Vereins.
Es ist nicht hervorgekommen, dass dies für bzw. in Umgehung eines anderen "wahren Dienstgebers" geschah. So versuchte die beschwerdeführende Partei zwar immer wieder ihre Dienstgebereigenschaft zu bestreiten, brachte aber auch nicht konkret vor, wer an ihrer statt der "wahre" Dienstgeber sein sollte bzw. für wen konkret sie diese Handlungen auf welcher Grundlage setzte.
Die weiteren Feststellungen zur Tätigkeit der mitbeteiligten Partei sowie dem Arbeitsablauf, den "Monitoringterminen", den Anweisungen, den Datenbanken und Publikationen gründen sich vor diesem Hintergrund vor allem auf die konkreten, nachvollziehbaren und nach dem persönlichen Eindruck glaubhaften Angaben der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche im Wesentlichen auch mit den weiteren Akteninhalten im Einklang stehen.
In der Beschwerdeverhandlung führte der einvernommene Obmann zwar u. a. auch eine Erledigung in vernünftiger Zeit an, war aber insgesamt bemüht darzustellen, dass "Deadlines" nur bei nationalen bzw. internationalen Studien vorkämen (an welchen die mitbeteiligte Partei aber nach ihren Angaben arbeitete) und praktisch überhaupt keine Bedeutung gehabt hätten; auch die mitbeteiligte Partei war bemüht, "Deadlines" bzw. Endtermine zu relativieren. Es liegt es aber in der Natur der Sache, dass derartige Dateneingaben bis zu einem gewissen Zeitpunkt (schon aus Gründen der vernünftigen Weiterverarbeitung) erledigt sein sollen, wenn es in manchen Fällen auch möglich sein mag, diese noch innerhalb einer gewissen Frist nachzupflegen und jedenfalls kein Zeitdruck bei der Dateneingabe bestand. Die mitbeteiligte Partei führte auch plausibel an, dass es Vorgaben seitens der Pharmafirmen gegeben habe, bis wann Daten nach einer Untersuchung eingepflegt sein sollten bzw. bis wann Formulare gefaxt werden sollten.
Nicht hervorgekommen ist im konkreten Fall, dass es sich um Studien handelte, die auf Ansuchen der mitbeteiligten Partei (etwa Diplomstudien, PhD-Studien bzw. Projekte oder sonstige Projekte) durchgeführt wurden.
Die Feststellungen zur persönlichen Erbringung der Tätigkeit bzw. der Vertretung ergeben sich aus den soweit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der mitbeteiligten Partei im Verfahren. Es ist nicht hervorgekommen, dass die mitbeteiligte Partei in der fraglichen Zeit eigene Arbeitnehmer, Hilfskräfte, o.ä. gehabt hätte. Ferner sprechen u.a. der Umgang mit sensiblen Daten gegen ein generelles Vertretungsrecht (und muss sich die beschwerdeführende Partei dies auch zurechnen lassen). Die Angaben des einvernommenen Obmannes zum Vertretungsrecht wirkten hingegen übertrieben und ist in einer Gesamtschau nicht ernsthaft anzunehmen, dass jemals von einem generellen Vertretungsrecht ausgegangen wurde.
Dass die Tätigkeit im Wesentlichen in einem Studien- bzw. Büroraum im XXXX erbracht wurde sowie die weiteren Feststellungen dazu, gründen sich auf die nachvollziehbar geschilderten und insgesamt überzeugenden Angaben der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darüber hinausgehende Betriebsmittel waren im konkreten Fall nicht wirklich erforderlich. Der einvernommene Obmann gab dazu zusammengefasst an, dass teilweise die Tätigkeit (Literaturrecherche oder Statistikbearbeitungen) am eigenen Computer etwa zu Hause oder an anderen Orten geschehen konnten; etwa Patientendaten konnte man aber nur aus den Computern des XXXX erheben. Insofern greift auch insb. die Angabe des einvernommenen Obmannes auf Frage des Rechtsvertreters, die mitbeteiligte Partei sei nicht an einen Arbeitsort gebunden gewesen, zu kurz. Die mitbeteiligte Partei begründete dies plausibel damit, dass sie sehr viel an die Ärzte gebunden gewesen sei, und mit dem Krankenhausinformationssystem. Nach der Niederschrift vom 19.03.2012 stand es der mitbeteiligten Partei frei, auch an anderen PCs des XXXX zu arbeiten, allerdings habe sie nur in den Studienräumlichkeiten scannen können. Nach der Niederschrift bestand weiters auch die Möglichkeit von Zuhause aus zu arbeiten; dies über einen externen Server, von dem sie mittels Passwort auf die Daten zugreifen konnte. Allerdings schilderte sie auch schon in der Niederschrift den Zusammenhang mit Arztterminen von Patienten. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung kam dann - glaubhaft - noch stärker hervor, dass die mitbeteiligte Partei an den Arbeitsort im Krankenhaus gebunden war. Dies etwa durch ihre Koordinationsfunktion, der Ansprechfunktion gegenüber den "Monitoringfirmen" und ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die folgenden Ausführungen zur vereinbarten Arbeitszeit im Krankenhaus zu verweisen. Festgestellt werden konnte aufgrund der Niederschrift vom 19.03.2012 aber, dass die beschwerdeführende Partei von Zuhause aus Termine vereinbarte. Die Feststellungen zur Datenbank gründen sich ebenso auf ihre glaubhaften Angaben, wobei dazu festzuhalten ist, dass es sich hierbei nur um einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum innerhalb einer recht langen Beschäftigungsdauer handelte, von dem aus teilweise von Zuhause gearbeitet wurde.
Die weiteren Feststellungen zur Arbeitszeit und zur Entlohnung ergeben sich aus einer Zusammenschau der soweit übereinstimmenden Angaben mitbeteiligten Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und nach der Niederschrift vom 19.03.2012. Es kam nicht hervor, dass (über den Beginn der Tätigkeit hinaus) Arbeitsaufzeichnungen geführt wurden. Allerdings legte die mitbeteiligte Partei - insbesondere vor dem Hintergrund ihre Angaben zu ihrer Tätigkeit - glaubhaft dar, dass sie sich mit XXXX auf einen gewissen Rahmen geeinigt hätte, in welchem sie anwesend gewesen sei. Sie hätten sich quasi auf einen Stundenplan geeinigt, den die mitbeteiligte Partei mit ihrem damaligen Studium vereinbaren habe können. Aus einer Zusammenschau der Akteninhalte unter Berücksichtigung der glaubwürdigen Angaben der mitbeteiligten Partei ergibt sich weiters ein vereinbartes monatliches Pauschalhonorar; Honorarnoten wurden seitens der mitbeteiligten Partei nicht gelegt.
Die Feststellungen zu den Meetings ergeben sich aus den soweit übereinstimmenden Angaben der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und nach der Niederschrift vom 19.03.2012.
Weiters führte die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - ebenso insbesondere vor dem Hintergrund ihrer festgestellten Tätigkeiten - glaubhaft an, dass sie Urlaube mit XXXX und Kollegen absprach.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Hinsichtlich der maßgeblichen (zeitraumbezogenen) Bestimmungen wird insb. auf die §§ 4 - 7, 35, 49, 539a ASVG sowie § 1 AlVG verwiesen.
3.3. Zur Dienstgebereigenschaft:
§ 35 Abs. 1 lautet: "Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer [...] in einem Beschäftigungs[...]verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. [...]"
Aus dem Blickwinkel des SV-Rechts geht es v.a. darum, sicherzustellen, dass die DG-Pflichten tatsächlich denjenigen treffen, dem die Leistungen des DN wirtschaftlich zugutekommen (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 ASVG Rz 2).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, dass die betreffende Person nach rechtlichen (nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, also die Person das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft.
Es genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte derjenige, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich aus welchen Gründen immer um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine in seinem Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigte Person ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmend ist.
Insbesondere aufgrund der Vertragsabschlüsse, der An- und Abmeldung zur Sozialversicherung sowie der damit verbundenen Beitragsentrichtungen, der Zahlung des Entgelts seitens der beschwerdeführenden Partei und der Koordination durch den Obmann, hegt die erkennende Richterin keine Zweifel an der Dienstgebereigenschaft der beschwerdeführenden Partei. Es wird in dem Zusammenhang auch auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen, nach welchen etwa die abgeschlossenen freien Dienstverträge die Grundlage der Tätigkeit der betroffenen Personen gewesen seien und wurde darin die Leistungserbringung im XXXX (im Konkreten in der XXXX unter der Leitung von XXXX ) zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei vereinbart. Die Finanzierung erfolgte über die beschwerdeführende Partei, welche die mitbeteiligte Partei auch entlohnte.
Darüber hinaus ist der recht pauschalen Bestreitung der Richtigkeit der Anmeldung(en) entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung von der grundsätzlichen Richtigkeit der Anmeldung(en) der mitbeteiligten Partei, wenn auch nicht als freier Dienstnehmer, durch die beschwerdeführende Partei ausgeht und wird in diesem Zusammenhang insb. auch auf die Ausführungen zum (Nicht)Vorliegen eines Stipendiums verwiesen.
Weiters erhielt die beschwerdeführende Partei etwa Gelder für die Teilnahme an nationalen und internationalen Studien, wovon eine Verwaltungsabgabe an den XXXX ging. Die Höhe der erhaltenen Gelder richtete sich insb. danach, wie viele Patientendaten Verwendung fanden; vorhandene Gelder wurden wiederum zur Zahlung der "Honorare" verwendet. Die mitbeteiligte Partei war auch mit Dateneingaben befasst und erhielt ihr "Honorar" von der beschwerdeführenden Partei. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass die beschwerdeführende Partei das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar traf, oder an der tatsächlichen rechtlichen Möglichkeit der Einflussnahme durch die beschwerdeführende Partei auf die tatsächliche Betriebsführung und das konkrete Beschäftigungsverhältnis.
Es ist auch kein anderer Vertragspartner bzw. Dienstgeber der mitbeteiligten Partei hinsichtlich dieser konkreten Beschäftigung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hervorgekommen als die beschwerdeführende Partei und brachte diese auch nicht konkret vor, wer an ihrer statt der "wahre" Dienstgeber sein sollte bzw. für wen konkret sie auf welcher Grundlage "Mittelsperson" gewesen sei oder an wessen Stelle konkret Auszahlungen vorgenommen worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch insofern nicht von einer Umgehung bzw. von Umgehungshandlungen aus.
Vollständigkeitshalber ist auch festzuhalten, dass die Unterfertigung einer Verpflichtungserklärung (etwa hinsichtlich Datenschutz) gegenüber der XXXX diese noch nicht zum Dienstgeber macht. Ebenso ändert die zwischen den Parteien vereinbarte Leitungserbringung im XXXX (im Konkreten in der XXXX unter der Leitung von XXXX ) im konkreten Fall nichts an der Dienstgebereigenschaft der bzw. dem Vertragsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei. In dem Zusammenhang wird nochmals auf die Stellungnahme vom 09.01.2015 verwiesen, nach der im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit ausgeführt wurde, dass im Falle von Studien und wissenschaftlichen Forschungsarbeiten, bei denen Informationen seitens Spitälern aufgrund von Patientendaten erforderlich seien, diese auch jeweils in den Spitälern (darunter XXXX ) vor Ort erhoben werden.
Die vereinbarungsgemäße Leistungserbringung im Betrieb eines Dritten ändert nichts an der hier vorliegenden (weiteren) Dienstgebereigenschaft der beschwerdeführenden Partei. Dies vor allem, weil die mitbeteiligte Partei nur der beschwerdeführenden Partei gegenüber zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen verpflichtet war und die mitbeteiligte Partei der Leistungserbringung im XXXX zugestimmt hat. Es ist nicht zu sehen, dass die grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen mitbeteiligter und beschwerdeführender Partei nicht weiter aufrecht geblieben wären und liegt keine bloße Vermittlung vor. Rechtlich kam die mitbeteiligte Partei nur der Leistungsflicht gegenüber der beschwerdeführenden Partei nach, wobei insb. allfällige Weisungen (und Kontrollen) von XXXX als Leiter der XXXX im XXXX der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen sind, die beschwerdeführende Partei auch sämtliche Arbeitgeberpflichten weiterhin trafen, zumal eine andere unmittelbare vertragliche Rechtsbeziehung der mitbeteiligten Partei fehlte (vgl. VwGH 07.09.2017, Ro 2014/08/0046, mwH).
3.4. Zum Vertragsverhältnis:
3.4.1. (Nicht)vorliegen eines Werkvertrages:
Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 21.12.2005, 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135 sowie 03.07.2002, 2000/08/0161).
Ein Werkvertrag liegt somit lediglich vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln müsse. Die gegenständlichen (grundsätzlich unbefristet zu erbringenden) Tätigkeiten, vor allem als Koordinator und Mitarbeiter von Studien (Einpflegen von Daten) - sind nicht dazu geeignet, dieses zentrale Kriterium zu erfüllen, wenn es auch zeitliche Vorgaben gegeben hat. Worin ein von der mitbeteiligten Partei zu erbringendes Werk bestehen soll, ist auch insofern nicht ersichtlich, als teilweise mehrere Personen gemeinsam daran gearbeitet haben. Gegenständlich lag eine - von Vornherein - detaillierte Ausgestaltung des Werkes, ein vereinbarter Fertigstellungszeitpunkt und eine Vereinbarung über die Gewährleistung nicht vor. Schon aus diesen Gründen ist das Bestehen eines Werkvertrages zu verneinen und sind die erbrachten Tätigkeiten nicht als Werk im Sinne einer geschlossenen Einheit, sondern als Bemühen im Sinn einer Dienstleistung zu verstehen. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponiert.
Bei der Abgrenzung kommt dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinn des § 539a ASVG besondere Bedeutung zu (s. dazu noch im Folgenden).
3.4.2. Exkurs: (Nicht)vorliegen eines Stipendiums:
Grundsätzlich wurde mit der Mitbeteiligten ein "freier Dienstvertrag" abgeschlossen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stand im Zentrum der Tätigkeit bzw. Beschäftigung die Koordination und (Mit)Arbeit an Studien. Dass konkret die mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Zeitraum freie Forschungstätigkeiten zu selbst gewählten und eingereichten Forschungsthemen o.ä. entfaltete, ist gegenständlich nicht hervorgekommen; auch stand der Lern- bzw. Ausbildungszweck nicht im Vordergrund. Von der mitbeteiligten Partei wurden zielgerichtete Tätigkeiten erwartet. Für diese von ihr erbrachten Leistungen erfolgte eine (grundsätzlich) monatliche Pauschalentlohnung. Insofern liegt gegenständlich ein synallagmatisches Verhältnis vor und kann nicht von einem "Taschengeld" o.ä. ausgegangen werden. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Mitbeteiligte Medizin studierte und publizierte er jedenfalls nicht.
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch eine entgeltliche Tätigkeit für ein nicht gewinnorientiertes Unternehmen geeignet ist, ein Dienstverhältnis zu begründen.
Das Vorliegen eines (auch nicht in der Form vereinbarten) Stipendiums kann daher nicht bejaht werden.
Soweit die Richtigkeit der Anmeldungen zur Sozialversicherung unter Verweis auf das Abgabenänderungsgesetz 2016 bzw. das Vorliegen von Stipendien bestritten wird, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung im konkreten Fall nicht vom Vorliegen eines Stipendiums ausgeht.
3.4.3. Zum Dienstverhältnis:
Daran anschließend kommt es für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG im Sinn des § 539a ASVG nicht (primär) auf die vertragliche Vereinbarung bzw. auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit an (vgl. VwGH 16.05.2017, Ra 2017/08/0047, mwH).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist aber auch zu beachten, dass bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen ist, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, mwH). Aus der pauschalen Angabe, es habe sich um eine Empfehlung bzw. einen Fehler der damaligen Steuerberatungskanzlei gehandelt, unter gleichzeitiger Bekräftigung einzelner Vertragsinhalte, ist daher konkret noch wenig zu gewinnen. Vollständigkeitshalber wird in dem Zusammenhang nochmals auf das im Akt befindliche Schreiben des Obmannes der beschwerdeführenden Partei an die WGKK verwiesen, nach welchem zusammengefasst die Einordnung als echte oder freie Dienstnehmer nach ausführlichen Überlegungen zur vom jeweiligen Vertragsnehmer zugrunde liegenden Tätigkeit und den Rahmenbedingungen der vereinbarten Arbeit erfolgt sei.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt. Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. etwa VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121).
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. z.B. VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa unlängst VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095).
Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045, mwH). Beides lag gegenständlich nicht vor. Es war zwar ein freies Vertretungsrecht vertraglich vereinbart, das allerdings nicht genutzt wurde. Im Verhinderungsfall wie bei Krankheiten und Urlauben blieb die Arbeit unerledigt oder es erfolgte eine Vertretung innerhalb der Kollegenschaft und kann daher nicht vom Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis ausgegangen werden und konnten die Parteien vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes auch nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die mitbeteiligte Partei jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden hätte können.
Insofern ist auch dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - respektive ihres Vertreters - es fehle an jeder für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses notwenigen Voraussetzung nicht zuzustimmen. Andererseits schließt die Verpflichtung zur regelmäßigen persönlichen Dienstleistung ein freies Dienstverhältnis aber auch nicht aus (vgl. Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 85).
Weiters ist daher insb. zu prüfen, ob die mitbeteiligte Partei örtlich und zeitlich in den Betrieb des Beschäftigers eingebunden und hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsgebunden sowie kontrollunterworfen war.
Die mitbeteiligte Partei war insofern an bestimmte Arbeitszeiten gebunden, als es einen zeitlichen Rahmen gab, während dessen sie anwesend war; die mitbeteiligte Partei beschrieb dies als einen mit ihrem Studium zu vereinbarenden Stundenplan, womit sicherlich auch gewissen Kontrollrechte in Bezug auf die Anwesenheit am Arbeitsort zu bestimmten Zeiten anzunehmen sind. Die mitbeteiligte Partei arbeitete durchschnittlich etwa 25 Wochenstunden verteilt über vier Tage die Woche. Dabei wird auch nicht verkannt, dass sie während einiger Wochen, an der sie mit der Entwicklung einer Datenbank beschäftigt war, von zu Hause aus arbeitete. Dennoch war sie überwiegend im Betrieb beschäftigt und begründete dies u.a. mit der Bindung an die Arbeit der Ärzte und das XXXX , was unter Berücksichtigung der vereinbarten Anwesenheit auch eine Bindung an die Räumlichkeiten des Beschäftigerbetriebes (hier das XXXX und konkreter: die XXXX des [damaligen] Leiters Prof. XXXX ) mit sich brachte.
Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht aber auch nicht, dass die Arbeitsleistung - der Natur der Sache nach - eine sehr enge Verbindung zum Arbeitsort aufweist. Dennoch zeigte sich in einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung ihrer vereinbarten Anwesenheitsstunden eine Bindung an Ordnungsvorschriften betreffend ihre Arbeitszeit und den Arbeitsort.
Insgesamt betrachtet kann keine maßgebliche eigene unternehmerische Struktur mit eigenen unternehmerischen Gestaltungsspielraum in der Ausgestaltung der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei gesehen werden.
Die Bindung an Ordnungsvorschriften kann weiters gegenständlich noch nicht in dem Maße gesehen werden, dass allein aus dem kumulativen Vorliegen der dargelegten Faktoren eine persönliche Abhängigkeit bejaht werden könnte.
Eine weitere Prüfung im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung nach der Methodik des beweglichen Systems ergibt aber, dass die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen.
Dabei ist von besonderer Aussagekraft, dass die mitbeteiligte Partei in einen Betrieb mit einer vorgegebenen Ablauforganisation (welche der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist) in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann.
Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse, welche einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen würden, sind hingegen nicht hervorgekommen.
Strukturen einer betrieblichen Organisation manifestierten sich gegenständlich etwa hinsichtlich eines durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablaufs (periodische Arzttermine der Studienteilnehmer an welche die mitbeteiligte Partei gebunden war - insgesamt war der Mitbeteiligte sehr an die Ärzte gebunden; gewisse erforderliche Kontinuität der Eingaben, Beantwortung dringenderer bzw. komplexere Anfragen von Monitotingfirmen, damit auch unterschiedliche Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten), in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter (wobei nur der mitbeteiligten Partei die Koordination je Studie oblag) und in der Anwesenheit XXXX an der Arbeitsstätte. Hinzu trat, dass die mitbeteiligte Partei in einem "fixen" Studien- bzw. Büroraum arbeitete, wobei das vorhandene Telefon auf dem vom Mitbeteiligten benützten Schreibtisch stand. Dies ist auch vor dem Hintergrund der Koordinationsfunktion, der Dauer seiner Beschäftigung und der Ansprechfunktion gegenüber der Monitoringfirmen zu sehen und ist auch auf die Nutzung des XXXX bzw. die Datenbanken des Krankenhauses zu verweisen. Insgesamt geht dies über das bloße Vorhandensein von Betriebsmitteln hinaus. Darüber hinaus wird auch auf die über die bloße Meldung hinausgehenden Absprachen von Urlauben verwiesen.
Auch unter Berücksichtigung der Angaben der mitbeteiligten Partei, freiwillig an den etwa 14-tägigen Abteilungsbesprechungen teilgenommen zu haben, ist dennoch vor dem Hintergrund der dort besprochenen Themen davon auszugehen, dass von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den Mitbeteiligten ausging.
Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass etwa rechtliche Vorgaben von individuell geltenden und hinsichtlich ihrer Einhaltung kontrollierten Richtlinien etc. zu unterscheiden sind und nichts mit einer Einbindung in den Betrieb zu tun haben.
Personenbezogene Kontrollmechanismen, die eine "stille Autorität" des Dienstgebers bewirken, können einer persönlichen Weisungsunterworfenheit des Erwerbstätigen gleichgehalten werden. Hinsichtlich der ungefähr 14-tägigen Monitorings ist insgesamt auszuführen, dass diese grundsätzlich eher in Richtung einer persönlichen Abhängigkeit deuten. Dabei ist einerseits zwar die Häufigkeit zu beachten, sowie dass die Daten recht detailliert (auf Fehler und Inkonsistenzen) durchgegangen wurden. Allerdings betrafen diese mehr das Ergebnis als wirklich den Arbeitsablauf bzw. die Einhaltung von Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten, weswegen es andererseits nicht unbedingt die persönliche Abhängigkeit indizierende Kontrollen waren. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidung zwischen sachlichen (die Arbeitsziele bzw. Arbeitsergebnisse oder das dabei einzuhaltende Verfahren betreffenden) und persönlichen (das eigentlich arbeitsbezogene Verhalten, die Art und Weise der zu verrichtenden Tätigkeiten unmittelbar betreffenden) Weisungen nicht immer in voller Schärfe vorgenommen werden kann. Vorgaben hinsichtlich bestimmter Auswertungen für Medienanalysen wurden aber etwa den sachlichen Weisungen zugeordnet (vgl. etwa VwGH 22.12.2009, 2006/08/0333). Wenig unterscheidungskräftig sind weiters auch in diesem Zusammenhang eben auch auf rechtlichen Gegebenheiten basierende Vorgaben.
Eine - wie hier - im Wesentlichen monatliche Entlohnung kann weiters ein Indiz für ein Dienstverhältnis darstellen (vgl. auch Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 122). Darüber hinaus liegt gegenständlich auch eine längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vor; der gegenständliche Zeitraum alleine beträgt bereits vier Jahre.
Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221).
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nach der Methodik eines beweglichen Systems überwiegen hier die für einen "echten" Dienstvertrag sprechenden Elemente. Im Ergebnis ergibt sich hier bei einer Gesamtbetrachtung (unter Zugrundelegung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes), dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen und der Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt von der Beschwerdeführerin beschäftigt wurde und daher als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 1 und 2 ASVG zu betrachten war.
Nur eine Beschäftigung gegen Entgelt löst die Versicherungspflicht gemäß Abs. 2 aus. Die Entgeltlichkeit ist daher nicht bloß im Rahmen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zu berücksichtigen, sondern stellt ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal der Versicherungspflicht von DN dar (vgl. VwGH 1205/78, VwSlg 10.258 A; 0150/80; 2002/08/0003, ARD 5664/2/2006). Es kommt dabei darauf an, ob das Entgelt als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft geleistet wird (vgl. VwGH 87/08/0152, VwSlg 12.577 A - Zuwendung innerhalb der Familie, um die Erhöhung einer Sozialleistung zu erreichen; 96/08/0196, ARD 5016/24/99 = ARD 5016/25/99). Die Bezeichnung als "Taschengeld" schließt nicht aus, dass es sich um Entgelt iSd § 49 handelt (vgl. VwGH 96/08/0196, ARD 5016/24/99 = ARD 5016/25/99 - Au-pair-Mädchen). Auch die Höhe der Geldleistung ist kein Differenzierungsmerkmal, weil dem die Frage nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses (zB Überwiegen des Ausbildungszwecks) vorgelagert ist (VwGH 85/08/0042; 96/08/0196, ARD 5016/24/99 = ARD 5016/25/99) (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 127 [Stand: 1.3.2015, rdb.at]).
Unter "Entgelt" sind nach § 49 Abs. 1 ASVG Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Entgelt im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen ist die Gegenleistung für eine verwertbare Arbeitsleistung, wobei ein kausaler Zusammenhang zwischen der Leistung des Dienstnehmers und dem Entgeltsbezug stehen muss.
Im gegenständlichen Fall wurde monatlich ein "Pauschalbetrag" für die Arbeit an den Studien seitens der beschwerdeführenden an die mitbeteiligte Partei ausbezahlt. Da der Mitbeteiligte dafür eine Arbeitsleistung im Austausch zu einer monetären Gegenleistung erbracht hat, ist dieser als Entgelt anzusehen. Entgeltlichkeit liegt somit vor.
In der Gesamtschau wird davon ausgegangen, dass der Mitbeteiligte das ausbezahlte "Honorar/Entgelt" als Gegenleistung für eine von ihm erbrachte Leistung (vor allem Koordination von und [Mit]Arbeit an Studien) im Sinne eines monatlichen Entgelts erhalten hat und daher im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 aufgrund seiner Tätigkeit für das Institut als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Voll- (Kranken- Unfall-, Pensions-) und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen ist.
3.5. Zu den getroffenen Aussprüchen vor dem Hintergrund des Beschwerdebegehrens wird vollständigkeitshalber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der Sache des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens, über die das Bundesverwaltungsgericht meritorisch zu entscheiden hat, die Feststellung der Pflichtversicherung iSd § 4 Abs. 2 bzw. 4 ASVG ist, wobei § 4 Abs. 6 ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG fest legt, sondern diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens macht (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0031, mHa auf VwGH 28.12.2015, Ra 2015/08/0156 und im Hinblick auf die Konsequenzen einer ersatzlose Aufhebung VwGH 24.10.2013, 2013/07/0058).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitszeit, Dienstgebereigenschaft, Dienstnehmereigenschaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W263.2126728.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020