TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/5 L510 2005118-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.02.2019

Norm

ASVG §33
ASVG §35
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §58
ASVG §59
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L510 2005118-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch G&S Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 20.12.2010, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 20.12.2010 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, als Dienstgeberin verpflichtet wird, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 22.02.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 48.060,47 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von Euro 5.788,53, sohin einen Gesamtbetrag von Euro 53.849.00 an die GKK zu entrichten

.

Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 u. 2, 50, 54, 58 Abs. 1, 2 u. 4, 59 Abs. 1 u. 410 ASVG u. § 6 BMSVG.

Es werde Bezug genommen auf den Versicherungspflichtbescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 20.12.2010, GZ XXXX, sowie die Beitragsvorschreibung vom 22.02.2010 und den Prüfbericht des zuständigen Finanzamts vom 20.01.2010, sowie des Prüfberichts der GKK, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen würden.

Zum Sachverhalt führte die GKK folgend aus:

"Herr XXXX war bis Ende des Jahres 2004, zwischen Jänner und August 2006 und auch ab dem 01, Oktober 2009 bei der Dienstgeberin als handelsrechtlicher Geschäftsführer ohne Beteiligung nichtselbständig beschäftigt und auch ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet.

in den dazwischen liegenden 49 Monaten wurden keine Gehälter an Herrn XXXX ausbezahlt, die Funktion des Geschäftsführers blieb laut Firmenbuch jedoch aufrecht. Zwischen 2005 und 2008 war Herr XXXX Geschäftsführer der in Deutschland bestehenden Firma XXXX, welche betriebswirtschaftliche Beraterleistungen an die Dienstgeberin erbrachte. Dafür wurden entsprechende Honorare von der XXXX (2005;

EUR 12.636,00, 2006: EUR 50.799,00, 2007: EUR 51.801,00 und 2008:

EUR 54.939,00 in Summe EUR 170.175,00) an die Dienstgeberin in Rechnung gestellt. Alle Leistungen der XXXX erbrachte Herr XXXX selbst, er war als Geschäftsführer bei der XXXXohne weitere Dienstnehmer tätig. Es handelte sich um Vergütungen für Tätigkeiten, die in den Vorjahren unter dem Titel "Geschäftsführerbezüge" dem damaligen Geschäftsführer XXXX zugeflossen sind.

Am Inhalt der Tätigkeit von Herrn XXXX für die Dienstgeberin hat sich zwischen 2005 und 2008 gegenüber den vorher erbrachten Leistungen nichts Wesentliches verändert. Die Leistungen für die Dienstgeberin wurden nach wie vor von Herrn XXXX erbracht, der im Prüfzeitraum nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer der GesmbH war.

Laut Feststellungen seitens der erfolgten Betriebsprüfung bei der Dienstgeberin wurde diese Vorgangsweise gewählt, um eine Steuerersparnis beim Erbringer der Leistung zu erzielen, so dass es sich hier ausschließlich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist. Aus diesem Grund war die Tätigkeit im Prüfzeitraum unverändert als abhängiges Dienstverhältnis zu qualifizieren.

Nachverrechnet wurde auf Grundlage der in Rechnung gestellten Honorare als Bruttobezüge."

Beweiswürdigend führte die GKK aus, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA beruhen würden. Weiter stützt sich der festgestellte Sachverhalt auf die Niederschrift vom 09.04.2009, vorgelegte Unterlagen wie Steuerbescheide, Lohnkonten, Gesellschafterbeschlüsse, sowie die bereits vorliegenden Entscheidungen des zuständigen Finanzamts.

Rechtlich legte die GKK folgend dar:

"Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs 1 ASVG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 44 Abs 1 ASVG gilt als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst.

Gemäß § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis

Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 49 Abs 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld und sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

Gemäß § 54 Abs 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge von dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs 1 leg cit zu entrichten.

Gemäß § 6 Abs 1 BMVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie anfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs 1 bis 6 des Allgemeinen Sözialversicherungsgesetzes-(ASVG), BGBl. Nr. 189/1965, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. Gemäß Abs 2 lege cit. sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und anfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden.

Gemäß § 58 Abs 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der

Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeber schuldet die XXXX ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge und muss sie zur Gänze einbezahlen.

Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundersatz zu berechnen."

2. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 13.08.2013 wurde innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben. Man wandte sich nicht gegen die Höhe der Beitragsnachverrechnung, sondern gegen die Feststellung, dass Herr T. Dienstleistungen für die bP erbrachte.

3. Mit Bescheid der Landeshauptfrau vom 18.04.2011, Zl. XXXX, wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versicherungspflichtbescheid ausgesetzt.

4. Mit Schreiben des BMASK vom 11.12.2013 wurde der Verfahrensakt dem BVwG vorgelegt.

5. Mit 22.01.2016 wurde der Verfahrensakt der Gerichtsabteilung L504 abgenommen und der Gerichtsabteilung L510 neu zugewiesen.

6. Mit Entscheidung des BVwG vom heutigen Tag, GZ: L510 2003577-1, wurde die Beschwerde der XXXX, vertreten durch G&S Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 20.12.2010, GZ: XXXX, als unbegründet abgewiesen und somit rechtskräftig festgestellt, dass Herr T. in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen von 12.08.2006 - 31.12.2006, 01.07.2007 - 31.12.2007 und 01.01.2008 - 31.12.2008 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen war.

Über die Versicherungspflicht dem Grunde nach wurde somit rechtskräftig entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ: L510 2003577-1, wurde über die Versicherungspflicht des Herrn T. aufgrund seiner Tätigkeit für die bP rechtskräftig entschieden.

Das Vorliegen der Versicherungspflicht dem Grunde nach wurde somit bejaht.

Während dieser Beschäftigung war Herr T. nicht entsprechend als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet und wurden im Rahmen der Sozialversicherungspflicht die entsprechenden Beiträge in der gesetzlich geforderten Höhe nicht geleistet.

Die Nachverrechnungen ergaben sich aus den ausbezahlten Honoraren in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen unter Bezug auf die Beitragsvorschreibung vom 22.02.2010, den Prüfbericht des zuständigen Finanzamts vom 20.01.2010, sowie des Prüfberichts der GKK. Die Höhe der Nachverrechnung wurde im Verfahren nicht bestritten.

Die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge ergeben eine Höhe von EUR 48.060,47, sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 5.788,53, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 53.849,00, welcher an die GKK zu entrichten ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK, aus welchem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergib.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst.

Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG (§ 6 Abs. 5 BMSVG).

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. Gemäß Abs. 2 lege cit. sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden.

Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. |

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs. 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.

2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:

Aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom heutigen Tag steht die Versicherungspflicht des Herrn T. hinsichtlich seiner Tätigkeit für die bP in den Zeiträumen 12.08.2006 - 31.12.2006, 01.07.2007 - 31.12.2007 und 01.01.2008 - 31.12.2008, fest.

Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen.

Seitens der GKK erfolgte die Nachverrechnung auf Grundlage der Beitragsvorschreibung vom 22.02.2010, dem Prüfbericht des zuständigen Finanzamtes vom 20.01.2010, sowie des Prüfberichts der GKK.

Die Berechnung wurde durch die bP nicht beanstandet.

Aus dem Akt haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Rechtskraft, Versicherungspflicht, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2005118.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten