TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/17 W263 2126730-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.2020
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Entscheidungsdatum

17.01.2020

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
AlVG §1 Abs8
ASVG §35
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §4 Abs4
ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §7 Z3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W263 2126730-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX vertreten durch XXXX in XXXX und XXXX in XXXX , gegen den Bescheid der (damals) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 05.04.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2020, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass XXXX , geb XXXX , von 01.06.2009 bis 31.10.2009 aufgrund seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 8 AlVG unterliegt. Für diese Zeiträume unterliegt er daher nicht der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.

II. Weiters wird festgestellt, dass XXXX , von 01.10.2008 bis 31.05.2009 und 01.11.2009 bis 31.12.20011 aufgrund seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer nur der Teilversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegt. Für diesen Zeitraum unterliegt er daher nicht der Teilversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Angestoßen durch eine "gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben" - GPLA gelangte die (damals) Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) zur Ansicht, dass es sich bei dem beim XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. beschwerdeführende Partei) beschäftigten XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter bzw. mitbeteiligte Partei) um einen Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG handelt.

2. Mit Bescheid vom 05.04.2016 stellte die WGKK u.a. entsprechend fest, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Beschäftigung beim Beschwerdeführer in der Zeit von 01.06.2009 bis 31.10.2009 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Für die Zeiten von 01.10.2008 bis 31.05.2009 und 01.11.2009 bis 31.12.2009 unterliegt die mitbeteiligte Partei weiters der Teilversicherungspflicht.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfang nach ersatzlos aufzuheben.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und am 01.02.2018 der Gerichtstabteilung W263 zugewiesen.

5. Am 09.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist der XXXX Der Verein wurde im Jahr 2000 gegründet und ist XXXX seit Entstehung der Obmann. XXXX ist auch XXXX . Vereinszweck ist die finanzielle Förderung wissenschaftlicher Forschung. Der Verein erhält seine Gelder durch die Durchführung von Studien, durch Forschungsstipendien und durch "unrestricted educational grants" der Industrie. Etwa die Auszahlung für die Teilnahme an nationalen und internationale Studien (mit vielen Teilnehmern) erfolgt an den Verein (nach Abzug eines Verwaltungsbetrages an den XXXX ), wobei sich die Höhe der ausgezahlten Gelder insb. danach richtet, wie viele Patientendaten Verwendung finden. Eine Teilnahme erfolgt grundsätzlich nur mit Zustimmung der XXXX und des XXXX . Daneben gibt es auch Forschungen im Eigeninteresse des XXXX . U.a. im Falle von Studien wurden die Patientendaten in Spitälern erhoben und bearbeitet.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der wissenschaftlichen Mitarbeit, wobei gegenständlich die mitbeteiligte Partei (neben ihrem Medizinstudium) auf dem Gebiet der Forschung etwas mitarbeiten wollte; er stellte sich bei XXXX vor, welcher ihm die Tätigkeiten erklärte, die er ausführen sollte. Die beschwerdeführende und die mitbeteiligte Partei schlossen eine als "freier Dienstvertrag" betitelte Vereinbarung, mit auszugsweise folgendem Inhalt ab:

"1. Beginn und Umfang des freien Dienstvertrages

Vertragsbeginn: 01.11.2009

Dieser Vertrag ist ein Rahmenvertrag, welcher auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Er kann täglich von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

2. Vertragsgegenstand

Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen:

Mitarbeit an wissenschaftlichen Registern, Projekt XXXX , statistische Berechnungen von Studienergebnissen (Computerarbeit).

Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftragnehmer zur Durchführung anderer, seiner Eignung entsprechenden Arbeiten einzusetzen.

Der Auftragnehmer erklärt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen.

3. Durchführung der freien Dienstleistung

Die Leistungen des Auftragnehmers werden selbständig und in voller Eigenverantwortlichkeit erbracht, die Betriebsmittel werden grundsätzlich vom Auftraggeber bereitgestellt.

Der Ort Erbringung der Leistungen bestimmt sich nach den Erfordernissen der übernommenen Aufträge. Eine Eingliederung des Auftragnehmers in die Organisation des Betriebes des Auftraggebers wird durch diesen Vertrag nicht begründet.

Der Auftragnehmer kann sich ohne Zustimmung des Arbeitgebers durch eine geeignete Person vertreten lassen oder auf eigene Rechnung Hilfskräfte hinzuziehen. Für den Fall, dass sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages eines Vertreters oder einer Hilfskraft bedient, entsteht zwischen diesem Dritten und dem Auftraggeber kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis. Im Vertretungsfalle trifft den Auftragnehmer die Haftung für Schäden, die aus Verschulden oder aus mangelnder Qualifikation des Vertreters entstanden sind (§ 1313a ABGB).

Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung zur Leistung eines bestimmten zeitlichen Ausmaßes. Es besteht keine Bindung an eine vorgegebene Arbeitszeit oder einen bestimmten Arbeitsort, sofern sich nicht aus der Tätigkeit heraus eine solche/ein solcher ergibt.

4. Bruttohonorar/-entgelt

Das Bruttoentgelt beträgt € 300,00 pro Monat.

Es besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen.

Aufwandsentschädigungen müssen durch Originalbelege bzw. durch genaue Aufstellung der km-Leistungen nachgewiesen werden. Etwaige Pauschalabgeltungen werden dem Leistungsentgelt zugerechnet.

Solange der Auftragnehmer Kleinunternehmer im Sinne des UStG ist, unterbleibt auf den Honorarnoten die Berechnung und der Ausweis von Umsatzsteuer.

5. Fälligkeit des Auszahlungsbetrages

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bis spätestens zum 5. des Folgemonats eine Honorarnote vorzulegen. Die Abrechnung des Entgelts/Honorars erfolgt bis zum Letzten des Folgemonats durch Banküberweisung.

6. Beiträge und Steuern

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erfolgt die Anmeldung zur Pflichtversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse, ..."

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war die mitbeteiligte Partei für die beschwerdeführende Partei tätig. Die mitbeteiligte Partei wurde seitens der beschwerdeführenden Partei als geringfügig beschäftigter, freier Dienstnehmer und als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet und in weiterer Folge abgemeldet. Die beschwerdeführende Partei entrichtete die Beiträge und zahlte aus zur Verfügung stehenden Geldern das (vereinbarte) "Honorar/Entgelt" an die mitbeteiligte Partei.

Die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei umfasste vor allem das Einpflegen von Daten für verschiedene Studien/Projekte in vorgegebene Programme.

Die Arbeiten wurden von der mitbeteiligten Partei persönlich erbracht. Eine Vertretung erfolgte nicht, wäre aber durch andere Studienmitarbeiter nach Absprache möglich gewesen. Die mitbeteiligte Partei hatte in der fraglichen Zeit keine eigenen Arbeitnehmer und auch keine Hilfskräfte (o.ä.).

Die Tätigkeit wurde im Wesentlichen in einen Büroraum im XXXX erbracht, in welchem passwortgeschützte Computer standen, die den Studienmitarbeitern zur Verfügung standen. Die mitbeteiligte Partei hatte einen Büroschlüssel. Darüber hinausgehende Betriebsmittel waren im konkreten Fall nicht wirklich erforderlich. Auf Grund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei konnte die mitbeteiligten Partei den Raum samt den darin befindlichen Betriebsmitteln nutzen.

Die Adresse des Vereinssitzes war der Hauptwohnsitz XXXX , wobei sich dort auch seine Privatordination befand. Besprechungen im gegenständlichen Fall fanden in den Büroräumlichkeiten des XXXX statt. Ein Arbeitsplatz der als echte Dienstnehmerin gemeldeten Sekretärin des Vereins, Frau XXXX , war ebenso im XXXX .

Ungefähr einmal im Monat gab es (terminlich vorgegebene) Besprechungstermine, an welchen XXXX teilnahm und für Fragen zur Verfügung stand. Es wurde dabei der jeweilige Stand besprochen. Für die jeweiligen Studien bzw. Projekte gab es Vorgaben, bis wann die Arbeit zu erledigen war. Es wurden aber keine fixe Arbeitszeiten vorgegeben bzw. festgelegt; bis zu diesem Zeitpunkt konnte die mitbeteiligte Partei ihre Arbeitszeit selbst einteilen und stand dabei auch nicht unter Zeitdruck. Relativ flexibel stand der mitbeteiligten Partei auch offen, an wie vielen Studien bzw. Projekten sie (mit)arbeitete, wobei in der Folge dann grundsätzlich schon von einer persönlichen Mitarbeit ausgegangen wurde. Die Eingaben wurden - vor allem am Anfang - stichprobenartig kontrolliert; dies auch durch XXXX . Kontrollen im Hinblick auf Arbeitszeit und Ort gab es nicht. Weisungen erschöpften sich im Wesentlich darin, vorzugeben, welche Daten wo eingepflegt werden mussten und gab es Vorgaben, welche die Tätigkeiten mit sich brachten, so wie der sensible Umgang mit Patientendaten.

Die mitbeteiligte Partei erhielt grundsätzlich eine pauschalierte, monatliche Entlohnung. Zur Zeit der geringfügigen Beschäftigung erhielt sie 300,00 Euro für 10-15 Wochenstunden. Es wurden keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt, wobei die mitbeteiligte Partei von sich aus die Stundenanzahl in etwa einhielt.

Urlaubsvereinbarungen wurden nicht getroffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur beschwerdeführenden Partei gründen sich auf die vorliegenden unbedenklichen Akteninhalte, darunter der Vereinsregisterauszug und die damit im Einklang stehenden Angaben des einvernommenen Obmannes. Die Feststellungen zum Vereinszweck gründen sich vor allem auf das Schreiben seitens der beschwerdeführenden Partei vom 09.01.2015, aus dem sich auch die allgemeinen Feststellungen zu den erhaltenen Forschungsgeldern ergeben (vgl. in dem Zusammenhang auch das Schreiben vom 28.11.2013, wonach sich die Tätigkeit des Vereins insb. auf Forschung und Förderung erstrecke). In der Beschwerdeverhandlung legte der einvernommene Obmann nachvollziehbar dar, wie sich dies im Falle nationaler und internationaler Studien verhält, an welchen die mitbeteiligte Partei auch mitarbeitete. Bereits im Schreiben vom 09.01.2015 wurde seitens der beschwerdeführenden Partei angeführt, dass u.a. im Falle von Studien die Patientendaten in den Spitälern erhoben werden, was im Einklang mit den weiteren Ermittlungsergebnissen steht, aus welchen sich auch ergibt, dass die Patientendaten dort auch bearbeitet wurden (vgl. etwa Einvernahme der mitbeteiligten Partei).

Einleitend ist zu den Feststellungen zur konkreten Mitarbeit der mitbeteiligten Partei festzuhalten, dass vieles an den Angaben des einvernommenen Obmannes des beschwerdeführenden Vereins in anderen Fällen stimmen mag (s. diesbezüglich auch das Schreiben vom 09.01.2015), in den konkret zu beurteilenden Fällen aber nicht in dieser Form hervorkam. So mag es verschiedene Möglichkeiten der wissenschaftlichen Mitarbeit geben, wobei gegenständlich die mitbeteiligte Partei bereits in der zeitnäheren Niederschrift vom 16.02.2012 lebensnah und nachvollziehbar angab, wie es zu ihrer konkreten Mitarbeit kam. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu befragt, wie es zum (im Akt einliegenden) Vertragsabschluss kam, war ihm dies - ebenso nachvollziehbar - nicht mehr erinnerlich (vgl. S. 24).

Die Feststellungen zur konkreten Tätigkeit gründen sich vor diesem Hintergrund vor allem auf die konkreten und glaubhaften Angaben der mitbeteiligten Partei, zumal der einvernommene Obmann in seinen Angaben auch erkennen ließ, dass es sich dabei weitreichend um allgemeine Angaben handelte.

Eine als "freier Dienstvertrag" betitelte Vereinbarung liegt im Akt ein. In dem Zusammenhang wird auch auf das im Akt befindliche Schreiben des Obmannes der beschwerdeführenden Partei an die WGKK verwiesen, nach welchem zusammengefasst die Einordnung als echte oder freie Dienstnehmer nach ausführlichen Überlegungen zur vom jeweiligen Vertragsnehmer zugrunde liegenden Tätigkeit und den Rahmenbedingungen der vereinbarten Arbeit erfolgt sei. Die abgeschlossenen freien Dienstverträge seien die Grundlage der Tätigkeit der betroffenen Personen bei ihnen und seien vor Erstellung durchaus juristisch geprüft worden. Die vorliegenden Verträge weisen auch tatsächlich Individualisierungen auf und wurden vom Obmann der beschwerdeführenden Partei in dieser Funktion unterfertigt, wie sich aus seinen Angaben im Zusammenschau mit den darin angeführten Vertragsparteien und dem Stempel ergibt.

Ebenso liegen im Akt Anmeldungen zur Sozialversicherung ein, aus den sich etwa in Übereinstimmung mit dem "freien Dienstvertrag" ein "Monatslohn" von 300,00 Euro für die geringfügige Tätigkeit und ein Beginn der vollversicherungspflichtigen Tätigkeit mit 01.06.2009 ergibt. Eine Abmeldung liegt auch im Akt ein. Dass die beschwerdeführende Partei auch die Beiträge entrichtete, ergibt sich bereits aus der Niederschrift über die Schussbesprechung vom 06.12.2012, wonach die Beiträge am Konto der freien Dienstnehmer gutgeschrieben wurden und wurde die Beitragsentrichtung seitens der beschwerdeführende Partei auch nicht substantiiert bestritten. Weiters bestätigte der einvernommene Obmann die Anmeldung(en) zur Sozialversicherung und die Auszahlungen an diese Personen durch die beschwerdeführende Partei. Nach seinen Angaben ergaben sich die monatlichen Honorare aus den zur Verfügung stehenden Geldern. Aus den Angaben der mitbeteiligten Partei ergibt sich ebenso eine Auszahlung seitens des Vereins.

Es ist nicht hervorgekommen, dass dies für bzw. in Umgehung eines anderen "wahren Dienstgebers" geschah. So versuchte die beschwerdeführende Partei zwar immer wieder ihre Dienstgebereigenschaft zu bestreiten, brachte aber auch nicht konkret vor, wer an ihrer statt der "wahre" Dienstgeber sein sollte bzw. für wen konkret sie diese Handlungen auf welcher Grundlage setzte und ist in einer Gesamtschau anzunehmen, dass die mitbeteiligte Partei hinsichtlich dieser Beschäftigung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die beschwerdeführende Partei tätig war.

Dass die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei vor allem das Einpflegen von Daten für verschiedene Studien/Projekte in vorgegebene Programme umfasste, ergibt sich aus einer Zusammenschau der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und insb. der Niederschrift vom 16.02.2012, der Niederschrift vom 09.01.2020 und dem im Akt einliegenden "freien Dienstvertrag" sowie den "Studienhonorar-Bestätigungen". Nach der Niederschrift aus dem Jahr 2012 musste die mitbeteiligte Partei aus Fragebögen und Krankengeschichten diverse Werte heraussuchen und nach den vorgegebenen Kriterien der jeweiligen Studie eintragen und bearbeiten. Teilweise habe er selbst Anamnesegespräche durchgeführt und protokolliert und ebenfalls für die Studien ausgewertet. Die Eingabe am Computer sei auf vorgefertigten Registern erfolgt (Computerprogramm sei vorgegeben). Die Einvernahme der mitbeteiligten Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht hat dann verdeutlicht, dass im Vordergrund der Tätigkeit schlicht das Einpflegen von Daten auf verhältnismäßig niedrigem Niveau stand. Hinsichtlich der Anamnesegespräche präzisierte die mitbeteiligte Partei, dass diese im Rahmen eines ein- bis zweimonatigen Praktikums (konkret: Famulatur) im Krankenhaus durchgeführt wurden. Die mitbeteiligte Partei kümmerte sich vor allem um vorgegebene, einfachere Eingaben in vorgegebene Programme, wobei andere Ansprechpersonen (Studienprojektbetreuer, andere Projektmitarbeiter) bei Fragen zur Verfügung standen (vgl. insb. S. 31: "Ich kann dazu angeben, dass die Mitarbeiter mit längerer Erfahrung - ich denke es handelte sich dabei um Ärzte - sich um die komplexeren Sachen gekümmert haben. Meine Aufgabe bestand darin, simplere Eingaben zu machen. Ich habe Datensätze bekommen, dich eingepflegt habe.").

Nicht hervorgekommen ist im konkreten Fall, dass es sich dabei, um Studien bzw. Projekte handelte, die auf Ansuchen der mitbeteiligten Partei (etwa Diplomstudien, PhD-Studien bzw. Projekte oder sonstige Projekte) durchgeführt wurden (vgl. diesbezüglich auch nochmals die Niederschrift vom 16.02.2012, wonach die mitbeteiligte Partei zusammengefasst auf dem Gebiet der Forschung etwas mitarbeiten wollte, sich bei XXXX bewarb, der ihm die auszuführende Tätigkeit erklärte; die Rahmenbedingungen für die jeweiligen Projekte seien durch den Studienprojektbetreuer zur XXXX geschickt worden; sowie BVwG 09.01.2020).

Nach den Angaben der mitbeteiligten Partei in der Niederschrift am 16.02.2012, ließ sie sich bis dato nie vertreten, wobei eine Vertretung aus dem Kollegenkreis ihres Erachtens aber möglich gewesen wäre, was im Wesentlichen mit ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmt. Es ist nicht hervorgekommen, dass die mitbeteiligte Partei in der fraglichen Zeit eigene Arbeitnehmer, Hilfskräfte, o.ä. gehabt hätte. Ferner sprechen u.a. auch der Umgang mit sensiblen Daten, die eigenen Zugangsdaten zum PC und der Büroschlüssel gegen ein generelles Vertretungsrecht (und muss sich die beschwerdeführende Partei dies auch zurechnen lassen). Die Angaben des einvernommenen Obmannes zum Vertretungsrecht wirkten hingegen übertrieben und ist in einer Gesamtschau nicht ernsthaft anzunehmen, dass jemals von einem generellen Vertretungsrecht ausgegangen wurde. So wurden etwa zu Beginn der Tätigkeit die Eingaben der mitbeteiligten Partei stichprobenartig (u.a. von XXXX ) kontrolliert (vgl. Niederschrift vom 16.02.2012) und stimmt dies auch im Wesentlich mit den Angaben in der Beschwerdeverhandlung überein, auch wenn die mitbeteiligte Partei da angab, dass die Kontrollen hauptsächlich durch andere Mitarbeiter erfolgten. Plausibel und lebensnah war die Angabe, dass diese vor allem zu Beginn der Tätigkeit stattfanden.

Dass die Tätigkeit im Wesentlichen in einem Büroraum im XXXX erbracht wurde, ergibt sich bereits aus der Niederschrift vom 16.02.2012 ("Ich habe immer in den Räumlichkeiten [...] im XXXX gearbeitet, es ging ja gar nicht anders, die Computer standen dort, es waren drei oder vier Stand-PCs auf denen die Eingaben stattfanden. Auf diesen PCs haben noch andere Kollegen gearbeitet ...") und aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei die mitbeteiligte Partei auch anführte, dass sie, wenn sie sich bei dem Thema nicht auskannte, überall nachlesen konnte. Der einvernommene Obmann gab dazu zusammengefasst an, dass teilweise die Tätigkeit (Literaturrecherche oder Statistikbearbeitungen) am eigenen Computer etwa zu Hause oder an anderen Orten geschehen konnte; etwa Patientendaten konnte man aber nur aus den Computern des XXXX erheben. Insofern greift auch insb. die Angabe des einvernommenen Obmanns auf Frage des Rechtsvertreters, die mitbeteiligte Partei sei nicht an einen Arbeitsort gebunden gewesen, zu kurz. In einer Gesamtschau der Angaben ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit im Falle der mitbeteiligten Partei völlig überwiegend im Büroraum erfolgte, für welchen die mitbeteiligte Partei auch einen Schlüssel hatte (vgl. Niederschrift vom 16.02.2012), zumal dies für die Datenverarbeitung erforderlich war. Aus den Angaben der mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich auch, dass darüber hinausgehende Betriebsmittel im konkreten Fall der mitbeteiligten Partei nicht erforderlich waren. Aus den Akteninhalten ergibt sich, dass die Computer passwortgeschützt waren, was auch üblich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist.

In der Stellungnahme vom 28.11.2013 wurde seitens der berschwerdeführenden Partei noch selbst vorgebracht, dass im XXXX die Vereinsmitarbeiter das Recht hätten, an einem Schreibtisch im Sekretariat Büro- und Statistikarbeiten vor Ort zu verrichten. Damit im Einklang stehen auch die Angaben der mitbeteiligten Partei in der Niederschrift vom 16.02.2012, in den "Räumlichkeiten des Vereins" im XXXX gearbeitet zu haben. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei den Raum sowie die darin befindlichen Computer etc. aufgrund ihrer Tätigkeit für den Verein nützen konnte. Nicht hervorgekommen ist hingegen, dass diese selbst (direkt) beim Spital, dem XXXX bzw. der XXXX um eine Nutzung angesucht hätte bzw. selbst für die Nutzung der selben gesorgt hätte und ist dies bei lebensnaher Betrachtung auch nicht anzunehmen. Das darüber hinausgehende wesentliche Betriebsmittel seitens der mitbeteiligten Partei benötigt worden wären, ist gegenständlich ebenso nicht hervorgekommen. Die mitbeteiligte Partei verwendete daher auch - entgegen den Ausführungen vor allem in der Stellungnahme vom 28.11.2013 und des Schreibens des Obmannes der beschwerdeführerenden Partei - keine (wesentlichen) eigenen Betriebsmittel.

Die Feststellungen zur Adresse des Vereinssitzes und den Besprechungen im XXXX , wo auch die Sekretärin des Vereins, XXXX , saß, ergeben sich aus dem Erhebungsbericht vom 19.02.2014, welche auch über Vorhalt vom einvernommen Obmann nicht substantiiert bestritten wurden und wurden diese auch durch die in den Akten einliegenden Abfragen öffentlicher Register bestätigt.

Die mitbeteiligte Partei gab bereits in der Niederschrift am 16.02.2012 nachvollziehbar an, dass es monatliche Besprechungen mit dem Team zu einem vorgegebenen Termin gebe. Dazu gab auch der einvernommene Obmann an, dass diese Meetings ungefähr monatlich stattgefunden haben, damit er zeitlich für Fragen zur Verfügung stehen konnte. Die mitbeteiligte Partei gab dazu an, dass XXXX und teilweise die Sekretärin XXXX teilnahmen. Einerseits wurde der Stand der Dinge besprochen und andererseits stand XXXX für Fragen zur Verfügung.

Dass es für die jeweiligen Studien bzw. Projekte zeitliche Vorgaben gab, ergibt sich einerseits aus den Angaben der mitbeteiligten Partei, welche im Rahmen der Niederschrift am 16.02.2012 noch plausibel angab, dass sie für die Projekte "Deadlines" hatte, bis zu denen die Eingaben erledigt sein mussten. In der Beschwerdeverhandlung führte der einvernommene Obmann zwar u.a. auch eine Erledigung in vernünftiger Zeit an, war aber insgesamt bemüht darzustellen, dass diese "Deadlines" nur bei nationalen bzw. internationalen Studien vorkämen (an welchen die mitbeteiligte Partei aber nach seinen Angaben auch arbeitete) und praktisch überhaupt keine Bedeutung gehabt hätten; auch die mitbeteiligte Partei war in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bemüht, diese "Deadlines" zu relativieren. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass derartige Dateneingaben bis zu einem gewissen Zeitpunkt (schon aus Gründen der vernünftigen Weiterverarbeitung) erledigt sein sollen, wenn es in manchen Fällen auch möglich sein mag, diese noch innerhalb einer gewissen Frist nachzupflegen und jedenfalls kein Zeitdruck bei der Dateneingabe bestand.

Genauso plausibel und lebensnah wurde auf der anderen Seite von der mitbeteiligten Partei in Überstimmung mit den diesbezüglichen Angaben des einvernommenen Obmannes aber auch angegeben, dass er sich innerhalb des Zeitraumes die Arbeitszeit selbst einteilen konnte (vgl. bereits Niederschrift vom 16.02.2012 sowie Niederschrift vom 09.01.2020).

Dass der mitbeteiligten Partei relativ offen stand, an wie vielen Studien bzw. Projekten sie (mit)arbeitete, wobei dann in der Folge schon von einer persönlichen Mitarbeit ausgegangen wurde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der soweit übereinstimmenden Angaben des einvernommenen Obmannes und der mitbeteiligten Partei.

Lebensnah und zeitnäher gab die mitbeteiligte Partei an, dass die Eingaben stichprobenartig (u.a. von XXXX ) kontrolliert wurden (s. Niederschrift vom 16.02.2012), weswegen diesen Angaben gefolgt wird, auch wenn der einvernommene Obmann dies nicht anführte. Diese "Nachkontrollen" stehen im Übrigen auch der Annahme eines generellen Vertretungsrechts entgegen. Kontrollen im Hinblick auf Arbeitszeit und -ort sind aber tatsächlich nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zu den Weisungen ergeben sich aus einer Zusammenschau der soweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben der mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei. Die generelle Verneinung von Weisungen durch den Verein durch den einvernommenen Obmann auf Frage des Rechtsvertreters greift aber ebenfalls zu kurz.

Die weiteren Feststellungen zur Arbeitszeit und zur Entlohnung ergeben sich aus einer Zusammenschau der vorliegenden Akteninhalte, darunter insb. die Niederschrift vom 16.02.2012 und der "freie Dienstvertrag" sowie der Einvernahme der mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei. Getroffene Urlaubsvereinbarungen hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.2. Hinsichtlich der maßgeblichen (zeitraumbezogenen) Bestimmungen wird insb. auf die §§ 4 - 7, 35, 49, 539a ASVG sowie § 1 AlVG verwiesen.

3.3. Zur Dienstgebereigenschaft:

§ 35 Abs. 1 lautet: "Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer [...] in einem Beschäftigungs[...]verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. [...]"

Aus dem Blickwinkel des SV-Rechts geht es v.a. darum, sicherzustellen, dass die DG-Pflichten tatsächlich denjenigen treffen, dem die Leistungen des DN wirtschaftlich zugutekommen (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 ASVG Rz 2).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, dass die betreffende Person nach rechtlichen (nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, also die Person das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft.

Es genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte derjenige, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich aus welchen Gründen immer um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine in seinem Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigte Person ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmend ist.

Insbesondere aufgrund der Vertragsabschlüsse, der An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung sowie der damit verbundenen Beitragsentrichtungen, der Zahlung des Entgelts seitens der beschwerdeführenden Partei und der Koordination durch den Obmann, hegt die erkennende Richterin keine Zweifel an der Dienstgebereigenschaft der beschwerdeführenden Partei. Es wird in dem Zusammenhang auch auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen, nach welchen etwa die abgeschlossenen freien Dienstverträge die Grundlage der Tätigkeit der betroffenen Personen gewesen seien. Darüber hinaus ist der recht pauschalen Bestreitung der Richtigkeit der Anmeldung(en) entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung von der grundsätzlichen Richtigkeit der Anmeldung(en) der mitbeteiligten Partei als freier Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei ausgeht und wird in diesem Zusammenhang insb. auf die Ausführungen zum (Nicht)Vorliegen eines Stipendiums verwiesen.

Weiters erhielt die beschwerdeführende Partei etwa Gelder für die Teilnahme an nationalen und internationalen Studien, wovon eine Verwaltungsabgabe an den XXXX ging. Die Höhe der erhaltenen Gelder richtete sich insb. danach, wie viele Patientendaten Verwendung fanden; vorhandene Gelder wurden wiederum zur Zahlung der "Honorare" verwendet. Die mitbeteiligte Partei war auch mit derartigen Eingaben für die beschwerdeführende Partei befasst und erhielt ihr "Honorar" von dieser. Die DG-Pflichten treffen somit die beschwerdeführende Partei, der die Leistungen der mitbeteiligten Partei wirtschaftlich auch zugutekamen. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass die beschwerdeführende Partei das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar traf, oder an der tatsächlichen rechtlichen Möglichkeit der Einflussnahme durch die beschwerdeführende Partei auf die tatsächliche Betriebsführung und das konkrete Beschäftigungsverhältnis.

Es ist auch kein anderer Vertragspartner bzw. Dienstgeber der mitbeteiligten Partei hinsichtlich dieser konkreten Beschäftigung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hervorgekommen als die beschwerdeführende Partei und brachte diese auch nicht konkret vor, wer an ihrer statt der "wahre" Dienstgeber sein sollte bzw. für wen konkret sie auf welcher Grundlage "Mittelsperson" gewesen sei oder an wessen Stelle konkret Auszahlungen vorgenommen worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch insofern nicht von einer Umgehung bzw. von Umgehungshandlungen aus.

Ferner ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auch insofern inkonsistent, als noch im Verfahren teilweise von freien Dienstverträgen bzw. Werkverträgen mit der beschwerdeführenden Partei ausgegangen wurde (vgl. Schreiben vom 29.01.2014, S. 1; vgl. Schreiben vom 28.11.2013, nach welchem sämtliche Mitarbeiter die nicht weisungsgebunden im Sekretariat tätig seien, freie Dienstnehmer seien und die mitbeteiligte Partei weder unter den Werkvertragsnehmern noch unter den Stipendiaten aufgezählt wurde, wenn die Aufzählung auch beispielhaft erfolgte; vgl. auch die Beschwerde wonach u.a. eindeutig ein freies Dienstverhältnis vorliege).

Vollständigkeitshalber ist auch festzuhalten, dass die Unterfertigung einer Verpflichtungserklärung (etwa hinsichtlich Datenschutz) gegenüber der XXXX diese noch nicht zum Dienstgeber macht. Ebenso ändert die Leistungserbringung im XXXX nichts an der Dienstgebereigenschaft der bzw. dem Vertragsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei. In dem Zusammenhang wird nochmals auf die Stellungnahme vom 28.11.2013 verwiesen, nach der im XXXX die Vereinsmitarbeiter das Recht hätten, an einem Schreibtisch im Sekretariat Büro- und Statistikarbeiten vor Ort zu verrichten und auf die damit im Einklang stehenden Angaben der mitbeteiligten Partei in der Niederschrift vom 16.02.2012.

Einerseits bestand offenkundig eine gewisse betriebliche Struktur der beschwerdeführenden Partei auch im XXXX und würde auch die vereinbarungsgemäße Leistungserbringung im Betrieb eines Dritten nichts an der hier vorliegenden (weiteren) Dienstgebereigenschaft ändern. Dies vor allem, weil die mitbeteiligte Partei nur der beschwerdeführenden Partei gegenüber zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen verpflichtet war und die mitbeteiligte Partei zumindest konkludent der Leistungserbringung im XXXX zugestimmt hat. Es ist nicht zu sehen, dass die grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen mitbeteiligter und beschwerdeführender Partei nicht weiter aufrecht geblieben wären und liegt keine bloße Vermittlung vor. Rechtlich kam die mitbeteiligte Partei nur der Leistungsflicht gegenüber der beschwerdeführenden Partei nach, wobei allfällige Weisungen und Kontrollen von XXXX als XXXX im XXXX (oder durch vereinsfremde Projektleiter wie Oberärzte der Abteilung im XXXX und natürlich Projektleiter des Vereins) der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen wären, die beschwerdeführende Partei auch sämtliche Arbeitgeberpflichten weiterhin trafen, zumal eine andere unmittelbare vertragliche Rechtsbeziehung der mitbeteiligten Partei fehlte (vgl. VwGH 07.09.2017, Ro 2014/08/0046, mwH).

3.4. Zum Vertragsverhältnis:

3.4.1. (Nicht)vorliegen eines Werkvertrages:

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 21.12.2005, 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.

Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135 sowie 03.07.2002, 2000/08/0161).

Ein Werkvertrag liegt somit lediglich vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln müsse. Die gegenständlichen (grundsätzlich unbefristet zu erbringenden) Tätigkeiten als Studienmitarbeiter - vor allem das Eingeben von Daten in vorgegebene Programme - sind nicht dazu geeignet, dieses zentrale Kriterium zu erfüllen, wenn es auch jeweils zeitliche Vorgaben, bis wann die Arbeit erledigt sein sollte, gegeben hat. Worin ein von der mitbeteiligten Partei zu erbringendes Werk bestehen soll, ist auch insofern nicht ersichtlich, als teilweise mehrere Personen gemeinsam daran gearbeitet haben und lässt sich dies auch aus den in den Akten einliegenden Bestätigungen für den Erhalt von "Studienhonoraren" (im Wesentlichen für Dateneingaben) nicht erkennen. Gegenständlich lag eine - von Vornherein - detaillierte Ausgestaltung des Werkes, ein vereinbarter Fertigstellungszeitpunkt und eine Vereinbarung über die Gewährleistung nicht vor. Die (Mit)Arbeit an den einzelnen Studien/Projekten ergab bzw. änderte sich vielmehr laufend während des unbefristeten Vertragsverhältnisses. Schon aus diesen Gründen ist das Bestehen eines Werkvertrages zu verneinen und sind die erbrachten Tätigkeiten nicht als Werk im Sinne einer geschlossenen Einheit, sondern als Bemühen im Sinn einer Dienstleistung zu verstehen. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert.

Bei der Abgrenzung kommt dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinn des § 539a ASVG besondere Bedeutung zu (s. dazu noch im Folgenden).

3.4.2. Exkurs: (Nicht)vorliegen eines Stipendiums:

Grundsätzlich wurde mit dem Mitbeteiligten ein "freier Dienstvertrag" abgeschlossen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stand im Zentrum der Tätigkeit bzw. Beschäftigung eine relativ klar vorgegebene Dateneingabe für verschiedene Studien bzw. Projekte. Gestaltungsspielraum bei diesen Computertätigkeiten selbst bestand nicht oder nur kaum. Dass konkret der Mitbeteiligte im gegenständlichen Zeitraum freie Forschungstätigkeiten zu selbst gewählten und eingereichten Forschungsthemen o.ä. entfaltete, ist gegenständlich nicht hervorgekommen; auch stand der Lern- bzw. Ausbildungszweck nicht im Vordergrund. Vom Mitbeteiligten wurde eine zielgerichtete Tätigkeit (Einpflegen der Daten) erwartet. Für diese von ihm erbrachte Leistung erfolgte eine (grundsätzlich) monatliche Entlohnung (monatliches Entgelt). Insofern liegt gegenständlich ein synallagmatisches Verhältnis vor und kann nicht von einem "Taschengeld" o.ä. ausgegangen werden.

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch eine entgeltliche Tätigkeit für ein nicht gewinnorientiertes Unternehmen geeignet ist, ein Dienstverhältnis zu begründen.

Das Vorliegen eines (auch nicht in der Form vereinbarten) Stipendiums kann daher nicht bejaht werden.

Soweit die Richtigkeit der Anmeldungen zur Sozialversicherung unter Verweis auf das Abgabenänderungsgesetz 2016 bzw. das Vorliegen von Stipendien bestritten wird, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung im konkreten Fall nicht vom Vorliegen eines Stipendiums ausgeht.

3.4.3. Zum (freien) Dienstverhältnis:

Daran anschließend kommt es für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG im Sinn des § 539a ASVG nicht (primär) auf die vertragliche Vereinbarung bzw. auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit an (vgl. VwGH 16.05.2017, Ra 2017/08/0047, mwH).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist aber auch zu beachten, dass bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen ist, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, mwH). Aus der pauschalen Angabe, es habe sich um eine Empfehlung bzw. einen Fehler der damaligen Steuerberatungskanzlei gehandelt, unter gleichzeitiger Bekräftigung einzelner Vertragsinhalte, ist daher konkret noch wenig zu gewinnen. Vollständigkeitshalber wird in dem Zusammenhang nochmals auf das im Akt befindliche Schreiben des Obmanns der beschwerdeführerenden Partei an die WGKK verwiesen, nach welchem zusammengefasst die Einordnung als echte oder freie Dienstnehmer nach ausführlichen Überlegungen zur vom jeweiligen Vertragsnehmer zugrunde liegenden Tätigkeit und den Rahmenbedingungen der vereinbarten Arbeit erfolgt sei.

Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt. Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. etwa VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121).

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. z.B. VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa unlängst VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095).

Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045, mwH). Beides lag gegenständlich nicht vor. Es war zwar ein freies Vertretungsrecht vertraglich vereinbart, das allerdings nicht genutzt wurde. Im Verhinderungsfall wie bei Krankheiten und Urlauben blieb die Arbeit unerledigt oder es erfolgte eine Vertretung innerhalb der Kollegenschaft und kann daher nicht vom Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis ausgegangen werden und konnten die Parteien vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes auch nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die mitbeteiligte Partei jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden hätte können.

Insofern ist auch dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - respektive ihres Vertreters - es fehle an jeder für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses notwenigen Voraussetzung nicht zuzustimmen. Andererseits schließt die Verpflichtung zur regelmäßigen persönlichen Dienstleistung ein freies Dienstverhältnis aber auch nicht aus (vgl. Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 85).

Weiters ist daher insb. zu prüfen, ob die mitbeteiligte Partei örtlich und zeitlich in den Betrieb des Beschäftigers eingebunden und hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsgebunden sowie kontrollunterworfen war.

Der Arbeitsort, an dem die wesentliche Arbeitsleistung erbracht wurde, wurde der mitbeteiligten Partei vorgegeben; diese konnte den Ort der Erbringung der Arbeitsleistung nicht frei wählen bzw. von sich aus abändern. Da es sich aber vor allem um die Eingabe von sensiblen Patientendaten in vorgegebene Programme handelte, ist dies insofern zu relativieren, weil die Arbeitsleistung - der Natur der Sache nach - eine sehr enge Verbindung zum Arbeitsort aufweist. Insofern kommt dem Arbeitsort für die hier zu beurteilende Frage nur wenig Unterscheidungskraft zu. Es ist nicht davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei ihre Arbeitsleistung (ihrer Natur nach) ohne weiteres auch an anderen Örtlichkeiten hätte erbringen können.

Hinsichtlich ihrer Arbeitszeit war die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen ungebunden und konnte sich diese, zumindest bis zu einem vorgegebenen Zeitpunkt, selbst einteilen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die wesentliche Tätigkeit derartig zeitgebunden gewesen wäre, dass dem keine Bedeutung mehr zukäme (o.ä.: wie etwa ständige Erreichbarkeit); auch eine Grenze der Ungebundenheit hinsichtlich der Arbeitszeit in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten oder der betrieblichen Erfordernisse, ist nicht hervorgekommen. Die Möglichkeit der freien Arbeitszeiteinteilung spricht gegenständlich insgesamt stark gegen ein "echtes" Dienstverhältnis.

Damit im Zusammenhang stehend, ist auch zu berücksichtigen, dass auch keine Kontrollen (bzw. Kontrollrechte) in Bezug auf die Anwesenheit am Arbeitsort zu bestimmten Zeiten bzw. die Arbeitszeit generell hervorgekommen sind und ist in dem Zusammenhang weiters zu berücksichtigen, dass die Arbeitszeit seitens der mitbeteiligten Partei grundsätzlich auch über die Anzahl der Studien bzw. Projekte beeinflusst werden konnte.

Hinsichtlich des Arbeitsverfahrens bestand zwar nur wenig Gestaltungsspielraum der mitbeteiligten Partei. Im Wesentlichen waren vorgegebene Daten in vorgegebene Programme einzupflegen; allerdings lagen konkrete Vorgaben hinsichtlich des Ablaufs nicht vor. Zumindest am Anfang wurde diese vorgegebene Arbeitsleistung auch stichprobenartig kontrolliert. Hinsichtlich der Besprechungen ist auszuführen, dass diese grundsätzlich eher in Richtung einer persönlichen Abhängigkeit deuten. Allerdings handelte es sich nicht um engmaschige, laufende Kontrollen und betrafen diese mehr den Stand als wirklich den Arbeitsablauf bzw. die Einhaltung von Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten, weswegen es andererseits nicht unbedingt die persönliche Abhängigkeit indizierende Kontrollen waren. Dem steht aber auch gegenüber, dass sich Weisungen im Wesentlich darin erschöpften, vorzugeben, welche Daten wo eingepflegt werden mussten, was wiederum von den Erfordernissen der Studien bzw. Projekte abhing. Die Unterscheidung zwischen sachlichen (die Arbeitsziele bzw. Arbeitsergebnisse oder das dabei einzuhaltende Verfahren betreffenden) und persönlichen (das eigentlich arbeitsbezogene Verhalten, die Art und Weise der zu verrichtenden Tätigkeiten unmittelbar betreffenden) Weisungen kann nicht immer in voller Schärfe vorgenommen werden. Vorgaben hinsichtlich bestimmter Auswertungen für Medienanalysen wurden aber etwa den sachlichen Weisungen zugeordnet (vgl. etwa VwGH 22.12.2009, 2006/08/0333). Im konkreten Fall mögen die diesbezüglichen Anweisungen zwar konkreter als das sein; insgesamt erscheinen sie für die Abgrenzung aber nur wenig aussagekräftig. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass bei Fehlen von Weisungen immer genau zu prüfen ist, ob dies nach den Umständen des Einzelfalls auf Weisungsfreiheit hindeutet oder ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass die "stille Autorität" des Dienstgebers an deren Stelle treten konnte. Gegenständlich ist aber auch eine - über die Feststellungen hinausgehende - weitere Weisungen substituierende "stille Autorität" nicht zu sehen. Wenig unterscheidungskräftig sind auch auf rechtlichen Gegebenheiten basierende Vorgaben, wie der sensible Umgang mit Patientendaten. Eine Bindung an das arbeitsbezogenen Verhalten, etwa in Form von Dienstkleidung oder Verhaltensregeln, lag nicht vor.

Eine im Wesentlichen monatliche Entlohnung kann ein Indiz für ein Dienstverhältnis darstellen (vgl. auch Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 122). Entgeltlichkeit liegt vor. Wesentliche eigentliche Betriebsmittel verwendete die mitbeteiligte Partei nicht.

Ein wesentlicher Aspekt, der im vorliegenden Fall gegen die Annahme eines "echten" Dienstvertrages und für den "freien" Dienstvertrag spricht, ist vor diesem Hintergrund das von der mitbeteiligten Partei tatsächlich so gehandhabte Recht, sich vorab frei und ohne jegliche Abstimmung entscheiden zu können, an welchen Arbeitstagen, zu welcher Zeit und in welchem Ausmaß sie ihre Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei erbrachte. Im Hinblick darauf, an wie vielen Studien/Projekten sie mitarbeitete, konnte sie ebenso Einfluss auf ihre Arbeitszeit nehmen. Arbeitszeitaufzeichnungen wurden nicht geführt, Urlaubsvereinbarungen wurden nicht geschlossen. Das Vertragsverhältnis der Parteien war in seiner tatsächlichen Ausgestaltung auch nicht dadurch gekennzeichnet, dass die beschwerdeführende Partei faktisch bzw. tatsächlich über die Arbeitskraft der mitbeteiligten Partei - wie bei einem "echten" Dienstverhältnis - verfügte (vgl. Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 87). Die mitbeteiligte Partei war zwar bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit vor Ort zwangsläufig in eine gewisse Struktur eingebunden, aber nicht in dem Maße, dass sie der funktionellen Autorität der beschwerdeführenden Partei wie eine "echte" Dienstnehmerin unterworfen gewesen wäre. Der Arbeitsort ergab sich vor allem aus der Natur der Tätigkeit und rechtlichen Gegebenheiten.

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nach der Methodik eines beweglichen Systems überwiegen hier die für einen "freien" Dienstvertrag sprechenden Elemente. Zusammengefasst lag aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine persönliche Abhängigkeit der mitbeteiligten Partei im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG von der beschwerdeführenden Partei vor, insb. weil sie sich ihre Tätigkeit ohne Zeitdruck und Kontrolle im Hinblick auf die Arbeitszeit selbst einteilen konnte, kaum Bindungen an das arbeitsbezogene Verhalten vorlagen, viele Kriterien im Beschwerdefall nicht unterscheidungskräftig sind und sich auch aus den Angaben der mitbeteiligten Partei ergab, dass ihre Bestimmungsfreiheit durch die Beschäftigung nicht weitgehend ausgeschaltet war. Eine Abwägung ergibt somit gegenständlich, dass die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach nicht überwiegen und damit das Vorliegen eines "echten" Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG zu verneinen ist.

Den Dienstnehmern stehen (mit näher genannten Ausnahmen) gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar u.a. für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht im Beschwerdefall auf Grund der bereits dargelegten Erwägungen davon aus, dass die mitbeteiligte Partei für die beschwerdeführende Partei im Sinn des § 4 Abs. 4 Z 1 ASVG entgeltlich und weitgehend persönlich tätig war, ohne dabei über wesentliche eigene Betriebsmittel zu verfügen. Die erkennende Richterin gelangt daher zum Schluss, dass die mitbeteiligte Partei als freie Dienstnehmerin gem. § 4 Abs. 4 ASVG für die beschwerdeführende Partei tätig wurde, wobei das Entgelt während der Zeiten vom 01.10.2008 bis 31.05.2009 und vom 01.11.2009 bis 31.12.2011 nicht die (zeitraumbezogen) in § 5 Abs. 2 ASVG genannten Beträge übersteigt.

Insb. mangels wesentlicher eigener Betriebsmittel der mitbeteiligten Partei und auf Grund der zumindest im Wesentlichen persönlich zu erbringenden (Dienst-)Leistungen ist hingegen nicht von einer Tätigkeit als "neue/r Selbständige" nach GSVG auszugehen und ist insb. auch keine bereits bestehende Pflichtversicherung auf Basis des GSVG (oder des FSVG) hervorgekommen (vgl. auch das AJ-Web Auskunftsverfahren).

3.5. Zu den getroffenen Aussprüchen vor dem Hintergrund des Beschwerdebegehrens wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der Sache des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens, über die das Bundesverwaltungsgericht meritorisch zu entscheiden hat, die Feststellung der Pflichtversicherung iSd § 4 Abs. 2 b

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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