TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/3 L503 2164622-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2020
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Entscheidungsdatum

03.04.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
ASVG §35
ASVG §4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L503 2164622-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Gerd Tschernitz, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 21.03.2017, GZ.: XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2017, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der XXXX ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG in der Höhe von EUR 1.800 (anstelle von: EUR 2.300) vorgeschrieben wird.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 21.3.2017 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK", nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeberin im Sinne von § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet werde, aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von ? 2.300 umgehend an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111 Abs 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen. Ein Strafantrag der Finanzpolizei werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheids dar.

Begründend führte die SGKK zum Sachverhalt aus, anlässlich einer Kontrolle am 11.8.2016, um 13:30 Uhr im Zirkus L. K. am Parkplatz der A.-Bahn in Z. sei durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes festgestellt worden, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung von G. T., C. S. und D. K. gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe. Die erwähnten Personen seien als Dienstnehmer arbeitend für den Betrieb der BF angetroffen worden. Die Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei würden zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheids erhoben werden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SGKK aus, der festgestellte Sachverhalt beruhe auf den Niederschriften durch die Finanzpolizei mit den einvernommenen Personen, den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf unmittelbar festgestellten dienstlichen Wahrnehmungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SGKK zunächst die Regelungen der §§ 33, 35 und 113 ASVG dar und wies sodann darauf hin, dass es bei § 113 Abs 1 Z 1 ASVG darauf ankomme, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig und sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Sodann verwies die SGKK auf einschlägige Rechtsprechung zum Beitragszuschlag und betonte, dass der ständigen Rechtsprechung zufolge das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen seien.

Zur Höhe des verhängten Beitragszuschlags verwies die SGKK darauf, dass sich dieser gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammensetze, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf ? 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf ? 800.

2.1. Im Akt befinden sich diesbezüglich Protokolle über die niederschriftliche Befragung von G. T., C. S. und D. K. durch Organe der Finanzpolizei jeweils am 11.8.2016.

2.1.1. Betreffend C. S. wurde zunächst festgehalten, diese sei beim Zirkus K. im Bereich des Buffets angetroffen und kontrolliert worden. Auf die Frage, für welchen Betrieb sie arbeitete, gab sie an, sie sei zurzeit arbeitslos und arbeite für niemanden. Auf die Frage, wer der Chef sei, gab sie an, "Im Prinzip Herr L. K., da er der Chef vom Zirkus ist", allerdings sei das für sie eine Freundschaft und er somit nicht ihr Chef. Auf die Frage, wie sie eingestellt wurde, gab sie an, sie sei von Herrn L. K. angerufen und gefragt worden, ob sie "für 1 - 2 Stunden am Tag helfen kann"; dieser Anruf sei vor zwei Wochen erfolgt. Der Beschäftigungsbeginn sei am 4.8.2016 mit Beginn der Vorstellungen in Z. gewesen. Auf die Frage, welche Tätigkeiten sie ausübe, gab sie wie folgt an: "Ich grille Würste und frittiere Pommes. Die Vorbereitung beansprucht ca. 10 min, dann habe ich eine Stunde Pause." Im Übrigen nehme ihre Tätigkeit vor der Vorstellung 30 Minuten und in der Pause 20 Minuten - dies zweimal täglich - in Anspruch. Auf die Frage, ob nur mündliche Vereinbarungen getroffen worden seien oder es auch einen Vertrag gebe, gab sie an, es sei nur mündlich vereinbart worden, dass sie in Anbetracht der schwierigen persönlichen Situation von Herrn L. K. aushelfe. Auf nochmalige Frage nach ihren Arbeitszeiten gab Frau C. S. an: "1 - 2 Stunden pro Tag und fünf Tage pro Woche"; sie führe keine Arbeitszeitaufzeichnungen. Eine Bezahlung erfolge nicht; sie sei unentgeltlich tätig. Auf die Frage, woher sie Herrn L. K. kenne, gab sie an, aus einer Zirkusvorstellung vor 20 Jahren; seitdem sei sie immer wieder im Zirkus und so habe sich ein Kontakt und eine Freundschaft ergeben. Sie beziehe Arbeitslosengeld und habe die Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet, da es sich für sie um "keine Tätigkeit" handle, zumal sie dies als Urlaub ansehe. Ihre Tätigkeit für den Zirkus werde sie noch bis zum 15. August ausüben und danach wieder nach Hause nach Wien fahren.

2.1.2. Betreffend D. K. wurde zunächst festgehalten, diese sei bei der Kontrolle im Zirkus L. K. in Z. arbeitend (beim Befüllen der Popcornmaschine) im Außenbereich des Zirkus angetroffen worden. Auf die Frage, für welchen Betrieb sie arbeite, gab D. K. an, sie "arbeite ja nicht"; sie sei nur zum Besuch hier und habe keinen Chef. Sie sei erst vor einer halben Stunde gekommen und habe jetzt gerade Popcorn gemacht; weiter gab sie wie folgt an: "Wenn dann die Vorstellung ist, verkaufe ich in der Pause zusammen mit Herrn L. K. das Popcorn und die Getränke. Das ist normal bei uns, dass man hilft da braucht man nichts vereinbaren." Für ihre Tätigkeit bekomme sie nichts bezahlt, Herr L. K. sei ihr Freund. Konkretisierend gab sie diesbezüglich sodann wie folgt zu Protokoll: "Ich hatte früher gemeinsam mit meinem Mann einen kleinen Zirkus. Daher kenne ich das Geschäft ganz gut. Herr L. K. ist ein Freund von mir und ich besuche ihn öfters, wenn er mit seinem Zirkus unterwegs ist. Heute bin ich gemeinsam mit meinen Kindern von Deutschland hierher nach Z. gekommen. Ich helfe mit beim Popcornverkauf. Das mache ich gemeinsam mit Herrn L. K. Ich bekomme dafür nichts bezahlt, ich mache das umsonst. Ich habe eine Beziehung mit Herrn L. K., die ist noch nicht offiziell und darum helfe ich ihm. Frau G. T. kenne ich und sie weiß, dass ich heute hier bin und mithelfe."

2.1.3. Frau G. T. wurde als handelsrechtliche Geschäftsführerin der BF zu den Beschäftigungsverhältnissen ihrer zahlreichen, in Österreich tätigen Mitarbeiter befragt und gab diesbezüglich im Detail Auskunft.

Betreffend die hier relevanten C. S. und D. K. gab G. T. wie folgt an:

"Zu Frau C. S. befragt, gebe ich an, dass sie auf Besuch hier ist. Wir haben sie im Buffet eingeteilt zum Arbeiten. Sie ist heute von Wien gekommen. Sie arbeitet von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr. Sie bekommt dafür nichts bezahlt. Sie bekommt Kost und Unterkunft von mir bezahlt. Wenn mir vorgehalten wird, dass Frau C. S. angegeben hat, dass sie schon eine Woche hier arbeitet, dann gebe ich an, dass ich das nicht weiß. Wir hatten zwei Tage Ruhetag, da hat niemand im Buffet gearbeitet. Ich habe sie gebeten, dass sie uns aushelfen kann.

Zu Frau D. K. befragt, gebe ich an, dass sie auch heute gekommen ist und auch heute hier arbeitet. Sie arbeitet von ca. 13:30 Uhr bis ca. 18:00 Uhr. Sie arbeitet im Buffet und macht Popcorn und verkauft auch Getränke. Sie bekommt dafür nichts bezahlt. Ich bezahle ihr das Hotel für heute Nacht, denn morgen fährt sie wieder nach Hause. Sie hat uns einige Autos für den Zirkus vermittelt.

Die beiden sind nicht angemeldet bei mir."

Hinsichtlich ihrer eigenen Person gab Frau G. T. wie folgt an: "Ich habe mich nur als Geschäftsführerin einsetzen lassen, damit Herr L. K. den Zirkus weiterführen kann, da er persönliche Probleme hatte. Wenn ich jetzt ehrlich angebe, dann führt den Zirkusbetrieb in Wirklichkeit Herr L. K. Er hat den Zirkus ja auch vorher geführt und kennt sich gut aus. Die gesamte Planung läuft über Herrn L. K. und die Einstellung von den Arbeitern macht auch Herr L. K. Ich mache die Kassa und die Buchhaltung. Die Entscheidungen trifft Herr L. K., ich würde ihm nie dreinreden".

2.2. Im Akt befindet sich diesbezüglich weiters eine an die SGKK gerichtete Anzeige der Finanzpolizei gegen die BF vom 13.2.2017.

Darin wird der SGKK zur Kenntnis gebracht, dass Frau G. T. am 11.8.2016 an der Zirkuskasse arbeitend angetroffen worden sei; Frau G. T. habe niederschriftlich angegeben, die Geschäftsführerin der BF zu sein. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass während der Kontrolle Frau C. S. im Bereich des Buffets sowie Frau D. K. (eine deutsche Staatsangehörige) beim Befüllen der Popcorn-Maschine arbeitend angetroffen worden seien. Sodann wurden die bereits dargestellten niederschriftlichen Angaben von Frau C. S. und Frau D. K. wiedergegeben. Aufgrund des "Territorialitätsprinzips" bzw. "Beschäftigungslandprinzips" bestehe - aufgrund der VO EG 883/2014 - für die beiden Arbeitnehmerinnen eine Sozialversicherungspflicht in Österreich. Schließlich wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass Frau G. T. im Laufe der Niederschrift eingeräumt habe, dass sie sich nur aus dem Grunde als Geschäftsführerin der BF habe einsetzen lassen, damit Herr L. K. den Zirkus weiterführen könne; in Wirklichkeit führe Herr L. K. den Zirkusbetrieb. Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse würden darauf schließen lassen, dass es sich bei Frau G. T. um eine "vorgeschobene Geschäftsführerin" handle.

Insgesamt sei jeweils ein Strafantrag gemäß diverser Bestimmungen des AVRAG sowie des ASVG gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin der BF, Frau G. T., und den "wahren Machthaber", Herrn L. K., an die Bezirkshauptmannschaft Z. sowie ein Strafantrag gemäß § 71 Abs 2 AlVG gegen Frau C. S. an das Magistratstische Bezirksamt in Wien gestellt worden.

2.3. Im Akt befindet sich weiters ein Auszug aus dem slowakischen Handelsregister zum 19.7.2016 samt beglaubigter Übersetzung. Daraus geht unter anderem hervor, dass es sich bei der BF um eine GmbH ("s. r. o") handelt; Gegenstand des Unternehmens ist unter anderem der Betrieb von Lunaparken, von Zirkussen und von Karussellen und anderen Unterhaltungsattraktionen. Geschäftsführerin ist Frau G. T., sie handelt und zeichnet im Namen der Gesellschaft allein. Das Stammkapital beträgt insgesamt ? 5.000, wobei von Frau G. T. eine Einlagenhöhe von ? 4.250 und von Frau A. V. eine Einlagenhöhe von ? 750 geleistet wurde.

3. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 24.4.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 21.3.2017.

Darin wurde vorgebracht, dass Frau G. T. Mehrheitseigentümerin und Geschäftsführerin der BF und somit nicht angestellt im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG sei. Frau C. S. und Frau D. K. seien beim Zirkus auf Besuch gewesen und hätten sich in Z. auf Urlaub befunden; aus Anlass eines Besuchs im Zirkus hätten sie die genannten "Freundschaftsdienste" geleistet. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der SGKK ersatzlos aufzuheben.

4. Mit E-Mail an den rechtsfreundlichen Vertreter der BF vom 29.5.2017 ersuchte die SGKK um Übermittlung des im Handelsregister genannten Gesellschaftsvertrags vom 7.3.2016, um über den Beitragszuschlag betreffend Frau G. T. entscheiden zu können. Es werde um Vorlage der Urkunde in deutscher Sprache bis zum 19.6.2017 ersucht.

5. Mit weiterem E-Mail an den rechtsfreundlichen Vertreter der BF vom 12.6.2017 ersuchte die SGKK um Mitteilung, ob zwischen Frau G. T. und Herrn L. K. ein Treuhandverhältnis bestehe; aus der Aussage von Frau G. T. sowie auch Frau C. S. und Frau D. K. bzw. dem Handelsregisterauszug liege nämlich "die Vermutung nahe, dass ein Treuhandverhältnis bestehen könnte". Es werde wiederum um Beantwortung bis zum 19.6.2017 ersucht.

6. Am 19.6.2017 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der BF der SGKK (per E-Mail, einlangend um 16:34 Uhr) den angeforderten Gesellschaftsvertrag samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche. Aus diesem Gesellschaftsvertrag geht insbesondere hervor, dass Frau G. T. 85% der Anteile an der BF hält sowie Geschäftsführerin der BF ist; die Gesellschafterversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei Frau G. T. 85 Stimmen und der weiteren Gesellschafterin, Frau A. V., 15 Stimmen zukommen.

Im Hinblick auf die weitere Aufforderung der SGKK vom 12.6.2017 (Bekanntgabe, ob ein Treuhandverhältnis besteht oder nicht) wurde um Fristerstreckung bis zum 3.7.2017 ersucht, da bislang entsprechende Auskünfte der BF noch nicht eingelangt seien.

7. Mit Bescheid vom 20.6.2017 wies die SGKK die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte die SGKK zunächst zum Sachverhalt aus, Frau C. S. sei von den Kontrollorganen bei Arbeiten im Bereich des Buffets und Frau D. K. beim Befüllen der Popcornmaschine angetroffen worden. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung seitens der BF sei bis zum heutigen Tage nicht nachgeholt worden. Zum selben Zeitpunkt sei auch Frau G. T. arbeitend an der Zirkuskassa angetroffen worden; diese sei zwar seit 20.6.2016 mit 85 % Gesellschaftsanteilen Mehrheitseigentümerin sowie auch Geschäftsführerin der BF; aufgrund ihrer vor der Finanzpolizei getätigten Aussage sowie der Aussagen der anderen beiden betretenen Damen "entspreche dieser Umstand jedoch nicht den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen".

Beweiswürdigend verwies die SGKK unter anderem auf die Wahrnehmungen der Finanzorgane vor Ort, den übersetzten Auszug aus dem Handelsregister des Bezirksgerichts Bratislava, auf die niederschriftlichen Aussagen von Frau C. S., D. K. und G. T. sowie die Beschwerde der BF.

Sodann wurden betreffend Frau C. S. und Frau D. K. deren niederschriftliche Angaben sowie die diesbezüglichen Angaben von Frau G. T. nochmals wiedergegeben. Im Hinblick auf die Frage des Entgelts wies die SGKK darauf hin, dass zwar übereinstimmend angegeben worden sei, dass Frau C. S. und Frau D. K. für ihre Tätigkeiten nichts bezahlt bekommen hätten; jedoch sei den Aussagen zu entnehmen, dass zumindest ein Teil der Unterkunft bzw. auch Kost von Frau G. T. bezahlt werde; im Übrigen gelte das Anspruchslohnprinzip.

Im Hinblick auf die Beschäftigung von Frau G. T. wurde ausgeführt, dass aus einem Auszug aus dem Handelsregister des Bezirksgerichts Bratislava hervorgehe, dass diese mit 85 % Gesellschaftsanteilen Mehrheitsgesellschafterin sowie Geschäftsführerin der BF sei. Allerdings habe Frau G. T. in ihrer Niederschrift vor der Finanzpolizei angegeben, dass sie sich nur als Geschäftsführerin habe einsetzen lassen, damit Herr L. K. den Zirkus weiterführen könne, da dieser persönliche Probleme gehabt habe. Weiters habe sie angegeben, dass in Wirklichkeit Herr L. K. den Zirkusbetrieb führe. Sie selbst mache die Kassa und die Buchhaltung. Die Entscheidungen treffe Herr L. K., sie würde ihm nie dreinreden. Darüber hinaus habe die SGKK den anwaltlichen Vertreter der BF aufgefordert, den im Handelsregisterauszug ersichtlichen Gesellschaftsvertrag vorzulegen; später habe die SGKK den Vertreter ergänzend auch aufgefordert, bekanntzugeben, "ob eventuell ein Treuhandverhältnis zwischen Frau G. T. und Herrn L. K. bestehen würde"; als Frist für die Übermittlung des Vertrags bzw. der Beantwortung sei der 19.6.2017 angeführt wurden. Diesbezüglich führte die SGKK sodann wortwörtlich wie folgt aus: "Da bis inkl. 19.06.2017 keinerlei Informationen seitens des Rechtsanwalts bei der Salzburger Gebietskrankenkasse eingelangt sind, und dieser somit auch seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Wahrheitsfindung im Verfahren nicht nachgekommen ist, war zur Beurteilung des Sachverhalts bzgl. Frau G. T. den Aussagen der befragten Personen mehr Glauben zu schenken." In diesem Sinne habe Frau G. T. angegeben, dass in Wirklichkeit Herr L. K. die Geschäfte der Gesellschaft führe und sie lediglich für die Buchhaltung und die Kassa zuständig sei; sie würde ihm auch nie "dreinreden".

Abschließend hielt die SGKK im Rahmen der Beweiswürdigung fest, dass in Zusammenschau aller vorliegenden Beweisergebnisse "eindeutig davon auszugehen sei, dass Herr L. K. die Geschäfte der Gesellschaft führt, Frau G. T. als eigentliche Angestellte lediglich für die Kassa und die Buchhaltung zuständig ist und im Hinblick auf die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse zur Sozialversicherung als Dienstnehmerin anzumelden gewesen wäre".

Im Rahmen rechtlichen Beurteilung stellte die SGKK zunächst die einschlägigen Bestimmungen des ASVG hinsichtlich der Dienstnehmer- und Dienstgebereigenschaft und der Verpflichtungen des Dienstgebers sowie die einschlägige Rechtsprechung des VwGH zur Abgrenzung eines Dienstverhältnisses von bloßen Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten sowie hinsichtlich der Frage der Entgeltlichkeit dar.

Konkret führte die SGKK sodann aus, Frau C. S. und Frau D. K. seien im Zirkus bei einfachen, manuellen Dienstleistungen, nämlich beim Buffet bzw. beim Zubereiten von Popcorn angetroffen worden, die der allgemeinen Lebenserfahrung nach üblicherweise auf ein Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG hindeuten würden. Atypische Umstände, die dieser Annahme entgegenstünden, seien nicht konkret und substantiiert vorgebracht worden, weshalb grundsätzlich von einem Dienstverhältnis auszugehen sei. Was den vorgebrachten Umstand von Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdiensten anbelangt, so sei zu prüfen, ob es sich gegenständlich um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste gehandelt habe, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht wurden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten würden.

Von einem kurzfristigen Dienst könne im vorliegenden Fall aber nicht gesprochen werden. Frau C. S. habe eigenen Angaben zufolge vom 4.8.2016 bis zum 15.8.2016 für den Zirkus gearbeitet, Frau D. K. sei viereinhalb Stunden beim Buffet und Popcornverkauf tätig gewesen. Was die behauptete Unentgeltlichkeit anbelange, so hätten beide Damen zumindest einen Teil der Kosten für die Unterkunft bzw. auch Kost bezahlt bekommen. Kost und Logis würden ohne Zweifel unter die Sachbezüge fallen, wodurch eine Unentgeltlichkeit schon nicht mehr bestehe. Im Übrigen sei von der BF auch nicht behauptet worden, dass Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Selbst wenn als Gegenleistung kein Geld gefordert oder nichts ausbezahlt worden sein sollte, bestehe diesfalls jedoch ein entsprechender Anspruch; für den Entgeltbegriff des ASVG sei grundsätzlich der Anspruchslohn maßgeblich. Im Übrigen könnten die Aussagen von Frau C. S., dass die Freundschaft zu Herrn L. K. schon seit 20 Jahren bestehen würde, bzw. von Frau D. K., dass sie in einer Beziehung mit Herrn L. K. stehe, unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung nicht zur Begründung eines Freundschaftsdienstes herangezogen werden. Diesbezüglich sei insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass nicht Herr L. K. als der Dienstgeber von Frau C. S. bzw. Frau D. K. angesehen werde, sondern die BF, bei der Frau G. T. mit 85 % Mehrheitseigentümerin sowie handelsrechtliche Geschäftsführerin sei. Herr L. K. scheine im Auszug aus dem Handelsregister gar nicht auf; ein Freundschaftsdienst zu einer Gesellschaft sei im Übrigen nicht möglich.

Im Hinblick auf die Frage der Dienstnehmereigenschaft von Frau G. T. führte die SGKK schließlich aus, es sei in einem ersten Schritt zu prüfen, ob diese - als mittätige Gesellschafterin - als klassische Dienstnehmerin zu qualifizieren sei; entscheidungsrelevant sei, ob sie im Hinblick auf das Ausmaß ihrer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft einen maßgeblichen Einfluss auf die Gestion der Gesellschaft auszuüben vermöge. Dies sei grundsätzlich dann der Fall, wenn der jeweilige Gesellschafter mehr als 50 % am Stammkapital der Gesellschaft hält; bei handelsrechtlichen Geschäftsführern schließe grundsätzlich bereits eine 50%ige Beteiligung bzw. eine Sperrminorität ein klassisches Dienstverhältnis aus. Es sei jedenfalls eine Prüfung anhand des Gesellschaftsvertrags vorzunehmen; liege eine entsprechende Einflussmöglichkeit vor, sei ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG grundsätzlich zu verneinen.

Im vorliegenden Fall liege der SGKK zwar der Gesellschaftsvertrag der BF "nicht" vor, "da dieser auch nach Aufforderung an den Rechtsanwalt der Gesellschaft nicht vorgelegt wurde, jedoch folgt die Behörde den Aussagen von Frau G. T., Frau C. S. und Frau D. K., aus welchen eindeutig hervorgeht, dass nicht Frau G. T., sondern Herr L. K. die Gesellschaft führt. Frau G. T. hat faktisch keinerlei Entscheidungsbefugnis bzw. sagt sie selber aus, dass sie Herrn L. K. nie dreinreden würde".

Resümierend hielt die SGKK folglich fest, dass es sich bei Frau G. T., Frau C. S. und Frau D. K. um Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG gehandelt habe und die BF deren Dienstgeberin gewesen sei. Somit habe die BF diese Personen entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet; dies sei anlässlich einer Kontrolle von Organen der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt worden.

Abschließend stellte die SGKK nochmals die einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Verhängung eines Beitragszuschlags und die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des VwGH dar, wobei darauf hingewiesen wurde, dass in Anbetracht des Umstands, dass sich der Meldeverstoß hier auf drei Dienstnehmer gleichzeitig bezogen habe, auch nicht mehr von unbedeutenden Folgen gesprochen werden könne; es seien auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargetan worden, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hingewiesen hätten.

8. Am 23.6.2017 gab der rechtsfreundliche Vertreter der BF der SGKK bekannt, dass ein Treuhandverhältnis zwischen L. K. und G. T. nicht bestehe.

9. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.7.2017 stellte die BF einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.

10. Am 17.7.2017 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme zum Vorlageantrag der BF ab.

Darin führte die SGKK nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs aus, "bis 19.06.2017 nachmittags" sei keine Antwort des Rechtsanwaltes der BF bei der SGKK eingelangt, somit sei die Beschwerdevorentscheidung finalisiert und dem Sekretariat zur Aussendung am nächsten Arbeitstag übermittelt worden. Der Gesellschaftsvertrag (inkl. Fristerstreckungsantrag) sei am 19.6.2017 erst um 16:34 Uhr und die Antwort bezüglich des Treuhandverhältnisses am 23.6.2017 bei der SGKK eingelangt.

Im Gesellschaftsvertrag sei Frau G. T. als Mehrheitsgesellschafterin mit 85 % der Anteile angeführt, laut Auskunft des Rechtsanwaltes gebe es zwischen ihr und Herrn L. K. kein Treuhandverhältnis. Aufgrund der Aussagen der befragten Personen durch die Finanzpolizei, zu denen auch Frau G. T. selber gehöre, gehe die SGKK jedoch davon aus, "dass unter Berücksichtigung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse nicht Frau G. T., sondern Herr L. K. den Zirkus leitet." Frau G. T. habe selbst angegeben, dass sie sich nur als Geschäftsführerin habe einsetzen lassen, damit Herr L. K. den Zirkus weiterführen könne. In Wirklichkeit führe Herr L. K. den Zirkusbetrieb, wie er es auch vor den Problemen getan habe; die gesamte Planung laufe über Herrn L. K. und er treffe auch alle Entscheidungen.

Nach Berücksichtigung der vorliegenden Aussagen und Ermittlungsergebnisse stehe fest, dass Frau C. S., Frau D. K. und Frau G. T. als Dienstnehmerinnen für die BF gearbeitet hätten und nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Der Beitragszuschlag sei daher zu Recht ergangen. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde abweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Bei der BF handelt es sich um eine "s. r. o." (Spolocnost s rucením obmedzeným - slowakische Bezeichnung für GmbH).

Frau G. T. hält laut Gesellschaftsvertrag und entsprechendem Eintrag im Handelsregister des Bezirksgerichts Bratislava 85% der Gesellschaftsanteile der BF und ist als (alleinige) Geschäftsführerin der BF eingetragen. Die Gesellschafterversammlung der BF entscheidet laut Gesellschaftsvertrag mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei Frau G. T. 85 Stimmen und der weiteren Gesellschafterin, Frau A. V., (lediglich) 15 Stimmen zukommen. Gegenstand des Unternehmens ist laut Handelsregister unter anderem der Betrieb von Lunaparken, von Zirkussen und von Karussellen und anderen Unterhaltungsattraktionen.

Im August 2016 gastierte der von der BF betriebene Zirkus in Z. (Bundesland Salzburg).

Frau G. T. betreute dabei die Kassa und führte die Buchhaltung.

1.2. Frau C. S. wurde am 11.8.2016 von Organen der Finanzpolizei in Z. betreten, als sie im Buffet des Zirkusbetriebs der BF arbeitend angetroffen wurde. Sie hatte diese Tätigkeit eigenen Angaben zufolge bereits seit 4.8.2016 (ein bis zwei Stunden pro Tag und fünf Tage pro Woche) ausgeübt; Grund dafür sei ein Ersuchen von Herrn L. K. gewesen, mit dem sie eine "Freundschaft" pflege.

1.3. Frau D. K. wurde am 11.8.2016 von Organen der Finanzpolizei arbeitend in Z. betreten, als sie gerade die Popcornmaschine im Zirkusbetrieb der BF befüllte; diesbezüglich gab sie an, sie verkaufe Popcorn und Getränke. Sie helfe im Betrieb der BF aus, da sie mit Herrn L. K. eine "nicht offizielle" Beziehung führe.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen folgen unmittelbar aus Akteninhalt.

So befinden sich insbesondere der erwähnte Gesellschaftsvertrag sowie Handelsregisterauszug des Bezirksgerichts Bratislava - samt jeweils beglaubigter Übersetzung - im Akt, denen die getroffenen Feststellungen zur Rechtsform der BF sowie ihren Eigentums- und Vertretungsverhältnissen zu entnehmen sind.

Die unmittelbare Betretung von C. S. und D. K. bei den erwähnten Tätigkeiten folgt einerseits aus deren niederschriftlichen Angaben der Finanzpolizei gegenüber - den protokollierten Aussagen von Frau C. S. und D. K. wurde seitens der BF im Übrigen niemals entgegen getreten - und wurde andererseits auch die Betretung von der BF in keiner Weise bestritten. Dass die geschäftsführende Gesellschafterin - Frau G. T. - die Zirkuskassa betreute und die Buchhaltung führte, folgt aus deren eigenen, ebenso unbestrittenen Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG in der seinerzeit anzuwendenden Fassung

3.2.1. § 113 ASVG lautete auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde

[...]

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 ? je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 ?. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 ? herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

[...]

3.2.2. § 4 ASVG lautete auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.3. § 33 ASVG lautete:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

[...]

3.2.4. § 35 ASVG lautete auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Zum Beitragszuschlag betreffend die Beschäftigung von Frau C. S.:

Seitens der BF blieb gänzlich unbestritten, dass Frau C. S. von Organen der Finanzpolizei betreten wurde, als sie im Buffet des Zirkusbetriebs der BF arbeitend angetroffen wurde. Der einzige, lapidare Einwand der BF in ihrer Beschwerde lautet nun dahingehend, dass es sich hier um "Freundschaftsdienste" gehandelt habe, wobei diesbezüglich keine sonstigen Ausführungen getätigt wurden.

Zunächst ist hier anzumerken, dass es sich bei der erwähnten Tätigkeit unzweifelhaft dem Grund nach um ein Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG handelt: So kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. z. B. VwGH vom 24.7.2018, Zl. Ra 2017/08/0045).

Was nun das Vorbringen von "Freundschaftsdiensten" anbelangt, so ist zunächst auf die durchaus restriktive Rechtsprechung des VwGH, insbesondere was - wie hier - Kapitalgesellschaften anbelangt, hinzuweisen, vgl. etwa VwGH 10.10.2018, Zl. Ra 2015/08/0130, mit weiteren Judikaturhinweisen: "Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa VwGH 20.5.2014, 2012/08/0257), können als Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Besondere Zweifel sind jedoch dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/09/0090). Im Regelfall kann nämlich - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht erwartet werden, dass ein Angehöriger oder Freund eines Dienstnehmers bloß auf Grund dieser Eigenschaft für einen daraus Gewinn ziehenden Unternehmer - umso mehr, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt (vgl. VwGH 17.9.2013, 2011/08/0390) - Gefälligkeitsdienste leistet (vgl. zur Unerheblichkeit gefälligkeitshalber geförderter Interessen Dritter bzw. "indirekter Freundschaftsdienste" etwa VwGH 13.3.2017, Ra 2017/08/0014)."

Konkret gab Frau C. S. zu Protokoll, sie kenne Herrn L. K. seit einer Zirkusvorstellung vor ca. 20 Jahren und habe sich dann ein(e) "Kontakt und Freundschaft" ergeben; aus diesem Grunde habe Herr L. K. sie vor zwei Wochen angerufen und sie gefragt, ob sie während der Vorstellungen für 1 bis 2 Stunden am Tag im Zirkus helfen könne, woraufhin sie sich - sie sei arbeitslos - für die besagte Zeit von Wien nach Z. (Salzburg) begeben und die Tätigkeiten ausgeführt habe. Besondere "spezifische Bindungen", die eine Wertung der Tätigkeiten als bloße Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste ermöglichen würden, sind in Anbetracht der hier vorliegenden "Freundschaft" mangels sonstiger, außergewöhnlicher Umstünde - vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des VwGH - aber gerade nicht ersichtlich, wobei hier auch nochmals betont sei, dass es sich bei der Dienstgeberin um eine Kapitalgesellschaft handelt. Darüber hinaus hat die SGKK auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Herr L. K., zu dem das Bestehen einer Freundschaft geltend gemacht wird, nicht der Dienstgeber von C. S. ist.

Wie die SGKK darüber hinaus zutreffend ausgeführt hat, spielt der Umstand, dass Frau C. S. kein Entgelt erhalten haben will, aufgrund des Anspruchslohnprinzips für die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG keine Rolle.

Bei Frau C. S. handelte es sich somit unzweifelhaft um eine Dienstnehmerin der BF im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG, die unmittelbar betreten wurde und nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die geschäftsführende Gesellschafterin, Frau G. T., niederschriftlich betreffend Frau C. S. angegeben hatte "Wir haben sie im Buffet eingeteilt zum Arbeiten. ... Ich habe sie gebeten, dass sie uns aushelfen kann. ... Die beiden sind nicht angemeldet bei mir", sodass die Beschäftigung von C. S. nicht nur in ihrem Wissen, sondern mit ihrem Einverständnis erfolgt ist, womit sich die BF die Beschäftigung von C. S. in ihrem Betrieb unzweifelhaft zurechnen lassen muss.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro wurde daher von der SGKK gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 ? herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen." Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist der BF - in Ermangelung anders lautender Feststellungen - zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmerin war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gemäß § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.

3.3.2. Zum Beitragszuschlag betreffend die Beschäftigung von Frau D. K.:

Auch im Hinblick auf Frau D. K. blieb seitens der BF gänzlich unbestritten, dass diese von Organen der Finanzpolizei arbeitend betreten wurde, als sie gerade die Popcornmaschine im Zirkus befüllte und dabei angab, sie verkaufe Popcorn und Getränke. Der einzige, lapidare Einwand der BF in ihrer Beschwerde lautet (wiederum) nur dahingehend, dass es sich hier um "Freundschaftsdienste" gehandelt habe, wobei diesbezüglich keine sonstigen Ausführungen getätigt wurden.

Was die Frage nach der grundsätzlichen Qualifizierung einer solchen Tätigkeit als Dienstverhältnis sowie die Rechtsprechung des VwGH zu "Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten" anbelangt, so sei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die bereits zu Frau C. S. getätigten Ausführungen verwiesen. Ebenso sei nochmals darauf hingewiesen, dass die geschäftsführende Gesellschafterin der BF, Frau G. T., explizit angegeben hatte, dass die Beschäftigung von D. K. mit ihrem Einverständnis erfolgte.

Konkret gab Frau D. K. im Übrigen zur Protokoll, sie führe mit Herrn L. K. eine "nicht offizielle" Beziehung und darum helfe sie ihm. Selbst eine "inoffizielle Beziehung" bewirkt nach Auffassung des BVwG - ohne Hinzutreten sonstiger, außergewöhnlicher Umstände - aber nicht, dass von bloßen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten gesprochen werden könnte. Zudem ist auch hier darauf hinzuweisen, dass diese vorgebrachte "inoffizielle Beziehung" von Frau D. K. mit Herrn L. K. besteht, es sich bei der Dienstgeberin aber um eine Kapitalgesellschaft handelt, in der Herrn L. K. keinerlei (formelle) Funktion zukommt.

Auch bei Frau D. K. handelt es sich somit unzweifelhaft um eine Dienstnehmerin der BF im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG - im Hinblick auf die Frage der Entgeltlichkeit sei auf die Ausführungen betreffend Frau C. S. verwiesen -, die unmittelbar betreten wurde und nicht zur Sozialversicherung angemeldet war.

Auch betreffend die Beschäftigung von Frau D. K. wurde der Beitragszuschlag somit zu Recht vorgeschrieben, wobei hier, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die bereits zur Beschäftigung von Frau C. S. getätigten Ausführungen verwiesen sei.

3.3.3. Zum Beitragszuschlag betreffend die Beschäftigung von Frau G. T.:

3.3.3.1. Der Vollständigkeit halber sei hier eingangs darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aktenlage bereits eine unmittelbare Betretung von Frau G. T. im Sinne von § 113 Abs 2 ASVG fraglich ist: So geht aus der ausführlichen niederschriftlichen Befragung von Frau G. T. vom 11.8.2016 durch die Finanzpolizei hervor, dass sich die Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle an Frau G. T. gewandt hatte, zumal diese handelsrechtliche Geschäftsführerin ist und somit zu den Beschäftigungsverhältnissen ihrer in Österreich tätigen Mitarbeiter zu befragen war. Von einer Betretung ist am Beginn dieser Niederschrift hingegen keine Rede (vgl. dazu im Unterschied das Protokoll betreffend die Befragung von Frau D. K.: "... Frau D. K. wurde arbeitend beim Befüllen der Popcornmaschine im Außenbereich des Zirkus angetroffen" und betreffend Frau S. C.: "... Frau S. C. ... wurde ... im Bereich des Buffets angetroffen"). Erst ganz am Ende des Protokolls wurde Frau G. T. zu ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin befragt und gab dabei an, sie "mache die Kassa und die Buchhaltung". Erstmals in der Anzeige der Finanzpolizei an die SGKK wird sodann - ohne Hinweis auf diesbezügliche Beweismittel oder sonstige Begründungen - ausgeführt, Frau G. T. sei an der Zirkuskassa arbeitend angetroffen worden, wobei die SGKK dies in weiterer Folge ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Letztlich kann dieser Umstand aber dahingestellt bleiben, zumal es sich bei Frau G. T. aus folgenden Gründen um keine Dienstnehmerin der BF handelt:

3.3.3.2. Den oben getroffenen Feststellungen zufolge hält Frau G. T. laut Gesellschaftsvertrag und entsprechendem Eintrag im Handelsregister des Bezirksgerichts Bratislava 85% der Gesellschaftsanteile der BF (einer "s. r. o." - Spolocnost s rucením obmedzeným - slowakische Bezeichnung für GmbH) und ist als (alleinige) Geschäftsführerin der BF eingetragen. Die Gesellschafterversammlung der BF entscheidet laut Gesellschaftsvertrag mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei Frau G. T. 85 Stimmen und der weiteren Gesellschafterin, Frau A. V., (lediglich) 15 Stimmen zukommen.

Die SGKK weist nun zwar zutreffend darauf hin, dass ein Gesellschafter, der mehr als 50 % am Stammkapital hält und der somit einen maßgeblichen Einfluss auf die Gestion der Gesellschaft auszuüben vermag, dem Grunde nach kein Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG sein kann, sie argumentiert aber die Dienstnehmereigenschaft von G. T. im konkreten Fall damit, dass Herr L. K. die Geschäfte faktisch führe. Diese Auffassung ist verfehlt:

Bei den vorliegenden Eigentumsverhältnissen handelt es sich um eine Tatsache, die nicht unter Verweis auf die "wahren wirtschaftlichen Verhältnisse" betreffend die faktische Geschäftsführung geleugnet werden kann. Hier werden seitens der SGKK die - im Hinblick auf die Frage der Dienstnehmereigenschaft allen voran entscheidungswesentlichen - Eigentumsverhältnisse mit Fragen der (faktischen) Geschäftsführung vermengt. Frau G. T. ist schlicht zu 85 % Eigentümerin der BF und vermag als solche selbstverständlich - wie auch aus dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag hervorgeht - die Geschicke "ihrer" Gesellschaft alleine zu leiten (ihr kommen in der Gesellschafterversammlung 85 Stimmen zu und der weiteren Gesellschafterin, Frau A. V., lediglich 15 Stimmen, wobei die Gesellschaft laut Gesellschaftsvertrag mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet - die weitere Gesellschafterin könnte somit keine Beschlüsse blockieren). Die Sichtweise der SGKK würde Frau G. T. im Ergebnis zu ihrer "eigenen" Dienstgeberin machen, was zweifellos unzulässig ist.

Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass einerseits die BF auf Nachfrage der SGKK nach einem allfälligen Treuhandverhältnis zwischen Frau G. T. und Herrn L. K. ein solches mit Schreiben vom 23.6.2017 ausdrücklich verneinte und dass andererseits die SGKK in ihrer Beschwerdevorentscheidung sowie im Vorlagebericht auch nicht vom Vorliegen eines entsprechenden Treuhandverhältnisses ausgeht, sondern lediglich davon, dass Herr L. K. faktisch die Geschäfte führt (vgl. etwa die SGKK in ihrem Vorlagebericht, ähnlich wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung: "[...] lt. Auskunft des Rechtsanwaltes gibt es zwischen ihr und Herrn L. K. kein Treuhandverhältnis. Aufgrund der Aussagen der befragten Personen durch die Finanzpolizei, zu denen auch Frau G. T. selber gehört, geht die Salzburger Gebietskrankenkasse jedoch davon aus, dass unter Berücksichtigung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse nicht Frau G. T., sondern Herr L. K. den Zirkus leitet. Frau G. T. gab selber an, dass sie sich nur als Geschäftsführerin hat einsetzen lassen, damit Herr L. K. den Zirkus weiterführen kann. Es gebe persönliche Probleme mit Herrn L. K. In Wirklichkeit führe Herr L. K. den Zirkusbetrieb, wie er es auch vor den Problemen getan habe. Die gesamte Planung laufe über Herrn L. K. und er treffe auch alle Entscheidungen"). Vor diesem Hintergrund muss man sich folgende ständige Rechtsprechung des VwGH vor Augen führen: "Soweit sich die Beschwerdeführerin - wie schon im Verwaltungsverfahren - darauf beruft, nur "formal" Gesellschafterin und Geschäftsführerin zu sein, reicht ihr Vorbringen nicht weiter als bis zur Behauptung ihrer weitgehenden Beschränkung in der Führung des Unternehmens. Das Bestehen eines Treuhandvertrages, auf Grund dessen die Beschwerdeführerin nur zum Schein Inhaberin ihrer Gesellschaftsanteile wäre, hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch hat sie solche Vereinbarungen im Verfahren vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 30. Juni 1983, Zlen. 82/08/0083, 0084, vom 13. Oktober 1988, Zl. 87/08/0258, und vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0189) wäre aber Voraussetzung für den Durchgriff auf die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, dass ein Geschäftsführer nur auf Grund eines Treuhandvertrages über die Mehrheit (oder sogar die Gesamtheit) der Gesellschaftsanteile verfügt." [VwGH vom 20.2.2008, Zl. 2006/08/0320]

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Durchgriff auf die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse in einer derartigen Konstellation nicht bereits dann möglich ist, wenn eine faktische, weitgehende Beschränkung in der Führung des Unternehmens (wie sie insbesondere aus den eigenen Aussagen von Frau G. T., aber auch von C. S. und D. K. der Finanzpolizei gegenüber abgeleitet werden könnte) naheliegend ist, sondern käme ein solcher Durchgriff nur dann in Betracht, wenn tatsächlich ein Treuhandvertrag vorliegen würde. Dass ein solcher Treuhandvertrag zwischen G. T. und L. K. vorliegt, hat die SGKK aber gerade nicht festgestellt und finden sich diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte im Akt.

Eine Dienstnehmereigenschaft von Frau G. T. ist somit ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund konnte in zulässiger Weise diesbezüglich aber auch kein Beitragszuschlag verhängt werden.

3.3.4. Folglich ist der verhängte Beitragszuschlag insgesamt spruchgemäß auf EUR 1.800 zu reduzieren (Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800 sowie Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung betreffend Frau C. S. EUR 500 und betreffend Frau D. K. ebenfalls EUR 500) und die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der BF ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG in der Höhe von EUR 1.800 (anstelle von: EUR 2.300) vorgeschrieben wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG und die Verhängung eines Beitragszuschlags von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstnehmereigenschaft Gesellschaft Herabsetzung Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2164622.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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