TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/17 L511 2005085-2

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Veröffentlicht am 17.05.2019
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Entscheidungsdatum

17.05.2019

Norm

ASVG §35
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L511 2005085-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

von XXXX , vertreten durch GEWEST Steuer- und BetriebsberatungsgmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 21.07.2011, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird XXXX als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 8.995,21 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK]

1.1. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 21.07.2011, XXXX , verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 10.616,19 an die SGKK. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen worden und nehme Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid vom 21.07.2011 (hg. GZ 2005085-1) und auf die Beitragsvorschreibungen vom 23.08.2010 und 23.11.2010, welche einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellten.

1.2. Mit Schreiben vom 23.08.2011, Postaufgabe am 25.08.2011, wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch, nunmehr Beschwerde, erhoben.

2. Die SGKK übermittelte der damalig zuständigen Rechtsmittelbehörde, der Landeshauptfrau von Salzburg [LH], mit Vorlagebericht vom 18.05.2012 den Verwaltungsakt samt Einspruch und verwies auf die Bescheidbegründung.

2.1. Das Nachverrechnungsverfahren wurde mit Bescheid der LH vom 01.10.2012, XXXX , ausgesetzt, um den Ausgang des Versicherungspflichtverfahrens abzuwarten.

3. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

3.1. Am 25.04.2019 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle Parteien teilnahmen (OZ 2). In dieser wurde die Tätigkeit von BB für den Beschwerdeführer im Detail sowie die Grundlagen für die Beitragsnachverrechnung erörtert.

3.2. Über Auftrag des BVwG erfolgte eine Neuberechnung der Beitragsnachverrechnung auf Stundenlohnbasis. Dieser ist der Beschwerdeführer im Parteiengehör nicht entgegengetreten (OZ 3-5).

4. Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht

4.1. Im Hinblick auf den detaillierteren Verfahrensgang und -inhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg Entscheidungen L511 2005085-1/5E verwiesen.

4.2. Über Antrag des Beschwerdeführers vom 28.09.2010 stellte die SGKK mit Bescheid vom 21.07.2011, XXXX , fest, dass XXXX [BB] in der Zeit von 01.02.2010 bis 15.10.2010 aufgrund der für den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlag.

4.3. Mit Schreiben vom 23.08.2011, Postaufgabe am 25.08.2011, wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch, nunmehr Beschwerde, erhoben.

4.4. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging auch die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige BVwG über.

4.5. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnis vom 30.04.2019, hg. GZ L511 2005085-1/5E, über die Versicherungspflicht von BB.

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid erfolgte die Nachverrechnung der sich aus dem Versicherungspflichtverfahren zur hg. GZ L511 2005085-1, ergebenden Beiträge samt Verzugszinsen.

1.2. Mit Erkenntnis vom 30.04.2019, hg. GZ L511 2005085-1/5E, wies das BVwG die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK ab, so dass die Versicherungspflicht von BB in der Zeit von 01.02.2010 bis 15.10.2010 aufgrund der für den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit.a AlVG rechtskräftig festgestellt ist. Im Hinblick auf die Begründung wird auf das im RIS veröffentlichte hg. Erkenntnis L511 2005085-1 verwiesen.

1.3. Auf Grund der rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Sozialversicherungsbeiträge für dieses Dienstverhältnis entrichtet.

1.4. Die nunmehr erfolgte Neuberechnung der Sozialversicherungsbeiträge basiert auf den tatsächlich zwischen BB und dem Beschwerdeführer verrechneten Beträgen unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1).

2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den Aktenteilen. Dass für das Dienstverhältnis bis zur Nachverrechnung keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].

3.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

3.1.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.1.4. Verfahrensgegenständlich maßgebliche Rechtsgrundlagen des ASVG

Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Abs. 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend.

3.2. zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde

3.2.1. Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, E 13.11.1978, 822/78) bildet.

3.2.2. Gegenständlich ist die Versicherungspflicht rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG festgestellt worden. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031 unter Verweis auf den Stammrechtssatz 06.02.1990, 89/08/0357).

Der Beschwerdeführer hat als Dienstgeber für die gegenständlich betroffene Dienstnehmerin BB bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß § 58 Abs. 1 ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.

3.2.3. Im Hinblick auf die Höhe der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge ergab sich in der Verhandlung (OZ 2), dass diese nicht auf den tatsächlich vertraglich vereinbarten Beträgen beruhten. Der Neuberechnung des Nachzahlungsbetrages durch die SGKK auf deren Basis (OZ 5), ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, so dass dieser Betrag spruchgemäß festzustellen ist.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG als auch die Beurteilung der Beitragspflicht gemäß § 58 Abs. 2 ASVG erfolgte anhand der jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Verbindlichkeit einer rechtskräftigen Versicherungspflicht im Verfahren über die Beitragspflicht insbesondere VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Neuberechnung, Rechtskraft,
Teilstattgebung, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2005085.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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