TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/21 L510 2005081-1

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Veröffentlicht am 21.02.2019
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Entscheidungsdatum

21.02.2019

Norm

ASVG §33
ASVG §35
ASVG §410
ASVG §58
ASVG §59
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L510 2005081-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Horvatits Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 16.04.2009, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 16.04.2009 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP), XXXX , als Dienstgeberin verpflichtet wird, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 22.12.2008 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 20.076,75 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von Euro 4.645,25, sohin einen Gesamtbetrag von Euro 24.722.00 an die GKK zu entrichten

.

Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 u. 2, 54, 58 Abs. 1, 2, 59 u. 68 ASVG.

Es werde Bezug genommen auf den Versicherungspflichtbescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.04.2009, GZ: XXXX , sowie die Beitragsvorschreibung vom 22.02.2010, die einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen würde.

Die GKK führte unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen folgend aus:

"...Im Zuge einer durchgeführten Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG und mit Bescheid vom 16.4.2009 wurde festgesteilt, dass Herr XXXX , Vsnr. XXXX , im Zeitraum von 01.07.2004 bis 30.06.2006 aufgrund seiner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit beim XXXX der Pflicht(Voif)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gern. § 4 (1) Z 1 und (2) ASVG iVm § 1 (1) AIVG unterliegt.

Die gemäß vorliegender Lohnverrechnungsunterlagen erfolgten Auszahlungen seitens des XXXX hat die Salzburger Gebietskrankenkasse um jene Auszahlungen, welche vom XXXX an Herrn XXXX geleistet wurden, erhöht. Diese Summe wurde unter Abzug der jeweiligen Aufwendungen bzw. der pauschalierten Aufwandsentschädigung iS der Aufwandsentschädigungs-VO (BGBl II Nr. 409/2002) als Beitragsgrundlage herangezogen. Beiliegende Aufstellung bietet eine detaillierte Übersicht der jeweiligen, monatlichen Beitragsgrundlage.

Als Ergebnis gegenständlicher Nachverrechnung ergibt sich ein Betrag in der Höhe von EUR 20.076,75 sowie Verzugszinsen gem. § 59 ASVG in der Höhe von EUR 4.645,25, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 24.722,00. Darin enthalten ist die Nachverrechnung der Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge gem. § 6 (1) BMVG in Höhe von EUR 714,38 samt diesbezüglicher Verzugszinsen in Höhe von EUR 162,94."

2. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 28.05.2009 wurde innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben. Man wandte sich nicht gegen die Höhe der Beitragsnachverrechnung, sondern gegen die Feststellung, dass Herr S. Dienstnehmer der bP gewesen sei.

3. Mit Bescheid der Landeshauptfrau vom 02.11.2010, Zl. XXXX , wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versicherungspflichtbescheid ausgesetzt.

4. Mit 08.02.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L510 des BVwG zugeteilt.

5. Am 19.02.2019 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

6. Mit Entscheidung des BVwG vom heutigen Tag, GZ: L510 2107848-1, wurde die Beschwerde der bP gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.04.2009, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen und somit rechtskräftig festgestellt, dass Herr S. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.07.2004 - 30.06.2006 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen war.

Über die Versicherungspflicht dem Grunde nach wurde somit rechtskräftig entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ: L510 2107848-1, wurde über die Versicherungspflicht des Herrn S. aufgrund seiner Tätigkeit für die bP rechtskräftig entschieden.

Das Vorliegen der Versicherungspflicht dem Grunde nach wurde somit bejaht.

Während dieser Beschäftigung war Herr S. nicht entsprechend als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet und wurden im Rahmen der Sozialversicherungspflicht die entsprechenden Beiträge in der gesetzlich geforderten Höhe nicht geleistet.

Die gemäß vorliegender Lohnverrechnungsunterlagen erfolgten Auszahlungen seitens der bP wurden durch die GKK um jene Auszahlungen, welche vom XXXX an Herrn S. geleistet wurden, erhöht. Diese Summe wurde unter Abzug der jeweiligen Aufwendungen bzw. der pauschalierten Aufwandsentschädigung iS der Aufwandsentschädigungs-VO (BGBl II Nr. 409/2002) als Beitragsgrundlage herangezogen. Die Höhe der Nachverrechnung wurde im Verfahren nicht bestritten.

Die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge ergeben eine Höhe von EUR 20.076,75, sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 4.645,25, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 24.722,00, welcher an die GKK zu entrichten ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst.

Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG (§ 6 Abs. 5 BMSVG).

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. Gemäß Abs. 2 lege cit. sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden.

Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. |

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs. 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.

2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:

Aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom heutigen Tag steht die Versicherungspflicht des Herrn S. hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die bP im Zeitraum 01.07.2004 bis 30.06.2006 fest.

Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen.

Die gemäß vorliegender Lohnverrechnungsunterlagen erfolgten Auszahlungen seitens der bP wurden durch die GKK um jene Auszahlungen, welche vom XXXX an Herrn S. geleistet wurden, erhöht. Diese Summe wurde unter Abzug der jeweiligen Aufwendungen bzw. der pauschalierten Aufwandsentschädigung iS der Aufwandsentschädigungs-VO (BGBl II Nr. 409/2002) als Beitragsgrundlage herangezogen.

Die Berechnung wurde durch die bP nicht beanstandet.

Aus dem Akt haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Rechtskraft, Versicherungspflicht, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2005081.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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