Die Beschwerdeführerin beantragte am 14. Jänner 2004 gemäß § 115 Abs. 3 GSVG die Anerkennung der Wirksamkeit verspätet entrichteter Pensionsversicherungsbeiträge für den Zeitraum von Jänner 1981 bis Februar 1985 mit der Begründung: , sie habe die Beiträge verspätet entrichtet, weil ihr Mann erkrankt und als Arbeitskraft ausgefallen sei. Sie habe mit fremden Leuten arbeiten müssen und dadurch große finanzielle Einbußen erlitten. Sie erhalte derzeit Arbeitslosengeld bzw. bis 31. Jänner 20... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: ASVG §225 Abs3;ASVG §226 Abs3;BSVG §106 Abs3;GSVG 1978 §115 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/08/0008 E 23. Februar 2000 RS 1
(Hier: § 115 Abs. 3 GSVG anzuwenden) Stammrechtssatz Der Sinn und Zweck des § 225 Abs 3 ASVG (wie auch des im Wesentlichen gleichartigen § 226 Abs 3 ASVG, § 115 Abs 3 GSVG - vormals § 6... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: ASVG §225 Abs3;ASVG §226 Abs3;GSVG 1978 §115 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/08/0008 E 23. Februar 2000 RS 2
(Hier: Gilt auch für § 115 Abs. 3 GSVG) Stammrechtssatz § 225 Abs 3 ASVG dient lediglich dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zwecks Erlangung einer Leistung aus der Pensionsversicherung zu schließen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Wirksamkeit verspätet entrichteter Pensionsversicherungsbeiträge keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 2. Jänner 2004 die Wirksamerklärung verspätet entrichteter Beiträge gemäß § 115 Abs. 3 GSVG beantragt. Dazu habe er vorgebracht, bei der Erfassung seiner Versicherungsdaten habe sich herausgestellt, da... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: ASVG §225 Abs3;ASVG §226 Abs3;BSVG §106 Abs3;GSVG 1978 §115 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/08/0008 E 23. Februar 2000 RS 1
(Hier betreffend § 115 Abs. 3 GSVG) Stammrechtssatz Der Sinn und Zweck des § 225 Abs 3 ASVG (wie auch des im Wesentlichen gleichartigen § 226 Abs 3 ASVG, § 115 Abs 3 GSVG - vormals § 61... mehr lesen...
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen, angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt ersichtlich: Die Beschwerdeführerin beantragte die Anerkennung der Wirksamkeit noch zu entrichtender Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 225 Abs. 3 ASVG für den Zeitraum vom 1. September 1977 bis 30. April 1988 mit der Begründung: , sie sei in dieser Zeit bei einem näher bezeichneten Unternehmen als Buchhalterin beschäftigt, jedoch nach "Auskunft des Steuerberaters nur u... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §225 Abs3;ASVG §226 Abs3; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/08/0163 E 29. März 2000
Rechtssatz: § 225 Abs 3 ASVG dient lediglich dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zwecks Erlangung einer Leistung aus der Pensionsversicherung zu schließen, nicht aber dazu, die Bestimmungen über die Wartezeit und die Deckung schlechthin illu... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: ASVG §225 Abs3;ASVG §226 Abs3;BSVG §106 Abs3;GSVG 1978 §115 Abs3; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/08/0163 E 29. März 2000
Rechtssatz: Der Sinn und Zweck des § 225 Abs 3 ASVG (wie auch des im Wesentlichen gleichartigen § 226 Abs 3 ASVG, § 115 Abs 3 GSVG - vormals § 61 Abs 3 GSPVG - und § 106... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Mitbeteiligten auf Anerkennung der Wirksamkeit der Erwerbung von Beitragszeiten in der Pensionsversicherung durch Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 226 Abs. 3 ASVG Folge und anerkannte die Beiträge für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. Jänner 1952 im Ausmaß von 22 Monaten als wirksam entrichtet. Nach der Begründung: dieses Bescheides habe die Mitbeteiligte mit Antrag vom 19. Jänner 1997 den "Einkauf von Versich... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §226 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: § 226 Abs 3 ASVG dient dazu, "Lücken" im Versicherungsverlauf zu schließen. Damit ist zeitraumbezogen nicht eine konkrete Lücke zu verstehen, die (wiederum zeitraumbezogen) durch entsprechende Beiträge geschlossen werden könnte; unter Versicherungslücken ist vielmehr stets die Differenz zwis... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §226 Abs3;
Rechtssatz: Durch Nachentrichtung iSd § 226 Abs 3 ASVG können nicht Versicherungszeiten für Zeiträume erworben werden, während derer auch der Erwerb von Versicherungszeiten durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht möglich gewesen wäre; als Grenze hiefür kann im allgemeinen das 14te Lebensjahr angesehen werden (vgl das Verbot jeg... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §226 Abs3;
Rechtssatz: Das Ausmaß der Fehlzeiten im Versicherungsverlauf spricht für sich allein nicht gegen die Zulässigkeit der Nachentrichtung iSd § 226 Abs 3 ASVG (Hinweis E 6.9.1978, 637/78; E 31.3.1989, 88/08/0298). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997080548.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §226 Abs3;
Rechtssatz: Das Fehlen einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Versicherungszeiten bei einem nahe an den Stichtag heranreichenden Versicherungsverlauf (welcher es ausschließt, die Leistung im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in Anspruch zu nehmen) reicht für sich allein noch nicht zur positiven Ermessensübung iSd § 226 Abs 3 A... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §226 Abs3;B-VG Art130 Abs2;
Rechtssatz: § 226 Abs 3 ASVG räumt der Behörde insoweit ein freies Ermessen in die Richtung ein, daß sie selbst in dem Falle des Vorliegens einer besonderen Härte nicht verpflichtet ist, den Erwerb von Beitragszeiten inder Pensionsversicherung durch Nachentrichtung von Beiträgen für ein e... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §226 Abs3;
Rechtssatz: Nicht jeder Nachteil in den versicherungsrechtlichen Verhältnissen bedeutet einen Fall besonderer Härte; es ist vielmehr entscheidend, ob dem Nachteil in den versicherungsrechtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und Einkommensverhältnisse WESENTLICHE BEDEUTUNG beigemessen werden muß (Hinweis E 1.1... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §226 Abs3;
Rechtssatz: Von besonderer Härte iSd § 226 Abs 3 ASVG kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn der Versicherte in der Lage ist, durch freiwillige Beitragszahlungen die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension in einer - im Verhältnis zum Eintritt des Versicherungsfalls - angemessenen Zeit herzustellen und ihm die Entrichtun... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Wirksamkeit der für die Zeit vom 1. Jänner 1946 bis 31. Dezember 1952 zur Pensionsversicherung der Angestellten zu entrichtenden Beiträge gemäß § 226 Abs. 3 ASVG keine Folge und wies den weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Erlaß der Beitragszahl... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §226 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 3709/80 E 18. September 1981 VwSlg 10541 A/1981 RS 1 Stammrechtssatz Der für die Ermessensübung entscheidende Sinn des § 226 Abs 3 ASVG liegt darin, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, nicht aber darin, die Bestimmungen über die Wartezeit und die Deckung schlechthin illusorisch zu machen. ... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §226 Abs3;
Rechtssatz: Ausführungen zum Sinn und Zweck des § 226 Abs 3 ASVG (Hinweis: E 25.5.1987, 85/08/0113). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992080069.X01 Im RIS seit 11.07.2001 Zuletzt aktualisiert am 22.10.2010 mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §226 Abs3 idF 1962/013; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0871/65 E 15. Dezember 1965 VwSlg 6826 A/1965 RS 4 Stammrechtssatz Weder die Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut des Gesetzes lassen die Annahme zu, daß die Vorschrift des § 226 Abs 3 ASVG auch dazu herangezogen werden könnte, durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gel... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §226 Abs3 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1767/63 E 17. April 1964 VwSlg 6311 A/1964 RS 1 Stammrechtssatz Die Vorschrift des § 226 Abs 3 ASVG umfaßt nicht die Befugnis, die Erwerbung von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeit zu dem Zweck als wirksam anzuerkennen, einem Versicherten die Bere... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §226 Abs3 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1767/63 E 17. April 1964 VwSlg 6311 A/1964 RS 2 Stammrechtssatz Im Grunde des § 226 Abs 3 ASVG kann auch die Erwerbung von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen zur Weiterversicherung für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeit als wirksam anerkannt werden. ... mehr lesen...