RS Vwgh 1998/9/8 97/08/0548

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3;

Rechtssatz

Von besonderer Härte iSd § 226 Abs 3 ASVG kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn der Versicherte in der Lage ist, durch freiwillige Beitragszahlungen die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension in einer - im Verhältnis zum Eintritt des Versicherungsfalls - angemessenen Zeit herzustellen und ihm die Entrichtung solcher Beiträge unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und Familienverhältnisse auch zumutbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080548.X05

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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