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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Von besonderer Härte iSd § 226 Abs 3 ASVG kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn der Versicherte in der Lage ist, durch freiwillige Beitragszahlungen die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension in einer - im Verhältnis zum Eintritt des Versicherungsfalls - angemessenen Zeit herzustellen und ihm die Entrichtung solcher Beiträge unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und Familienverhältnisse auch zumutbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080548.X05Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011