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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §225 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/08/0163 E 29. März 2000Rechtssatz
Der Sinn und Zweck des § 225 Abs 3 ASVG (wie auch des im Wesentlichen gleichartigen § 226 Abs 3 ASVG, § 115 Abs 3 GSVG - vormals § 61 Abs 3 GSPVG - und § 106 Abs 3 BSVG - vormals § 55 Abs 3 B-PVG) kann nur darin erblickt werden, in Fällen einer besonderen Härte durch die Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten solchen Versicherten die Möglichkeit zu verschaffen, bei Erreichung des Anfallsalters bzw bei Invalidität in den Genuss einer Leistung aus der Pensionsversicherung zu gelangen, die sonst eine solche Leistung deshalb nicht erlangen könnten, weil ihnen trotz des Vorliegens eines nahezu bis an den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles heranreichenden Versicherungsverlaufes voraussichtlich bei Eintritt des Versicherungsfalles eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der für die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches erforderlichen Versicherungsmonate nur ganz geringfügige Zeit fehlen würde (Hinweis E 21.3.1985, 84/08/0010, E 25.5.1987, 85/08/0113, E 17.4.1964, 1767/63, VwSlg 6311 A/1964).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000080008.X01Im RIS seit
30.11.2001