RS Vwgh 1998/9/8 97/08/0548

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3;

Rechtssatz

Nicht jeder Nachteil in den versicherungsrechtlichen Verhältnissen bedeutet einen Fall besonderer Härte; es ist vielmehr entscheidend, ob dem Nachteil in den versicherungsrechtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und Einkommensverhältnisse WESENTLICHE BEDEUTUNG beigemessen werden muß (Hinweis E 1.12.1977, 1155/7 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080548.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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