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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Nicht jeder Nachteil in den versicherungsrechtlichen Verhältnissen bedeutet einen Fall besonderer Härte; es ist vielmehr entscheidend, ob dem Nachteil in den versicherungsrechtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und Einkommensverhältnisse WESENTLICHE BEDEUTUNG beigemessen werden muß (Hinweis E 1.12.1977, 1155/7 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080548.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011