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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Durch Nachentrichtung iSd § 226 Abs 3 ASVG können nicht Versicherungszeiten für Zeiträume erworben werden, während derer auch der Erwerb von Versicherungszeiten durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht möglich gewesen wäre; als Grenze hiefür kann im allgemeinen das 14te Lebensjahr angesehen werden (vgl das Verbot jeglicher Beschäftigung für Kinder nach dem im fraglichen Zeitpunkt geltenden § 5 KJBG, BGBl 1948/146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080548.X07Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011