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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
§ 226 Abs 3 ASVG dient dazu, "Lücken" im Versicherungsverlauf zu schließen. Damit ist zeitraumbezogen nicht eine konkrete Lücke zu verstehen, die (wiederum zeitraumbezogen) durch entsprechende Beiträge geschlossen werden könnte; unter Versicherungslücken ist vielmehr stets die Differenz zwischen dem Erfordernis an Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit einerseits und der Anzahl der jeweils vorhandenen Versicherungszeiten andererseits zu verstehen. Ob ein solcher Fehlbestand an Versicherungszeiten durch unversicherte Zeiträume vor, während oder am Ende des Versicherungsverlaufes entstanden ist, ist für die Nachentrichtung ohne Bedeutung (sieht man davon ab, daß eine auf § 226 Abs 3 ASVG gestützte Nachentrichtung nur für Zeiträume vor dem 1.1.1956 in Betracht kommt). Ebenso ist daher auch ohne Bedeutung, ob die zur Nachentrichtung zur Verfügung stehenden Zeiträume von Versicherungszeiten eingeschlossen sind, oder ob dies nicht der Fall ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080548.X06Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011