RS Vwgh 1998/9/8 97/08/0548

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 226 Abs 3 ASVG dient dazu, "Lücken" im Versicherungsverlauf zu schließen. Damit ist zeitraumbezogen nicht eine konkrete Lücke zu verstehen, die (wiederum zeitraumbezogen) durch entsprechende Beiträge geschlossen werden könnte; unter Versicherungslücken ist vielmehr stets die Differenz zwischen dem Erfordernis an Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit einerseits und der Anzahl der jeweils vorhandenen Versicherungszeiten andererseits zu verstehen. Ob ein solcher Fehlbestand an Versicherungszeiten durch unversicherte Zeiträume vor, während oder am Ende des Versicherungsverlaufes entstanden ist, ist für die Nachentrichtung ohne Bedeutung (sieht man davon ab, daß eine auf § 226 Abs 3 ASVG gestützte Nachentrichtung nur für Zeiträume vor dem 1.1.1956 in Betracht kommt). Ebenso ist daher auch ohne Bedeutung, ob die zur Nachentrichtung zur Verfügung stehenden Zeiträume von Versicherungszeiten eingeschlossen sind, oder ob dies nicht der Fall ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080548.X06

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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