RS Vwgh 1992/5/19 92/08/0069

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3 idF 1962/013;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0871/65 E 15. Dezember 1965 VwSlg 6826 A/1965 RS 4

Stammrechtssatz

Weder die Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut des Gesetzes lassen die Annahme zu, daß die Vorschrift des § 226 Abs 3 ASVG auch dazu herangezogen werden könnte, durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit die Höhe der Leistung aus der Pensionsversicherung zu verbessern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080069.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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