Entscheidungsgründe: Die am 28. 7. 1954 geborene Klägerin erlitt am 21. 5. 2002 im Zuge ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirtin einen Arbeitsunfall. Sie bezog für die Folgen dieses Arbeitsunfalls von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für die Zeit vom 21. 5. 2003 bis einschließlich 31. 5. 2004 eine vorläufige Betriebsrente im Ausmaß von 20 vH. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin aufgrund dieses Arbeitsunfalls seit 31. 5. 2004 nur noch 15 vH beträg... mehr lesen...
Norm: ASVG §210
Rechtssatz: Gegen den Umstand, dass mehrere Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem ASVG, nicht jedoch solche Versicherungsfälle nach dem ASVG und dem BSVG zur Bildung einer Gesamtrente im Sinn des § 210 ASVG führen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidungstexte 10 ObS 67/08p Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 ObS 67/08p ... mehr lesen...
Norm: ASVG §210
Rechtssatz: Eine Gesamtrente nach § 210 ASVG ist nur bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem ASVG zu bilden. Entscheidungstexte 10 ObS 67/08p Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 ObS 67/08p Veröff: SZ 2008/84 10 ObS 79/15p Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 ObS 79/15p ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger erlitt insgesamt drei Arbeitsunfälle mit nachstehend beschriebenen Verletzungen: 1. Bei Schleifarbeiten an der Dachkonstruktion des firmeneigenen VW-Busses am 10. 5. 1994 durchschlug ein ca 12 mm langer Metallstift seine Schutzbrille und drang in sein linkes Auge ein und durchbohrte die Hornhaut. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt ab 20. 1. 2006 weiterhin 15 vH. Eine Veränderung ist nicht zu erwarten. 2. Am 19. 5. 1996 stieß der... mehr lesen...
Norm: ASVG §183ASVG §210
Rechtssatz: Die Rechtsprechung, wonach bei Versäumung der Zweijahresfrist zur Bildung einer Gesamtrente nach § 210 Abs 1 ASVG die gesonderten Rentenleistungen den Zweijahreszeitraum als Dauerrenten überdauern und die Bildung einer Gesamtrente dann gemäß § 183 ASVG nur noch bei einer Änderung der Verhältnisse zulässig ist (RIS-Justiz RS0084362), findet auch dann Anwendung, wenn im Zeitpunkt der für die Bildung einer Gesa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger erlitt am 18. 5. 1979 als Schüler der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Villach einen Schulunfall, bei dem er sich einen Riss des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenkes zuzog. Als Folge dieses Unfalles liegt eine posttraumatische Kniegelenksarthrose links bei einem Zustand nach mehreren Operationen vor. Die Veränderungen am linken Kniegelenk bewirken eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 vH. Am 16. 10. 1997 erlitt der ... mehr lesen...
Norm: ASVG idF 28.ASVGNov §210
Rechtssatz: Bei mehreren Unfällen, von denen mindestens einer ein Schülerunfall ist, kann (beziehungsweise können) der Schülerunfall (bzw die Schülerunfälle) unabhängig von der Reihenfolge der Unfälle nur dann - rentenanspruchsbegründend (mitrentenanspruchsbegründend) - in die Gesamtrentenbildung einbezogen werden, wenn der Schwellenwert einer MdE von 50 vH erreicht wird. Andernfalls kommt nur eine Rente oder Gesa... mehr lesen...
Norm: ASVG §210
Rechtssatz: Aus § 210 Abs 4 iVm § 210 Abs 1 ASVG ergibt sich, dass es sich bei der Gesamtrente immer um eine Dauerrente handeln muss. Entscheidungstexte 10 ObS 269/01h Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 269/01h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116510 Dokumentnumme... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 19. 2. 1949 geborene Kläger erlitt am 20. 12. 1999 als Schlosser einen Arbeitsunfall, bei dem er sich die Fingerkuppe des rechten Ringfingers abgetrennt hat. Der Kläger war bis 27. 2. 2000 im Krankenstand; ein weiterer unfallkausaler Krankenstand dauerte von 18. 4. bis 24. 5. 2000. Aus der Verletzung resultiert ein Teilverlust des rechten Ringfingers am peripheren Ende des Mittelgliedes bei noch nicht ganz abgeschlossener Narbenbildung. Durch den inkomple... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger zog sich am 28. 4. 1954 bei einem Arbeitsunfall eine schwere Prellung des Beckens und der Lendenwirbelsäule zu. Wegen der Folgen dieses Unfalles bezog der Kläger zuletzt aufgrund des Bescheides der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 14. 2. 1956 eine Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente als Dauerrente. Grundlage dieses Bescheides war ein Gutachten vom 25. 1. 1956, in welchem - zusammengefasst - von einer unfallbedingten schmerzhaft... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger stürzte am 9. 2. 1999 in Ausübung des Dienstsportes beim Aufwärmen durch ein Circletraining vom Sprungbock und zog sich dabei eine Prellung der Lendenwirbelsäule zu. Die beklagte Partei sprach mit Bescheid vom 12. 4. 2000 aus, dass die aus Anlass des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 als Gesamtvergütung im Ausmaß von zuletzt 20 vH der Vollrente bis 30. 11. 1999 gewährte vorläufige Versehrtenrente nicht weitergewährt werde, weil die durch die Unfallf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auch in einer Sozialrechtssache kann die im Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt weder - wie hier - im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (SSV-NF 7/129; 5/37 mwN ua). Deshalb war die Revision insoweit als unzulässig zurückzuweisen. Rechtliche Beurteilung Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt ni... mehr lesen...
Norm: ASVG §210
Rechtssatz: Damit § 210 ASVG überhaupt zur Anwendung kommen kann, muß für den neuerlichen Unfall eine wenigstens 10 prozentige MdE vorliegen (SSV-NF 6/34). Entscheidungstexte 10 ObS 318/97f Entscheidungstext OGH 30.09.1997 10 ObS 318/97f 10 ObS 405/97z Entscheidungstext OGH 02.12.1997 10 ObS 405/97z ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 23.3.1989 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers ab, ihm aus Anlaß des Arbeitsunfalls vom 12.10.1987 eine Versehrtenrente zu gewähren, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenbegründendem Ausmaß nicht vorliege. Mit der rechtzeitigen Klage begehrte der Kläger die Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente ab gesetzlichem Anfallstag. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein... mehr lesen...
Norm: ASVG §175ASVG §210
Rechtssatz: Handelt es sich bei dem späteren Unfall des versehrten Versicherungsnehmers ebenfalls um einen Arbeitsunfall, so ist es nicht mehr entscheidend, ob er oder seine Folgen von einem früheren Arbeitsunfall wesentlich mitverursacht wurden. Die Entschädigung ist von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger festzustellen und zu erbringen. Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger erlitt am 28.Juli 1954 im Betrieb des Baumeisters C. L*** in Bludenz einen Arbeitsunfall, bei dem er sich das Brustbein und den 7. und 8. Brustwirbel brach. Mit Bescheid vom 22.August 1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 17.Mai 1988 auf Versehrtenrente unter Berufung auf § 559 a RVO iVm § 86 Abs 4 ASVG mit der
Begründung: ab, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß nicht vorliege. Die dagegen rechtze... mehr lesen...
Norm: ASVG §210B-KUVG §108 Abs5
Rechtssatz: Es ist trotz der "imperativen Anordnung" in den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 210 ASVG, § 108 B-KUVG) nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Grundsätze des Verfahrensrechtes und hier im besonderen jenen des § 405 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, für den Bereich der Unfallversicherung außer Kraft setzen wollte; e... mehr lesen...
Norm: ASVG §209ASVG §210
Rechtssatz: Der Auftrag des § 209 Abs 1 ASVG geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. Die Zweijahresfrist soll nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. Ist die Konsolidierung der Unfallfolgen schon zu einem davor liegenden Zeitpunkt eingetreten, so ist bereits ab diesem Zeitpunkt eine Gesamtrente zuerkennen. Entscheidungstexte 10 ObS 36/... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 14. Juli 1969 erlitt der Kläger bei einem Arbeitsunfall einen Verlust der dreigliedrigen Finger und eines Teiles der dritten bis fünften Mittelhandknochen an der linken Hand. Die Folgen dieses Unfalles bedingen für sich allein gesehen, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH. Mit Bescheid vom 23. Juni 1971 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Folgen dieses Unfalles eine Versehrtenrente im Ausmaß von 40 vH der Vollrente als Dauerrente. Am 2. Dezemb... mehr lesen...