TE OGH 1999/8/31 10ObS147/99m

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut M*****, Beamter, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 1999, GZ 8 Rs 263/98b-54, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. August 1998, GZ 21 Cgs 105/93a-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteiles bekämpft, zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Auch in einer Sozialrechtssache kann die im Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt weder - wie hier - im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (SSV-NF 7/129; 5/37 mwN ua). Deshalb war die Revision insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Der Revision sei jedoch entgegengehalten, daß es sich bei den behaupteten Verfahrensmängeln der Einvernahme eines vom Kläger abgelehnten Sachverständigen und der Unterlassung der Einvernahme des behandelnden Arztes um Mängel des Verfahrens erster Instanz handelt, die schon den Gegenstand der Berufung bildeten und die das Berufungsgericht als nicht gegeben ansah. Solche Mängel können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren ebenfalls nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 uva). Dies gilt auch für die Frage, ob es zur Feststellung medizinischer Tatsachen einer Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeugen bedurfte.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Der Revision sei jedoch entgegengehalten, daß es sich bei den behaupteten Verfahrensmängeln der Einvernahme eines vom Kläger abgelehnten Sachverständigen und der Unterlassung der Einvernahme des behandelnden Arztes um Mängel des Verfahrens erster Instanz handelt, die schon den Gegenstand der Berufung bildeten und die das Berufungsgericht als nicht gegeben ansah. Solche Mängel können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren ebenfalls nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 uva). Dies gilt auch für die Frage, ob es zur Feststellung medizinischer Tatsachen einer Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeugen bedurfte.

Der weiters geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegt ebenfalls nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Der Kläger bekämpft unter diesem Revisionsgrund im wesentlichen die aufgrund der ärztlichen Gutachten getroffenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Dem Revisionsgericht ist es jedoch verwehrt, die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen zu überprüfen. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn bei Übernahme der Ausführungen von Sachverständigen ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen wäre (vgl SSV-NF 7/12 mwN ua). Ob unter Berücksichtigung anderer Beweisergebnisse, insbesondere vorliegender Befunde oder widersprechender Privatgutachten, ein Sachverständigengutachten eine ausreichende Grundlage für die Feststellungen bildet, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die ausschließlich von den Tatsacheninstanzen zu beurteilen ist. Beschränkt sich der Sachverständige im Rahmen seiner Erkenntnisquellen und Schlußfolgerungen auf die Beurteilung naturwissenschaftlicher, medizinischer Fragen, so liegt darin kein Verstoß gegen die Denkgesetze, mögen auch andere Beweisergebnisse in eine andere Richtung weisen. Daß in den Gutachten ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen wäre, vermag die Revision jedoch nicht aufzuzeigen.Der weiters geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt ebenfalls nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Der Kläger bekämpft unter diesem Revisionsgrund im wesentlichen die aufgrund der ärztlichen Gutachten getroffenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Dem Revisionsgericht ist es jedoch verwehrt, die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen zu überprüfen. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn bei Übernahme der Ausführungen von Sachverständigen ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen wäre vergleiche SSV-NF 7/12 mwN ua). Ob unter Berücksichtigung anderer Beweisergebnisse, insbesondere vorliegender Befunde oder widersprechender Privatgutachten, ein Sachverständigengutachten eine ausreichende Grundlage für die Feststellungen bildet, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die ausschließlich von den Tatsacheninstanzen zu beurteilen ist. Beschränkt sich der Sachverständige im Rahmen seiner Erkenntnisquellen und Schlußfolgerungen auf die Beurteilung naturwissenschaftlicher, medizinischer Fragen, so liegt darin kein Verstoß gegen die Denkgesetze, mögen auch andere Beweisergebnisse in eine andere Richtung weisen. Daß in den Gutachten ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen wäre, vermag die Revision jedoch nicht aufzuzeigen.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt muß auch die Rechtsrüge versagen. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH, so ist nach § 108 Abs 1 B-KUVG (§ 210 Abs 1 ASVG) die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht. Damit § 108 B-KUVG also überhaupt zur Anwendung kommen kann, muß für den neuerlichen Unfall somit eine wenigstens 10%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegen (SSV-NF 6/34 mwN; 10 ObS 318/97f ua). Nach den vom Berufungsgericht als richtig übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes resultiert aus den Dienstunfällen vom 29. 8. 1978 und vom 6. 4. 1981 keine Minderung der Erwerbsunfähigkeit. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus den Dienstunfällen vom 1. 2. 1985 und 22. 11. 1979 beträgt jeweils weniger als 10 vH. Da die Frage, wie weit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, zum Tatsachenbereich gehört, können diese Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (SSV-NF 5/37 mwN; jüngst 10 ObS 53/99p mwN; RIS-Justiz RS0086443).Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt muß auch die Rechtsrüge versagen. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH, so ist nach Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG (Paragraph 210, Absatz eins, ASVG) die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht. Damit Paragraph 108, B-KUVG also überhaupt zur Anwendung kommen kann, muß für den neuerlichen Unfall somit eine wenigstens 10%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegen (SSV-NF 6/34 mwN; 10 ObS 318/97f ua). Nach den vom Berufungsgericht als richtig übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes resultiert aus den Dienstunfällen vom 29. 8. 1978 und vom 6. 4. 1981 keine Minderung der Erwerbsunfähigkeit. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus den Dienstunfällen vom 1. 2. 1985 und 22. 11. 1979 beträgt jeweils weniger als 10 vH. Da die Frage, wie weit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, zum Tatsachenbereich gehört, können diese Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (SSV-NF 5/37 mwN; jüngst 10 ObS 53/99p mwN; RIS-Justiz RS0086443).

Damit liegen unabhängig von der Frage nach der Höhe der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit (aus allen Unfällen) schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtrente nach § 108 Abs 1 B-KUVG nicht vor, sodaß die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen zu Recht erfolgte. Im übrigen würde entgegen der Ansicht des Klägers bei der Einschätzung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch mehrere Dienstunfälle auch keine Bindung an die entsprechenden Feststellungen im Vorverfahren bestehen und es wäre nicht nur der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen (Dienstunfälle) zu beurteilen und dann eine Addition vorzunehmen, sondern es wäre vielmehr zu berücksichtigen, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (SSV-NF 11/154; 9/61; 2/114 ua).Damit liegen unabhängig von der Frage nach der Höhe der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit (aus allen Unfällen) schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtrente nach Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG nicht vor, sodaß die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen zu Recht erfolgte. Im übrigen würde entgegen der Ansicht des Klägers bei der Einschätzung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch mehrere Dienstunfälle auch keine Bindung an die entsprechenden Feststellungen im Vorverfahren bestehen und es wäre nicht nur der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen (Dienstunfälle) zu beurteilen und dann eine Addition vorzunehmen, sondern es wäre vielmehr zu berücksichtigen, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (SSV-NF 11/154; 9/61; 2/114 ua).

Die Revision mußte daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Soweit der Kläger geltend macht, daß er eine gerichtsbekannt niedrige Beamtenpension beziehe, ist dem zu erwidern, daß bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit nach der zitierten Gesetzesstelle besteht, nicht nur auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen ist, sondern auch die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten sind. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Rechtliche Schwierigkeiten liegen im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung ebenfalls nicht vor. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Soweit der Kläger geltend macht, daß er eine gerichtsbekannt niedrige Beamtenpension beziehe, ist dem zu erwidern, daß bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit nach der zitierten Gesetzesstelle besteht, nicht nur auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen ist, sondern auch die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten sind. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Rechtliche Schwierigkeiten liegen im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung ebenfalls nicht vor. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.

Anmerkung

E55292 10C01479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00147.99M.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19990831_OGH0002_010OBS00147_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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