Norm
ASVG §209Rechtssatz
Der Auftrag des § 209 Abs 1 ASVG geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. Die Zweijahresfrist soll nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. Ist die Konsolidierung der Unfallfolgen schon zu einem davor liegenden Zeitpunkt eingetreten, so ist bereits ab diesem Zeitpunkt eine Gesamtrente zuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084296Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018