RS OGH 2004/11/23 10ObS147/04x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2004
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Norm

ASVG idF 28.ASVGNov §210

Rechtssatz

Bei mehreren Unfällen, von denen mindestens einer ein Schülerunfall ist, kann (beziehungsweise können) der Schülerunfall (bzw die Schülerunfälle) unabhängig von der Reihenfolge der Unfälle nur dann - rentenanspruchsbegründend (mitrentenanspruchsbegründend) - in die Gesamtrentenbildung einbezogen werden, wenn der Schwellenwert einer MdE von 50 vH erreicht wird. Andernfalls kommt nur eine Rente oder Gesamtrente aufgrund einer MdE von mindestens 20 vH aufgrund der anderen Unfälle (also der Nicht-Schüler-Unfälle) in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0102909

Dokumentnummer

JJR_20041123_OGH0002_010OBS00147_04X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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