Norm
ASVG idF 28.ASVGNov §210Rechtssatz
Bei mehreren Unfällen, von denen mindestens einer ein Schülerunfall ist, kann (beziehungsweise können) der Schülerunfall (bzw die Schülerunfälle) unabhängig von der Reihenfolge der Unfälle nur dann - rentenanspruchsbegründend (mitrentenanspruchsbegründend) - in die Gesamtrentenbildung einbezogen werden, wenn der Schwellenwert einer MdE von 50 vH erreicht wird. Andernfalls kommt nur eine Rente oder Gesamtrente aufgrund einer MdE von mindestens 20 vH aufgrund der anderen Unfälle (also der Nicht-Schüler-Unfälle) in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0102909Dokumentnummer
JJR_20041123_OGH0002_010OBS00147_04X0000_001