Norm
ASVG §210Rechtssatz
Es ist trotz der "imperativen Anordnung" in den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 210 ASVG, § 108 B-KUVG) nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Grundsätze des Verfahrensrechtes und hier im besonderen jenen des § 405 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, für den Bereich der Unfallversicherung außer Kraft setzen wollte; eine Gesamtrente ist daher nur dann zu bilden, wenn dies Gegenstand des Verfahrens war. (gegen SSV 21/93; vgl auch SVSlg 21676).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084343Dokumentnummer
JJR_19891024_OGH0002_010OBS00309_8900000_001