Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Waltraud Bauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef M*****, Gendarmeriebeamter, ***** vertreten durch Dr. Kostelka-Reimer und Dr. Fassl Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juni 2001, GZ 8 Rs 102/01h-27, womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. März 2001, GZ 32 Cgs 128/00p-22, in der Hauptsache keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger für die Folgen des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß über den 30. 11. 1999 hinaus weiterzugewähren, sowie das weitere Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger für die Folgen der Dienstunfälle vom 4. 3. 1976 und 9. 2. 1999 eine Gesamtrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen."
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 9.671,04 (darin enthalten S 1.611,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit S 1.626,24 (darin enthalten S 271,04 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 4.583,04 (darin enthalten S 763,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger stürzte am 9. 2. 1999 in Ausübung des Dienstsportes beim Aufwärmen durch ein Circletraining vom Sprungbock und zog sich dabei eine Prellung der Lendenwirbelsäule zu.
Die beklagte Partei sprach mit Bescheid vom 12. 4. 2000 aus, dass die aus Anlass des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 als Gesamtvergütung im Ausmaß von zuletzt 20 vH der Vollrente bis 30. 11. 1999 gewährte vorläufige Versehrtenrente nicht weitergewährt werde, weil die durch die Unfallfolge bedingte dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nur 10 vH betrage.
Der Kläger erhob dagegen rechtzeitig Klage mit dem Begehren, ihm "aufgrund des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen". Seine Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage schon allein aufgrund des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 mindestens 20 vH. Unter Berücksichtigung der Folgen eines früheren Dienstunfalles aus dem Jahr 1976, welchen er der beklagten Partei seinerzeit ordnungsgemäß gemeldet habe, sei die relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit noch wesentlich höher einzuschätzen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass die beim Kläger aufgrund des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 derzeit bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich 10 vH betrage und daher das rentenbegründende Ausmaß von 20 vH nicht erreiche.
Nach Vorliegen eines unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachtens, in welchem die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 ab 1. 12. 1999 mit 0, jene aufgrund des Dienstunfalles im Jahr 1976 jedoch mit 20 vH bewertet wurde, änderte der Kläger sein Klagebegehren dahin, dass die beklagte Partei verpflichtet werde, ihm "aufgrund der Dienstunfälle vom 4. 3. 1976 sowie vom 9. 2. 1999 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen" (vgl Schriftsatz vom 3. 8. 2000 - ON 8). Der Kläger brachte dazu ergänzend vor, dass die Unfallanzeige vom 9. 3. 1976 am 11. 3. 1976 in der Landesstelle der beklagten Partei eingelangt sei und der Vorfall von der beklagten Partei als Dienstunfall anerkannt worden sei.Nach Vorliegen eines unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachtens, in welchem die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 ab 1. 12. 1999 mit 0, jene aufgrund des Dienstunfalles im Jahr 1976 jedoch mit 20 vH bewertet wurde, änderte der Kläger sein Klagebegehren dahin, dass die beklagte Partei verpflichtet werde, ihm "aufgrund der Dienstunfälle vom 4. 3. 1976 sowie vom 9. 2. 1999 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen" vergleiche Schriftsatz vom 3. 8. 2000 - ON 8). Der Kläger brachte dazu ergänzend vor, dass die Unfallanzeige vom 9. 3. 1976 am 11. 3. 1976 in der Landesstelle der beklagten Partei eingelangt sei und der Vorfall von der beklagten Partei als Dienstunfall anerkannt worden sei.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang ein auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß aufgrund des Dienstunfalles vom 4. 3. 1976 gerichtetes Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und wies jenes auf Gewährung einer Versehrtenrente aufgrund des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 mit der Begründung ab, dass aus diesem Dienstunfall ab 1. 12. 1999 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege.
Das Berufungsgericht hob über Rechtsmittel des Klägers diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Verfahren sei ergänzungsbedürftig, weil nicht feststehe, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gesamtrente nach § 108 B-KUVG vorlägen. Der Umstand, dass der Versicherungsträger über die Bildung einer Gesamtrente bisher nicht abgesprochen habe, stehe der Entscheidung des Gerichtes über die Gesamtrente nicht entgegen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Nach dem Ergebnis der Verfahrensergänzung werde mit den Parteien auch die Fassung des Klagebegehrens zu erörtern sein, wobei auch die Fassung als Haupt- und Eventualbegehren in Betracht zu ziehen sei.Das Berufungsgericht hob über Rechtsmittel des Klägers diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Verfahren sei ergänzungsbedürftig, weil nicht feststehe, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gesamtrente nach Paragraph 108, B-KUVG vorlägen. Der Umstand, dass der Versicherungsträger über die Bildung einer Gesamtrente bisher nicht abgesprochen habe, stehe der Entscheidung des Gerichtes über die Gesamtrente nicht entgegen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Nach dem Ergebnis der Verfahrensergänzung werde mit den Parteien auch die Fassung des Klagebegehrens zu erörtern sein, wobei auch die Fassung als Haupt- und Eventualbegehren in Betracht zu ziehen sei.
Der Kläger brachte im fortgesetzten Verfahren noch vor, dass er aufgrund des hier verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zur AZ 32 Cgs 355/00w des Erstgerichtes eine weitere Klage gegen die hier beklagte Partei eingebracht habe, da über seinen Antrag vom 10. 8. 2000 zwar eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente aufgrund des Dienstunfalles vom 4. 3. 1976 zuerkannt worden sei, dies allerdings erst ab dem Antragstag und nicht ab dem für den Anfall dieser Rente maßgeblichen früheren Zeitpunkt des Eintrittes der relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Kläger beantragte die Verbindung des gegenständlichen Verfahrens mit dem beim Erstgericht zur AZ 32 Cgs 355/00w anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
Das Erstgericht wies diesen Antrag auf Verbindung der beiden Verfahren ab. Es erklärte mit Beschluss die Klagsänderung, wonach die beklagte Partei auch schuldig sei, dem Kläger aufgrund des Dienstunfalles vom 4. 3. 1976 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, für nicht zulässig und wies mit Urteil das übrige auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß aufgrund des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 gerichtete Klagebegehren ab. Es traf dazu noch die wesentliche Feststellung, dass die unfallskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Unfall vom 9. 2. 1999 ab 1. 12. 1999 auf Dauer 0 % betrage, da die vom Kläger dabei erlittene Prellung der Lendenwirbelsäule abgeheilt sei. Ein Anspruch auf Versehrtenrente aus dem Dienstunfall vom 9. 2. 1999 bestehe daher weder nach den §§ 101 bis 103 B-KUVG noch liege ein Anspruch auf Gewährung einer Gesamtrente oder einer Stützrente nach § 108 Abs 1 und 5 B-KUVG vor.Das Erstgericht wies diesen Antrag auf Verbindung der beiden Verfahren ab. Es erklärte mit Beschluss die Klagsänderung, wonach die beklagte Partei auch schuldig sei, dem Kläger aufgrund des Dienstunfalles vom 4. 3. 1976 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, für nicht zulässig und wies mit Urteil das übrige auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß aufgrund des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 gerichtete Klagebegehren ab. Es traf dazu noch die wesentliche Feststellung, dass die unfallskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Unfall vom 9. 2. 1999 ab 1. 12. 1999 auf Dauer 0 % betrage, da die vom Kläger dabei erlittene Prellung der Lendenwirbelsäule abgeheilt sei. Ein Anspruch auf Versehrtenrente aus dem Dienstunfall vom 9. 2. 1999 bestehe daher weder nach den Paragraphen 101 bis 103 B-KUVG noch liege ein Anspruch auf Gewährung einer Gesamtrente oder einer Stützrente nach Paragraph 108, Absatz eins und 5 B-KUVG vor.
Das Berufungsgericht gab dem vom Kläger dagegen erhobenen Rechtsmittel in der Hauptsache nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, dass das Klagebegehren, "die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger aufgrund der Dienstunfälle vom 4. 3. 1976 sowie vom 9. 2. 1999 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen", abgewiesen wird. Hingegen wurde der Berufung im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben.
Das Berufungsgericht hielt den Ausführungen in der Tatsachenrüge, wonach das Erstgericht im Hinblick auf ein entsprechendes Tatsachengeständnis der beklagten Partei in ihrer Klagebeantwortung von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 von 10 vH hätte ausgehen müssen, entgegen, dass ein unrichtiges Tatsachengeständnis das Erstgericht nicht binde, wenn dem Gericht im Zuge seiner amtlichen Tätigkeit das Gegenteil bekannt geworden sei bzw die Unrichtigkeit einer Tatsache im laufenden Rechtsstreit aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse dem Richter bereits eindeutig erwiesen erscheine. Im Übrigen gehe der Hinweis des Berufungswerbers auf § 71 Abs 2 ASGG fehl, weil nur entweder eine Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspreche, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen sei, bzw (auch) das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspreche. Der bloß aus der Begründung der Ablehnung einer Versicherungsleistung hervorgehenden Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vH aus dem Unfall vom 9. 2. 1999 komme eine derartige Bindungswirkung nicht zu.Das Berufungsgericht hielt den Ausführungen in der Tatsachenrüge, wonach das Erstgericht im Hinblick auf ein entsprechendes Tatsachengeständnis der beklagten Partei in ihrer Klagebeantwortung von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 von 10 vH hätte ausgehen müssen, entgegen, dass ein unrichtiges Tatsachengeständnis das Erstgericht nicht binde, wenn dem Gericht im Zuge seiner amtlichen Tätigkeit das Gegenteil bekannt geworden sei bzw die Unrichtigkeit einer Tatsache im laufenden Rechtsstreit aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse dem Richter bereits eindeutig erwiesen erscheine. Im Übrigen gehe der Hinweis des Berufungswerbers auf Paragraph 71, Absatz 2, ASGG fehl, weil nur entweder eine Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspreche, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen sei, bzw (auch) das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspreche. Der bloß aus der Begründung der Ablehnung einer Versicherungsleistung hervorgehenden Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vH aus dem Unfall vom 9. 2. 1999 komme eine derartige Bindungswirkung nicht zu.
Auch die Rechtsrüge sei nicht berechtigt. Wie der Berufungswerber grundsätzlich selbst richtig erkenne, sei "eindeutig verfahrensrelevant" der Dienstunfall vom 9. 2. 1999 gewesen, welcher auch Grundlage der Erlassung des angefochtenen Bescheides gewesen sei. Von dieser Tatsache ausgehend könnte somit eine Versicherungsleistung entweder aus diesem Unfall allein oder im Zusammenhalt mit einem der beklagten Partei bekannten, weiteren Versicherungsfall durch Bildung einer Gesamt(Stütz-)Rente gebühren. Da jedoch aus dem Unfall vom 9. 2. 1999 eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht eingetreten sei, mangle es in jedem Fall an einer materiellrechtlichen Grundlage für einen Zuspruch einer Versehrtenrente aus diesem Versicherungsfall. Damit erweise sich die Berufung in der Hauptsache als nicht berechtigt. Der Beschluss des Erstgerichtes, mit welchem eine in der spruchmäßigen Fassung gar nicht gestellte Klagsänderung als "nicht zulässig" bezeichnet worden sei, sei somit ersatzlos zu beheben und das tatsächlich gestellte Klagebegehren durch Maßgabebestätigung abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern bzw aufzuheben.
Aus dem von der beklagten Partei vorgelegten Auszug aus dem Postbuch ergibt sich, dass die Revisionsbeantwortung entgegen den Angaben im Vorlagebericht bereits am 4. 9. 2001 und somit rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist teilweise berechtigt.
Nach § 101 Abs 1 B-KUVG hat ein Versicherter Anspruch auf Versehrtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH.Nach Paragraph 101, Absatz eins, B-KUVG hat ein Versicherter Anspruch auf Versehrtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH.
Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat die Versicherungsanstalt gemäß § 107 Abs 1 B-KUVG die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 94 Abs 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Ist zu erwarten, dass nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann die Versicherungsanstalt den Versehrten gemäß § 107 Abs 2 B-KUVG durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 101 die entsprechende Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem auf dem Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat die Versicherungsanstalt gemäß Paragraph 107, Absatz eins, B-KUVG die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 94, Absatz eins,) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Ist zu erwarten, dass nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann die Versicherungsanstalt den Versehrten gemäß Paragraph 107, Absatz 2, B-KUVG durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des Paragraph 101, die entsprechende Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem auf dem Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.
Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen gemäß § 108 Abs 1 B-KUVG nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht. Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle - ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 108c bis 108e BSVG - verursachten Minderung der Erwerbsfähiigkeit festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (§ 108 Abs 2 B-KUVG). Solange die Gesamtrente nach Abs 2 nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Abs 1 eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 108 Abs 5 B-KUVG).Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen gemäß Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht. Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle - ausgenommen Versicherungsfälle nach den Paragraphen 108 c bis 108e BSVG - verursachten Minderung der Erwerbsfähiigkeit festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Paragraph 108, Absatz 2, B-KUVG). Solange die Gesamtrente nach Absatz 2, nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Absatz eins, eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 108, Absatz 5, B-KUVG).
Der Kläger leitet aus den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren einen Anspruch auf Versehrtenrente erkennbar zum einen daraus ab, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Dienstunfall vom 9. 2. 1999 auch nach dem der gewährten Gesamtvergütung zugrunde liegenden Zeitraum bis 30. 11. 1999 weiterhin mindestens 20 vH betrage, und zum anderen daraus, dass ihm im Hinblick auf seinen weiteren Dienstunfall vom 4. 3. 1976 eine Gesamtrente gemäß § 108 Abs 1 bzw eine Teilrente (Stützrente) im Sinne des § 108 Abs 5 B-KUVG gebühre. Der Kläger verweist zur letzteren Anspruchsgrundlage vor allem darauf, dass die beklagte Partei in ihrem angefochtenen Bescheid und auch in der Klagebeantwortung eine aus dem Dienstunfall vom 9. 2. 1999 resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 vH ausdrücklich zugestanden habe, sodass der Kläger im Zusammenhang mit dem von der beklagten Partei ebenfalls anerkannten Dienstunfall vom 4. 3. 1976 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 108 Abs 1 bzw Abs 5 B-KUVG erfülle.Der Kläger leitet aus den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren einen Anspruch auf Versehrtenrente erkennbar zum einen daraus ab, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Dienstunfall vom 9. 2. 1999 auch nach dem der gewährten Gesamtvergütung zugrunde liegenden Zeitraum bis 30. 11. 1999 weiterhin mindestens 20 vH betrage, und zum anderen daraus, dass ihm im Hinblick auf seinen weiteren Dienstunfall vom 4. 3. 1976 eine Gesamtrente gemäß Paragraph 108, Absatz eins, bzw eine Teilrente (Stützrente) im Sinne des Paragraph 108, Absatz 5, B-KUVG gebühre. Der Kläger verweist zur letzteren Anspruchsgrundlage vor allem darauf, dass die beklagte Partei in ihrem angefochtenen Bescheid und auch in der Klagebeantwortung eine aus dem Dienstunfall vom 9. 2. 1999 resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 vH ausdrücklich zugestanden habe, sodass der Kläger im Zusammenhang mit dem von der beklagten Partei ebenfalls anerkannten Dienstunfall vom 4. 3. 1976 die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 108, Absatz eins, bzw Absatz 5, B-KUVG erfülle.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Soweit der Kläger als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht, die beklagte Partei habe in ihrer Klagebeantwortung eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 im Ausmaß von 10 vH zugestanden und diese Außerstreitstellung nach Vorliegen der abweichenden Beurteilung im gerichtsärztlichen Sachverständigengutachten nicht zurückgezogen, sodass die Vorinstanzen von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vH hätten ausgehen müssen, ist zunächst einzuräumen, dass nach ständiger Rechtsprechung ausdrücklich zugestandene Tatsachen grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung ungeprüft zugrundezulegen sind. Das gerichtliche Geständnis bindet danach das Gericht grundsätzlich an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot (Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 267 mwN; Kuderna, ASGG2 Erl 6 zu § 87; SSV-NF 3/104 uva). Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen, liegt keine Nichtigkeit, sondern eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor (Kuderna aaO mwN ua; RIS-Justiz RS0039949). Ein solcher Mangel des Verfahrens erster Instanz kann jedoch im vorliegenden Fall in der Revision schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil das Berufungsgericht sein Vorliegen bereits verneint hat. Im Übrigen könnte vor dem Obersten Gerichtshof aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 503 Z 2 ZPO ein Mangel nur in seiner Erscheinungsform als Stoffsammlungsmangel geltend gemacht werden, der jedoch hier nicht vorliegt, weil die Verletzung eines Beweisaufnahmeverbotes keinesfalls einen Mangel im Sinn des § 503 Z 2 ZPO darstellen kann, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet wäre (SZ 70/239 mwN ua; Fasching III Anm 3 zu § 266; RIS-Justiz RS0040119).Soweit der Kläger als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht, die beklagte Partei habe in ihrer Klagebeantwortung eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 im Ausmaß von 10 vH zugestanden und diese Außerstreitstellung nach Vorliegen der abweichenden Beurteilung im gerichtsärztlichen Sachverständigengutachten nicht zurückgezogen, sodass die Vorinstanzen von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vH hätten ausgehen müssen, ist zunächst einzuräumen, dass nach ständiger Rechtsprechung ausdrücklich zugestandene Tatsachen grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung ungeprüft zugrundezulegen sind. Das gerichtliche Geständnis bindet danach das Gericht grundsätzlich an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot (Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 267, mwN; Kuderna, ASGG2 Erl 6 zu Paragraph 87 ;, SSV-NF 3/104 uva). Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen, liegt keine Nichtigkeit, sondern eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor (Kuderna aaO mwN ua; RIS-Justiz RS0039949). Ein solcher Mangel des Verfahrens erster Instanz kann jedoch im vorliegenden Fall in der Revision schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil das Berufungsgericht sein Vorliegen bereits verneint hat. Im Übrigen könnte vor dem Obersten Gerichtshof aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ein Mangel nur in seiner Erscheinungsform als Stoffsammlungsmangel geltend gemacht werden, der jedoch hier nicht vorliegt, weil die Verletzung eines Beweisaufnahmeverbotes keinesfalls einen Mangel im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO darstellen kann, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet wäre (SZ 70/239 mwN ua; Fasching römisch III Anmerkung 3 zu Paragraph 266 ;, RIS-Justiz RS0040119).
Auch der vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" im Sinn des § 71 Abs 2 ASGG liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache wie der vorliegenden die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Mit dieser Vorschrift sollte nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden, dass ein gerichtliches Urteil für den Kläger weniger günstig ausfällt als der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid (sogenannte "reformatio in peius"). Das Gericht muss also dem Kläger zumindest die im Bescheid zuerkannte Leistung zusprechen (SSV-NF 12/93 mwN ua). Nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kommt der bloß in der Begründung eines ablehnenden Bescheides vom Versicherungsträger geäußerten Ansicht, dass beim Versicherten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im (nicht rentenbegründenden) Ausmaß von 10 vH vorliege, keine derartige Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren zu.Auch der vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" im Sinn des Paragraph 71, Absatz 2, ASGG liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache wie der vorliegenden die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Mit dieser Vorschrift sollte nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden, dass ein gerichtliches Urteil für den Kläger weniger günstig ausfällt als der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid (sogenannte "reformatio in peius"). Das Gericht muss also dem Kläger zumindest die im Bescheid zuerkannte Leistung zusprechen (SSV-NF 12/93 mwN ua). Nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kommt der bloß in der Begründung eines ablehnenden Bescheides vom Versicherungsträger geäußerten Ansicht, dass beim Versicherten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im (nicht rentenbegründenden) Ausmaß von 10 vH vorliege, keine derartige Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren zu.
Es ist daher entsprechend den im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Feststellungen der Tatsacheninstanzen (vgl SSV-NF 5/37 mwN ua; RIS-Justiz RS0086443) davon auszugehen, dass aus medizinischer Sicht keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Folgen seines Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 1. 12. 1999 vorliegt. Da die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist (SSV-NF 11/154 mwN ua), kommt der Zuspruch einer Versehrtenrente für die Folgen dieses Dienstunfalles allein nicht in Betracht.Es ist daher entsprechend den im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Feststellungen der Tatsacheninstanzen vergleiche SSV-NF 5/37 mwN ua; RIS-Justiz RS0086443) davon auszugehen, dass aus medizinischer Sicht keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Folgen seines Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 1. 12. 1999 vorliegt. Da die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist (SSV-NF 11/154 mwN ua), kommt der Zuspruch einer Versehrtenrente für die Folgen dieses Dienstunfalles allein nicht in Betracht.
Soweit der Kläger sein Begehren im Hinblick auf seinen weiteren Dienstunfall vom 4. 3. 1976 auch auf die Bestimmungen über eine Gesamtrentenbildung nach § 108 B-KUVG stützt, kann seinem Begehren entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass dieser Dienstunfall nicht Gegenstand der Entscheidung des angefochtenen Bescheides sei. Wie der erkennende Senat in der in SSV-NF 9/61 veröffentlichten Entscheidung näher begründet hat, ist die Ausdehnung des Klagebegehrens auf Berücksichtigung eines weiteren Arbeitsunfalles für die Berechnung der Gesamtrente auch dann ohne Zustimmung der beklagten Partei zulässig, wenn der Versicherungsträger darüber, wie sich dieser Arbeitsunfall auf die Gesamtrente auswirkt, noch keinen Bescheid erlassen hat (vgl auch SSV-NF 3/128). Der Kläger durfte daher sein ursprünglich nur auf die Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 gestütztes Klagebegehren auf die Gewährung einer Gesamt(dauer)rente für die Folgen der Dienstunfälle vom 4. 3. 1976 und vom 9. 2. 1999 ausdehnen. Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 3. 8. 2000 (ON 8) erklärte Änderung der Klage auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß "aufgrund der Dienstunfälle vom 4. 3. 1976 sowie vom 9. 2. 1999" ist daher dahin zu verstehen, dass infolge seiner neuerlichen Schädigung durch den Dienstunfall vom 9. 2. 1999 die Entschädigung gemäß § 108 B-KUVG auch unter Berücksichtigung des Dienstunfalles vom 4. 3. 1976 festzustellen sei. Auch dieses ausgedehnte Klagebegehren stützt sich somit noch auf den Versicherungsfall des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 und begehrt daraus eine Versehrtenrente.Soweit der Kläger sein Begehren im Hinblick auf seinen weiteren Dienstunfall vom 4. 3. 1976 auch auf die Bestimmungen über eine Gesamtrentenbildung nach Paragraph 108, B-KUVG stützt, kann seinem Begehren entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass dieser Dienstunfall nicht Gegenstand der Entscheidung des angefochtenen Bescheides sei. Wie der erkennende Senat in der in SSV-NF 9/61 veröffentlichten Entscheidung näher begründet hat, ist die Ausdehnung des Klagebegehrens auf Berücksichtigung eines weiteren Arbeitsunfalles für die Berechnung der Gesamtrente auch dann ohne Zustimmung der beklagten Partei zulässig, wenn der Versicherungsträger darüber, wie sich dieser Arbeitsunfall auf die Gesamtrente auswirkt, noch keinen Bescheid erlassen hat vergleiche auch SSV-NF 3/128). Der Kläger durfte daher sein ursprünglich nur auf die Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 gestütztes Klagebegehren auf die Gewährung einer Gesamt(dauer)rente für die Folgen der Dienstunfälle vom 4. 3. 1976 und vom 9. 2. 1999 ausdehnen. Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 3. 8. 2000 (ON 8) erklärte Änderung der Klage auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß "aufgrund der Dienstunfälle vom 4. 3. 1976 sowie vom 9. 2. 1999" ist daher dahin zu verstehen, dass infolge seiner neuerlichen Schädigung durch den Dienstunfall vom 9. 2. 1999 die Entschädigung gemäß Paragraph 108, B-KUVG auch unter Berücksichtigung des Dienstunfalles vom 4. 3. 1976 festzustellen sei. Auch dieses ausgedehnte Klagebegehren stützt sich somit noch auf den Versicherungsfall des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 und begehrt daraus eine Versehrtenrente.
Wie der erkennende Senat bereits mehrfach dargelegt hat (vgl SSV-NF 7/117 mwN, 10 ObS 207/99k ua), liegt der oben zitierten Bestimmung des § 108 Abs 5 B-KUVG (§ 210 Abs 4 ASVG) ein dem § 107 Abs 1 B-KUVG (§ 209 Abs 1 ASVG) vergleichbarer Zweck zugrunde. Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach § 107 Abs 1 B-KUVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw während dessen nach § 108 Abs 5 B-KUVG die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalles gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (§ 107 Abs 1 B-KUVG) bzw Gesamtrente (§ 108 Abs 2 B-KUVG) festgesetzt werden.Wie der erkennende Senat bereits mehrfach dargelegt hat vergleiche SSV-NF 7/117 mwN, 10 ObS 207/99k ua), liegt der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 108, Absatz 5, B-KUVG (Paragraph 210, Absatz 4, ASVG) ein dem Paragraph 107, Absatz eins, B-KUVG (Paragraph 209, Absatz eins, ASVG) vergleichbarer Zweck zugrunde. Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach Paragraph 107, Absatz eins, B-KUVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw während dessen nach Paragraph 108, Absatz 5, B-KUVG die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalles gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (Paragraph 107, Absatz eins, B-KUVG) bzw Gesamtrente (Paragraph 108, Absatz 2, B-KUVG) festgesetzt werden.
Die beklagte Partei hat dem Kläger für die Folgen des (neuerlichen) Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 eine vorläufige Versehrtenrente als Gesamtvergütung im Ausmaß von zuletzt 20 vH der Vollrente bis 30. 11. 1999 gewährt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. 4. 2000 wurde der Antrag des Klägers auf Weitergewährung der Versehrtenrente mit der Begründung abgelehnt, dass eine unfallsbedingte dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß nicht vorliege. Nach den Feststellungen liegt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 1. 12. 1999 keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Folgen des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 vor. Da die Bestimmungen über die Gesamtrentenbildung nach dem Wortlaut des § 108 Abs 1 B-KUVG jedoch voraussetzen, dass die durch den neuerlichen Dienstunfall allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer wenigstens 10 vH betragen würde, haben die Vorinstanzen das erkennbar auf Gewährung einer Gesamtrente nach § 108 Abs 1 B-KUVG bzw einer sogenannten Stützrente nach § 108 Abs 5 B-KUVG gerichtete Klagebegehren als nicht berechtigt erachtet.Die beklagte Partei hat dem Kläger für die Folgen des (neuerlichen) Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 eine vorläufige Versehrtenrente als Gesamtvergütung im Ausmaß von zuletzt 20 vH der Vollrente bis 30. 11. 1999 gewährt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. 4. 2000 wurde der Antrag des Klägers auf Weitergewährung der Versehrtenrente mit der Begründung abgelehnt, dass eine unfallsbedingte dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß nicht vorliege. Nach den Feststellungen liegt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 1. 12. 1999 keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Folgen des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 vor. Da die Bestimmungen über die Gesamtrentenbildung nach dem Wortlaut des Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG jedoch voraussetzen, dass die durch den neuerlichen Dienstunfall allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer wenigstens 10 vH betragen würde, haben die Vorinstanzen das erkennbar auf Gewährung einer Gesamtrente nach Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG bzw einer sogenannten Stützrente nach Paragraph 108, Absatz 5, B-KUVG gerichtete Klagebegehren als nicht berechtigt erachtet.
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. 10. 2000, G 112/98, die Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in der gleichlautenden Bestimmung des § 210 Abs 1 erster Satz ASVG als verfassungswidrig aufgehoben hat (vgl Kundmachung BGBl I 2000/113), weil es nicht einsichtig sei, warum in jenen Fällen, in denen ein Versicherter infolge zweier oder mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten) mehrfach geschädigt werde und dadurch eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 vH erleide, eine Gesamtrente nur zustehe, wenn die durch die jeweils letzte Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH betrage. Diese Regelung des § 210 Abs 1 ASVG widerspreche in sich dem Gleichheitsgebot, weil sie dazu führen könne, dass bei zwei Versicherungsfällen, die zu jeweils unterschiedlichen Verletzungsfolgen, in Summe jedoch zu demselben Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, ein Rentenanspruch nur bestehe, wenn die Versicherungsfälle in einer bestimmten Reihenfolge aufgetreten seien.In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. 10. 2000, G 112/98, die Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 210, Absatz eins, erster Satz ASVG als verfassungswidrig aufgehoben hat vergleiche Kundmachung BGBl römisch eins 2000/113), weil es nicht einsichtig sei, warum in jenen Fällen, in denen ein Versicherter infolge zweier oder mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten) mehrfach geschädigt werde und dadurch eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 vH erleide, eine Gesamtrente nur zustehe, wenn die durch die jeweils letzte Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH betrage. Diese Regelung des Paragraph 210, Absatz eins, ASVG widerspreche in sich dem Gleichheitsgebot, weil sie dazu führen könne, dass bei zwei Versicherungsfällen, die zu jeweils unterschiedlichen Verletzungsfolgen, in Summe jedoch zu demselben Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, ein Rentenanspruch nur bestehe, wenn die Versicherungsfälle in einer bestimmten Reihenfolge aufgetreten seien.
Diese in gleicher Weise auch für die Bestimmung des § 108 Abs 1 B-KUVG geltenden Erwägungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich. § 108 B-KUVG ist nämlich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anzuwenden, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Folgen des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 für den von der Klage betroffenen Zeitraum ab 1. 12. 1999 nicht besteht und daher schon aus diesem Grund dem Kläger für diesen Zeitraum eine Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen nicht gebührt (SSV-NF 3/95).Diese in gleicher Weise auch für die Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG geltenden Erwägungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich. Paragraph 108, B-KUVG ist nämlich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anzuwenden, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Folgen des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 für den von der Klage betroffenen Zeitraum ab 1. 12. 1999 nicht besteht und daher schon aus diesem Grund dem Kläger für diesen Zeitraum eine Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen nicht gebührt (SSV-NF 3/95).
Der erkennende Senat gelangt daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass dem Kläger für die Folgen des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 weder eine Versehrtenrente nach § 101 B-KUVG noch unter Berücksichtigung des Dienstunfalles vom 4. 3. 1976 eine Gesamt- oder Stützrente nach § 108 B-KUVG gebührt. Über die Frage der Gewährung einer Versehrtenrente (nur) für die Folgen des Dienstunfalles vom 4. 3. 1976 wird in dem zwischen den beiden Parteien anhängigen Parallelverfahren zu entscheiden sein.Der erkennende Senat gelangt daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass dem Kläger für die Folgen des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 weder eine Versehrtenrente nach Paragraph 101, B-KUVG noch unter Berücksichtigung des Dienstunfalles vom 4. 3. 1976 eine Gesamt- oder Stützrente nach Paragraph 108, B-KUVG gebührt. Über die Frage der Gewährung einer Versehrtenrente (nur) für die Folgen des Dienstunfalles vom 4. 3. 1976 wird in dem zwischen den beiden Parteien anhängigen Parallelverfahren zu entscheiden sein.
Den Revisionsausführungen kommt allerdings insofern Berechtigung zu, als sich der Kläger unter Hinweis auf dieses anhängige Parallelverfahren mit Recht gegen die zu weite Fassung des Urteilsspruches durch das Berufungsgericht wendet. In teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers war daher der Urteilsspruch im Sinne des dargelegten Prozessergebnisses zu präzisieren. Diese Änderung des Urteilsspruches führt zu keiner Änderung der vom Berufungsgericht für das Verfahren erster Instanz und für das Berufungsverfahren getroffenen Kostenentscheidung.
Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Da der Kläger mit einem Teil seines Begehrens als obsiegend anzusehen ist, hat er Anspruch auf Ersatz seiner richtig verzeichneten Kosten im Revisionsverfahren.Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Da der Kläger mit einem Teil seines Begehrens als obsiegend anzusehen ist, hat er Anspruch auf Ersatz seiner richtig verzeichneten Kosten im Revisionsverfahren.
Anmerkung
E63658 10C03191European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00319.01M.1113.000Dokumentnummer
JJT_20011113_OGH0002_010OBS00319_01M0000_000