Norm
ASVG §183Rechtssatz
Die Rechtsprechung, wonach bei Versäumung der Zweijahresfrist zur Bildung einer Gesamtrente nach § 210 Abs 1 ASVG die gesonderten Rentenleistungen den Zweijahreszeitraum als Dauerrenten überdauern und die Bildung einer Gesamtrente dann gemäß § 183 ASVG nur noch bei einer Änderung der Verhältnisse zulässig ist (RIS-Justiz RS0084362), findet auch dann Anwendung, wenn im Zeitpunkt der für die Bildung einer Gesamtrente vorgesehenen Frist eine Versehrtenrente aus dem letzten Versicherungsfall nicht festgesetzt war und die Frist versäumt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123199Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008