RS OGH 1990/5/29 10ObS204/90

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Norm

ASVG §175
ASVG §210

Rechtssatz

Handelt es sich bei dem späteren Unfall des versehrten Versicherungsnehmers ebenfalls um einen Arbeitsunfall, so ist es nicht mehr entscheidend, ob er oder seine Folgen von einem früheren Arbeitsunfall wesentlich mitverursacht wurden. Die Entschädigung ist von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger festzustellen und zu erbringen. Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083993

Dokumentnummer

JJR_19900529_OGH0002_010OBS00204_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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