Norm
ASVG §210Rechtssatz
Gegen den Umstand, dass mehrere Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem ASVG, nicht jedoch solche Versicherungsfälle nach dem ASVG und dem BSVG zur Bildung einer Gesamtrente im Sinn des § 210 ASVG führen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123629Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022