RS OGH 2008/6/10 10ObS67/08p, 10ObS72/22v

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Norm

ASVG §210

Rechtssatz

Gegen den Umstand, dass mehrere Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem ASVG, nicht jedoch solche Versicherungsfälle nach dem ASVG und dem BSVG zur Bildung einer Gesamtrente im Sinn des § 210 ASVG führen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123629

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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