Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der Geschäftslokale top 1 und 3 im Erdgeschoss des den Antragsgegnern gehörigen Hauses mit der Grundstücksadresse ***** Wien, *****. Sie betreibt ein Ambulatorium für physikalische Medizin. Mit am 3. 8. 2009 bei der Schlichtungsstelle eingelangtem und mit 24. 7. 2009 datiertem Antrag begehrt die Antragstellerin, die fehlende Zustimmung der Antragsgegner, insbesondere des Erstantragsgegners, zur Anbringung einer zur Alarmanlage gehörigen A... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. A*****, 2. D*****, beide vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin E*****, vertreten durch Dr. Johannes Hirtzberger, Rechtsanwalt in Salzburg, und der weitere... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Michael M*****, 2. Beate M*****, beide *****, beide vertreten durch Stock ? Rafaseder ? Gruszkiewicz Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Christa H*****, 2. Gottfried S*****, 3. Nicola K*****, ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***** in *****. Die beiden Antragsteller sind jeweils Wohnungseigentümer nebeneinander liegender Wohnungen, und zwar der Erstantragsteller der Wohnung top Nr 5 und die Zweitantragstellerin der Wohnung top Nr 4. Zwischen diesen beiden Wohnungen besteht ein Wanddurchbruch im Ausmaß von 58 x 190 cm, wodurch eine Verbindungstüre geschaffen wurde. Die Stärke der Wand, in der sich der Tür... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 329 GB ***** mit der Grundstücksadresse ***** und den darauf befindlichen Gebäuden (das sog Benediktinerstift S*****). Die Antragstellerin ist Mieterin der Räumlichkeiten ***** 6/XI/1/1, ***** 6/XII/1/1, ***** 6/XII/1/2 und ***** 6/XIII/1/2, worin sie eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Das Gebäude, in dem die Bestandräumlichkeiten gelegen sind, wurde in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erri... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Erich H*****, und 2. Helmut B*****, beide vertreten durch Martin Gruber, Verein Mieter informieren Mieter, 1150 Wien, Löhrgasse 13/20, gegen die Antragsgegnerin D***** AG Gemeinnützige Aktiengesellschaft, *****... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****, wurde am 18. 10. 2006 Wohnungseigentum begründet. Die Antragsteller waren zunächst Nutzungsberechtigte (Mieter) der Wohnungen auf dieser Liegenschaft. Die Erstantragstellerin hat mit Kaufvertrag vom 12. 12./21. 12. 2005, 95/2527-Anteile der Liegenschaft erworben, mit denen das ausschließliche Nutzungsrecht an der Wohnung top 6, Stiege 1, und 7/2527-Anteile, mit denen das ausschließliche Nutzungsrecht am Kfz-Abstellplatz 6 ... mehr lesen...
Begründung: Erstmals im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss, mit dem über Antrag der Antragstellerin ein abweichender Aufteilungsschlüssel hinsichtlich der Liftkosten der Liegenschaft festgesetzt wurde (§ 32 Abs 5 WEG), brachten die Antragsgegner vor, es bestehe eine Vereinbarung über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel nach § 32 WEG. Eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten habe seither nicht stattgefunden, weshalb eine Neufestsetzung eines Verteilungs... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin hat mit Mietvertrag vom 15. 8. 1987 ein Betriebsobjekt im Haus *****, P*****gasse 5, gemietet. Der Antragsgegner ist der Eigentümer des Hauses. Das Mietobjekt besteht einerseits aus Garagen und einer Lagerhalle im Gesamtausmaß von rund 320 m², die aufgrund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden waren, und andererseits aus dem um die Jahrhundertwende errichteten Altbestand, nämlich Garagen, Lagerhalle und Büro im Ges... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine Unrichtigkeit einer Verwalterabrechnung dadurch bewirkt werde, dass der Verwalter Kosten für eigenmächtig durchgeführte, von den Mit- und Wohnungseigentümern nicht akzeptierte Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung verrechne. Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurswerber hat jedoch weder diese noch sonst eine Fra... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte die Einwilligung der Beklagten in die Löschung der im Grundbuch zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Reallasten an den in seinem Eigentum stehenden Anteilen an einer Liegenschaft in Wien. Der Beklagten sei gemäß den Mietverträgen vom 22. 4. 1993 das verbücherte Mietrecht für die Wohnungen Top Nr 7, 8, 9, 10 und 11 eingeräumt worden, ebenso betreffe die verbücherte Mietzinsvorauszahlung nur diese Wohnungen. Die im Wohnungseigentum des Kläg... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist zu 172/7652 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an W56 untrennbar verbunden ist. Die Antragsgegner sind weitere Mit- und Wohnungseigentümer der bezeichneten Liegenschaft mit der Grundstücksadresse F*****straße 4, *****. Die Erstantragsgegnerin ist überdies Alleineigentümerin der angrenzenden Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit dem darauf befindlichen Haus F*****straße 2, dessen Wohnunge... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §32WEG 2002 §52
Rechtssatz: Eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern über die Aufteilung von Bewirtschaftungskosten zweier nebeneinander liegender Liegenschaften als Einheit unterliegt nicht den Bestimmungen des WEG und daher hinsichtlich ihrer Durchsetzung oder Abänderung nicht dem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren des § 52 WEG. Sie könnte nur im streitigen Rechtsweg - etwa wegen Irrtums oder Nichtigkeit - bekämpft werd... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist auf Grund des Mietvertrags vom 18. 12. 1999 seit 1. 1. 2000 Hauptmieter der Wohnung Top 11 im Haus E*****Gasse ***** (EZ *****). Der vereinbarte Hauptmietzins beträgt netto 40.000 Schilling (= 2.906,91 Euro). Zur Zeit des Mietvertragsabschlusses bestand an der Liegenschaft schlichtes Miteigentum; Wohnungseigentum wurde erst im Jahre 2001 zu TZ 4669/2001 begründet. Die Erstantragsgegnerin ist seither Wohnungseigentümerin der Wohnung Top 11. Der An... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller hat mit Mietvertrag vom 18. 12. 1999 die Wohnung top Nr. 11 im Haus ***** von der KR-*****-Gesellschaft mbH per 1. 1. 2000 gemietet. Zum damaligen Zeitpunkt war Wohnungseigentum noch nicht begründet, es lag schlichtes Mieteigentum vor. Bei der gegenständlichen Wohnung handelt es sich um einen 1995 ausgebauten Dachboden, dessen Nutzfläche ca. 240 m2 beträgt. Außerdem sind zwei Terrassen mit einer Fläche von insgesamt ca. 70 m2 damit verbunden. Der Dach... mehr lesen...
Norm: MRG idF WE-BeglG 2002 §2 Abs1WEG 2002 §4 Abs1WEG 2002 §52WEG 2002 §56 Abs5
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 56 Abs 5 WEG 2002 ist eine Spezialvorschrift für Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG. § 56 Abs 5 WEG 2002 und § 4 WEG 2002 sind auch dann anzuwenden, wenn die WE-
Begründung: vor dem 1. 7. 2002 erfolgte. Die Novellierung des § 2 Abs 1 dritter Satz MRG durch das WE-BeglG 2002 trat mit 1. 7. 2002 in Kraft. Eine spezifische Übergangsregelung f... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.) Punkt III. des angefochtenen Beschlusses betrifft einen vom Erstgericht noch nicht erledigten Sachantrag der Antragstellerin, nämlich das Begehren, dem Erstantragsgegner gemäß § 17 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 26 Abs 1 Z 5 WEG aufzutragen, für die Jahre 1994 und 1995 ordentliche Abrechnungen zu legen. Da es insoweit an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt und lediglich die Benennung der erstinstanzlichen Entscheidung als Teilbeschluß unterblieben ist, wurde der Rek... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs3 Z2WEG 2002 §32WEG 2002 §52
Rechtssatz: Soweit § 19 Abs 3 Z 2 WEG die Schaffung anderer (von der Liegenschaft abweichender) Abrechnungseinheiten vorsieht, geht es immer nur um besondere Einheiten innerhalb der betreffenden Liegenschaft. Entscheidungstexte 5 Ob 265/97z Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 265/97z ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19WEG 1975 §26 Abs1 Z8WEG 2002 §32WEG 2002 §52
Rechtssatz: In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 8 WEG kann immer nur über die Aufwendungen für eine bestimmte Liegenschaft sowie darüber abgesprochen werden, wie diese Aufwendungen auf die Miteigentümer und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft aufzuteilen sind. Für die Einbeziehung anderer Personen, etwa der Mit- und Wohnungseigentümer einer Nachbarliegenschaft, bietet § 19 WEG k... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19WEG 2002 §32WEG 2002 §52
Rechtssatz: Die Regelung des § 19 WEG über die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen gilt nur für die Mit- und Wohnungseigentümer der betreffenden Liegenschaft und greift nicht in ein zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern verschiedener Liegenschaften bestehendes Rechtsverhältnis ein (vgl MietSlg 46/14; WoBl 1994, 223/64; WoBl 1994, 225/65). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §13 Abs1AußStrG 2005 §16 Abs1AußStrG 2005 §31MRG §37WEG 2002 §52
Rechtssatz: Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, ... mehr lesen...
Norm: MRG §37WEG 2002 §52
Rechtssatz: Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht mehr in dritter Instanz geltend gemacht werden. Der im Msch - Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz steht der Anwendung dieser Regel nicht entgegen, weil in diesem besonderen, weitgehend durch Bestimmungen der ZPO geprägten Außerstreitverfahren der Pflicht des Gerichtes zur Erfo... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §37 Abs3 Z14 idF WohnAußStrBeglGWEG 2002 §52WGG 1979 §22
Rechtssatz: Auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG gilt das Neuerungsverbot. Entscheidungstexte 5 Ob 24/95 Entscheidungstext OGH 21.02.1995 5 Ob 24/95 5 Ob 2002/96i Entscheidungstext OGH 14.05.1996 5 Ob 2002/96i Beisatz: Die Behauptung der mangeln... mehr lesen...
Norm: MRG §37WEG 2002 §52
Rechtssatz: Die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, beschränkt - ordnungsgemäße Anleitung vorausgesetzt - die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht. Entscheidungstexte 5 Ob 51/93 Entscheidungstext OGH 25.05.1993 5 Ob 51/93 Veröff: WoBl 1993,186 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §13 Abs1AußStrG 2005 §16 Abs1AußStrG 2005 §31MRG §37 Abs3 Z12WEG 2002 §52
Rechtssatz: Der Untersuchungsgrundsatz im besonderen Verfahren nach § 37 MRG gilt keineswegs unbeschränkt. Es reicht so weit, wie die Parteien des Verfahrens in erster Instanz den Sachverhalt genügend konkretisiert dargelegt haben. Entscheidungstexte 5 Ob 1027/92 Entscheidungstext OGH 16.06.1992... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B1ABGB §838aJN §1 BIaMRG §37WEG 2002 §52WGG 1979 §22
Rechtssatz: Der Anwendungsbereich des außerstreitigen Verfahrens wurde durch § 37 MRG erheblich ausgeweitet, doch wird der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, durch die Regelungen des § 37 MRG nicht berührt. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §391 Abs3 CAußStrG §1 B3cAußStrG 2005 §1 A3MRG §37WEG 2002 §52
Rechtssatz: Im Außerstreitverfahren ist die einredeweise Geltendmachung von (nicht in diesem Verfahren zu entscheidenden) Gegenforderungen unzulässig, weil eine dem § 391 Abs 3 ZPO entsprechende Bestimmung fehlt. Entscheidungstexte 3 Ob 552/81 Entscheidungstext OGH 12.08.1981 3 Ob 552/81 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §2 Abs2 Z6 GAußStrG 2005 §13AußStrG 2005 §31FBG §24MG §26MRG §37WEG 2002 §52
Rechtssatz: Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Entscheidungstexte 5 Ob 212/63 E... mehr lesen...