RS OGH 2005/9/20 5Ob156/05k, 5Ob155/05p, 5Ob138/08t, 5Ob198/11w

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Veröffentlicht am 20.09.2005
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Norm

MRG idF WE-BeglG 2002 §2 Abs1
WEG 2002 §4 Abs1
WEG 2002 §52
WEG 2002 §56 Abs5

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 56 Abs 5 WEG 2002 ist eine Spezialvorschrift für Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG. § 56 Abs 5 WEG 2002 und § 4 WEG 2002 sind auch dann anzuwenden, wenn die WE-Begründung vor dem 1. 7. 2002 erfolgte. Die Novellierung des § 2 Abs 1 dritter Satz MRG durch das WE-BeglG 2002 trat mit 1. 7. 2002 in Kraft. Eine spezifische Übergangsregelung für anhängige Verfahren wurde im MRG nicht getroffen. Als Übergangsregelung ist der § 56 Abs 5 WEG 2002 unmittelbar anzuwenden. Entscheidend ist dabei bereits der Zeitpunkt der Antragstellung bei der Schlichtungsstelle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120286

Im RIS seit

20.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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