Norm
WEG 1975 §19Rechtssatz
Die Regelung des § 19 WEG über die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen gilt nur für die Mit- und Wohnungseigentümer der betreffenden Liegenschaft und greift nicht in ein zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern verschiedener Liegenschaften bestehendes Rechtsverhältnis ein (vgl MietSlg 46/14; WoBl 1994, 223/64; WoBl 1994, 225/65).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108572Im RIS seit
16.10.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016