Norm
WEG 2002 §32Rechtssatz
Eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern über die Aufteilung von Bewirtschaftungskosten zweier nebeneinander liegender Liegenschaften als Einheit unterliegt nicht den Bestimmungen des WEG und daher hinsichtlich ihrer Durchsetzung oder Abänderung nicht dem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren des § 52 WEG. Sie könnte nur im streitigen Rechtsweg - etwa wegen Irrtums oder Nichtigkeit - bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122485Im RIS seit
18.10.2007Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018