- 5 Ob 10/86
- 8 Ob 603/88
Beisatz: Demnach ist eine Erweiterung des taxativen Zuständigkeitskataloges des
§ 37 Abs 1 MRG durch Analogie ausgeschlossen. (T1)
- 4 Ob 531/90
Beisatz: Die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten ist im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen. (T2) = Veröff: WoBl 1991,190
- 7 Ob 668/90
Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 668/90
Beisatz: Für die Beurteilung, welche Art des zivilgerichtlichen Verfahrens anzuwenden ist, sind der Inhalt des von einer Partei gestellten Entscheidungsbegehrens und ihr Sachvorbringen maßgeblich. (T3)
- 4 Ob 543/91
nur: Doch wird der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, durch die Regelungen des
§ 37 MRG nicht berührt. (T4)
Beisatz: Rechtliche Schritte, damit das gemietete Bestandobjekt in jenem baulichen Zustand bleiben kann, in dem es gemietet wurde. Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger gesetzlicher Zuweisung in das Außerstreitverfahren gehört ein solches Begehren auf den Rechtsweg. (T5)
Veröff: WoBl 1992,107 (Würth)
- 9 ObA 148/92
Vgl auch; Beisatz hier: Ablösezahlung für Dienstwohnung - keine Verweisung in das außerstreitige Verfahren im Sinn des
§ 37 MRG. (T6)
- 9 ObA 181/92
Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: EvBl 1993/42 S.204
- 5 Ob 156/92
Vgl auch; Beisatz: Der Außerstreitrichter kann auch unter den Voraussetzungen des
§ 37 Abs 4 MRG Rückzahlungstitel für Rückforderungsansprüche nach dem MG schaffen. (T7)
- 5 Ob 23/93
nur T4; Veröff: WoBl 1993,138
- 5 Ob 2175/96f
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2175/96f
Vgl auch; Beisatz: Rückforderungsansprüche des Mieters sind durch
§ 37 Abs 1 Z 14 MRG nur dann in das außerstreitige Verfahren verwiesen, wenn die zurückgeforderte Leistung auf Grund einer in
§ 27 Abs 1 MRG näher definierten "ungültigen und verbotenen" Vereinbarung erbracht wurde. Das trifft nicht auf jede Entgeltvereinbarung zwischen Mieter und Immobilienmakler zu, die Rechtsgrundsätze über das Entstehen eines Provisionsanspruches verletzt. (T8)
- 5 Ob 2177/96z
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2177/96z
Vgl auch; Beis wie T8
- 5 Ob 497/97t
- 5 Ob 61/98a
Auch; nur T4; Beis wie T3
- 2 Ob 46/98y
nur T4; Beisatz: Der Rechtsweg ist also nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in
§ 37 Abs 1 MRG aufgezählt sind. (T10)
- 5 Ob 334/99z
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/17
- 6 Ob 206/00p
Vgl; Beisatz: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. Wenn der Mietvertrag über das Gesetz hinausgehende Regelungen nicht enthält, ist der Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Ohne die angeführte konkrete Vereinbarung stützt ein Mieter, der sich auf seinen Mietvertrag beruft, seinen Anspruch dennoch in Wahrheit auf das Gesetz. (T11)
- 5 Ob 170/01p
Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T11 nur: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. (T12)
Beisatz: Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger gesetzlicher Zuweisung des Begehrens auf Bevorschussung von Erhaltungsarbeiten, die ein Mieter selbst durchzuführen beabsichtigt, in den Katalog des
§ 37 Abs 1 MRG, steht dieses für die Erledigung eines solchen Anspruchs nicht zur Verfügung. (T13)
Beisatz: Für das Begehren des Mieters auf Feststellung, der Vermieter habe für alle bisher verursachten Schäden und nachteiligen Folgen am Bestandobjekt aus dessen Bautätigkeit zu haften, gilt, dass ein solches Feststellungsbegehren weder unter
§ 8 Abs 3 MRG subsumiert werden kann, noch sonst im Katalog des
§ 37 Abs 1 MRG Deckung findet. (T14)
- 5 Ob 172/04m
Vgl auch; Beisatz: Auch Betriebskostenstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Vereinbarung gemäß
§ 17 MRG sind von der Verweisung in das Außerstreitverfahren (
§ 37 Abs 1 Z 9 MRG) mitumfasst. (T15)
- 6 Ob 55/07t
Vgl; Beis wie T11
- 5 Ob 214/07t
Beis wie T10; Beisatz: Das Begehren auf selbständige Feststellung, dass eine Wertsicherung des vereinbarten Hauptmietzinses nicht vereinbart worden sei, ist im Katalog der im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren zu entscheidenden Angelegenheiten des § 37 Abs 1 nicht angeführt. (T16)
- 5 Ob 220/07z
Auch; Beisatz: Die Rechtsauffassung, die Klärung strittiger Fragen der Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags sei dem streitigen Verfahren vorzubehalten, entspricht der Judikatur. (T17)
- 5 Ob 226/07g
- 2 Ob 183/07m
Auch; nur T4; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt ebenso für Angelegenheiten nach dem Kleingartengesetz. (T19)
Beis wie T3
- 5 Ob 241/08i
Vgl
- 5 Ob 224/09s
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T18
- 5 Ob 267/09i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 WGG. (T20)
- 5 Ob 162/10z
Vgl; Beisatz: Vertragliche Ansprüche sind mangels Genehmigungspflicht im Verfahren nach
§ 52 Abs 1 Z 2 WEG unbeachtlich. (T21)
- 5 Ob 10/11y
Vgl; Auch Beis wie T21; Beisatz: Eine vertragliche Duldungspflicht muss im Streitverfahren geltend gemacht werden. (T22)
- 5 Ob 28/12x
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 28/12x
Vgl auch
- 5 Ob 17/12d
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 17/12d
Auch; Beisatz: Hier:
§ 838a ABGB. (T23)
Veröff: SZ 2012/36
- 5 Ob 208/11s
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 208/11s
Vgl; Beis auch wie T21; Beis auch wie T22
- 1 Ob 39/13m
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 39/13m
Vgl auch
- 6 Ob 203/12i
Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 203/12i
Vgl; Beis wie T20; Beisatz: Die Kläger stützten ihr Klagebegehren darauf, dass die Beklagte aus schadenersatzrechtlichen Gründen nicht berechtigt sei, die Grundsteuer in einem bestimmten Ausmaß und für bestimmte Jahre auf sie zu überwälzen, sondern selbst zu tragen habe, weil sie es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen habe, für die von der Klage erfassten Jahre die Befreiung von der Grundsteuer zu beantragen. Diese Frage gehört nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf den streitigen Rechtsweg. (T24)
- 5 Ob 153/13f
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 153/13f
Auch; Beisatz: Hier: Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer nach
§ 37 Abs 1 MRG. (T25)
- 5 Ob 109/14m
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 109/14m
Vgl auch
- 5 Ob 197/16f
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 197/16f
Auch; Beis wie T18; Veröff: SZ 2016/136
- 5 Ob 95/17g
Vgl auch; Beis wie T21; Beis wie T22
- 6 Ob 175/20h
Vgl; Beis wie T11