RS OGH 1997/9/16 5Ob265/97z, 5Ob196/07w, 5Ob224/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
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Norm

WEG 1975 §19
WEG 1975 §26 Abs1 Z8
WEG 2002 §32
WEG 2002 §52

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 8 WEG kann immer nur über die Aufwendungen für eine bestimmte Liegenschaft sowie darüber abgesprochen werden, wie diese Aufwendungen auf die Miteigentümer und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft aufzuteilen sind. Für die Einbeziehung anderer Personen, etwa der Mit- und Wohnungseigentümer einer Nachbarliegenschaft, bietet § 19 WEG keine Handhabe und § 26 WEG keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 265/97z
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 265/97z
  • 5 Ob 196/07w
    Entscheidungstext OGH 18.09.2007 5 Ob 196/07w
    Ähnlich; nur: Für die Einbeziehung anderer Personen, etwa der Mit- und Wohnungseigentümer einer Nachbarliegenschaft, bietet § 19 WEG keine Handhabe und § 26 WEG keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters. (T1); Beisatz: Besteht eine die Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern mehrerer Liegenschaften, bietet §32WEG keine Handhabe und §52WEG keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters. (T2)
  • 5 Ob 224/09s
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 224/09s
    Ähnlich; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108574

Im RIS seit

16.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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