RS OGH 1999/4/27 5Ob111/99f, 5Ob131/14x

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Norm

MRG §27 Abs3
MRG §43 Abs1

Rechtssatz

Für die Rückforderung von Betriebskosten aus Perioden nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gilt auch bei vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossenen Mietverträgen die Verjährungsbestimmung des § 27 Abs 3 MRG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 111/99f
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 111/99f
  • 5 Ob 131/14x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 131/14x
    Vgl auch; Beisatz: Die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 9 letzter Satz MRG gilt auch für „Altverträge“, die vor dem 1. 1. 1982 geschlossen wurden, wenn das Erhöhungsbegehren nach Inkrafttreten des MRG wirksam wurde. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Mietzinserhöhung wirksam wird, jedenfalls aber nicht vor dem 1. 3. 1994. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0034990

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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