Norm
ABGB §1431 ARechtssatz
Der in § 1431 ABGB normierte Bereicherungsanspruch kann gegen den Zessionar der mangelhaften Forderung geltend gemacht werden. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche nach § 27 Abs 3 MRG: Da die Leistungspflicht nach Abtretung allein zwischen Zessus und Zessionar besteht, findet formal die Leistung nur zwischen diesen beiden Personen statt, was zur Folge hat, dass der Zessus beim Zessionar kondizieren kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114592Dokumentnummer
JJR_20001212_OGH0002_0050OB00212_00P0000_001