RS OGH 2001/6/12 5Ob85/01p, 5Ob197/01h, 5Ob32/02w, 5Ob106/02b, 5Ob208/02b, 3Ob200/04i, 3Ob150/06i, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2001
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Norm

MRG idF 3.WÄG §16 Abs8
MRG §27 Abs3

Rechtssatz

Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. Diesem Erfordernis wird durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen, da hier die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 85/01p
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 85/01p
  • 5 Ob 197/01h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 197/01h
    Vgl auch
  • 5 Ob 32/02w
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 32/02w
    Auch
  • 5 Ob 106/02b
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 106/02b
    Vgl auch; nur: Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. (T1)
    Beisatz: Mit der selbständig in Rechtskraft erwachsenden Feststellung der Teilunwirksamkeit der alten Mietzinsvereinbarung ist für künftige Mietzinsüberprüfungsverfahren eine Bindungswirkung gegeben und die Gefahr des Eintritts der Präklusion verhindert. (T2)
  • 5 Ob 208/02b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 208/02b
    Vgl auch
  • 3 Ob 200/04i
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 200/04i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wendete der beklagte Mieter ein Mietzins- und Räumungsverfahren vor Ablauf der Frist des § 16 Abs 8 MRG die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes ein, so war dies offensichtlich ein genereller Einwand, auch wenn er vorerst nur den jeweils geltend gemachten Mietzinsforderungen entgegengehalten wurde. Durch diesen Einwand verhinderte der Beklagte - jedenfalls für das vorliegende Verfahren - die Sanierung einer allenfalls unzulässigen Mietzinsvereinbarung, die bei fruchtlosem Verstreichen der Frist eingetreten wäre. (T3)
  • 3 Ob 150/06i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 150/06i
    Beisatz: Die Feststellung der Kategorieeinordnung zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses/der Mietzinsvereinbarung kann die Gültigkeit der Mietzinsvereinbarung an sich nicht bindend festlegen, weil es sich hiebei nur um die Klärung einer Vorfrage handelt. (T4)
  • 5 Ob 74/12m
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 74/12m
    Auch
  • 5 Ob 226/13s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 226/13s
    Vgl auch
  • 5 Ob 148/18b
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 148/18b
  • 5 Ob 135/19t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 135/19t
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115309

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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