Norm
MRG §27 Abs1Rechtssatz
Es bedarf, wenn der Antragsteller mit seinem auf § 27 Abs 1 und Abs 3 MRG gestützten Rückforderungsanspruch zur Gänze durchdringt, keiner Teilabweisung seines Begehrens hinsichtlich jener Gegner, die nicht zur Rückzahlung verpflichtet wurden, andererseits geht der Antragsteller, der die "Verurteilung" einzelner seiner Gegner zur Zurückzahlung unangefochten läßt, mangels Bindungswirkung dieser Teilentscheidung nicht seines Anspruchs gegen den oder die anderen Gegner verlustig, wenn die "Verurteilten" im Rechtsmittelweg die Aufhebung der sie belastenden Entscheidung erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110734Dokumentnummer
JJR_19980915_OGH0002_0050OB00189_98Z0000_001