Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin prot Firma G***** M*****, Inhaber Ing. Michael M*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Michael T*****, 2. Petra G*****, 3. DI Oliver P*****, 4. DI Heinz M*****, ... mehr lesen...
Begründung: Die Fa. L***** ist Eigentümerin einer Liegenschaft im Bezirk Schwechat. Auf dieser Liegenschaft befinden sich zwei Objekte. Eines dieser Gebäude stand seit den 60er-Jahren leer, als zu Beginn der 90er-Jahre Sahman S***** (im Folgenden Erstantragsgegner) und Fuat G***** (im Folgenden Zweitantragsgegner) der Eigentümerin vorschlugen, dieses Objekt mit einer Gesamtnutzfläche von 523,65 m2 in Stand zu setzen und wieder bewohnbar zu machen. In der Folge haben die Antragsgeg... mehr lesen...
Begründung: Der Erstantragsgegner war vom 22. 7. 1988 bis März 2002 Hauptmieter der gesamten Liegenschaft EZ 69 GB ***** im Gesamtausmaß von 758 m², auf der sich das Haus B***** sowie eine Fabrikationshalle befinden. Im Jahr 1998 schloss der Antragsteller mit dem Erstantragsgegner einen schriftlichen Untermietvertrag beginnend mit 1. 6. 1998 über die auf der Liegenschaft gelegene Lagerhalle samt Schuppen zum Betrieb einer Handels- und Produktionsstätte. Der Erstantragsgegner war d... mehr lesen...
Norm: MRG §26
Rechtssatz: § 26 MRG ist auf alle Vertragskonstruktionen anzuwenden, durch die eine Person in den Genuss einer Untermiete eines Bestandobjektes, die darauf gemachten Verbesserungen und die darin enthaltenen Einrichtungsgegenstände gelangt. Entscheidungstexte 5 Ob 9/03i Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 9/03i E... mehr lesen...
Norm: MRG §26
Rechtssatz: Aus dem Terminus "objektivem Nutzen" ist abzuleiten, dass es auf die konkrete Verwendung durch den Untermieter nicht ankommt. Wohl aber sind nur jene konkreten Veränderungen angemessen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages für den konkreten Untermieter von objektivem Nutzen sind. Entscheidungstexte 5 Ob 9/03i Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: MRG §26
Rechtssatz: Die Anwendung des §26 MRG kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Untermietvertrag von einer anderen Person abgeschlossen wird als der Mietvertrag über diverse im Bestandobjekt befindliche Gegenstände. Dies bewirkt aber nicht, dass die gewählte Vertragskonstruktion mit zwei Vertragspartnern überhaupt negiert werden kann. Es bedeutet vielmehr, dass im Verfahren auf Überprüfung des Untermietzinses jeder der Vertrags... mehr lesen...
Begründung: Dietmar K***** kaufte die gegenständliche Liegenschaft mit dem am 19. 7. 2000 abhandlungsbehördlich genehmigten Kaufvertrag vom 15. 12. 1998. Die Rechtfertigung des grundbücherlich vorgemerkten Eigentums von Dietmar K***** erfolgte am 8. 8. 2001. Die Beklagten schlossen mit der damaligen Hauseigentümerin Maria R***** am 22. 12. 1995 den gegenständlichen Mietvertrag hinsichtlich der Wohnung top Nr 2 ab. Entgegen des Textes des Mietvertrages besteht der tatsächlich vereinbarte ... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO). Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 52... mehr lesen...
Begründung: Die von den Antragstellern am 17. 9. 1992 beantragte Überprüfung der Grund und Baukosten ihrer von der Antragsgegnerin - einer gemeinnützigen Bauvereinigung - erworbenen Reihenhäuser führte im erstinstanzlichen Verfahren zum Ergebnis, dass eine Überschreitung der angemessenen Preise in der Höhe von mehreren Mio Schilling festgestellt und die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, den Antragstellern Beträge zwischen S 79.366,19 und S 239.522,37 zurückzuzahlen. Als berec... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1MRG §37 Abs1 Z8MRG idF 3.WÄG §26MRG idF 3.WÄG §26 Abs3
Rechtssatz: Eine Mietzinserhöhung nach § 18 MRG, die nach Abschluss des Untermietvertrages erfolgt, ist bei der Berechnung des zulässigen Untermietzinses nach § 26 MRG zu berücksichtigen. Der Untervermieter ist bei Erhöhung des Hauptmietzinses im Sinne der §§ 18 ff MRG im Falle einer entsprechenden Vereinbarung berechtigt, die Differenz zwischen dem ursprünglich von ihm z... mehr lesen...
Begründung: Elfriede W***** (Wohnungseigentümerin) schloss mit der Antragsgegnerin am 4. 1. 1996 einen vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 2000 befristeten Hauptmietvertrag hinsichtlich der Wohnung ***** Wien, *****. Es wurde die Anwendung des 3. WÄG auf den Vertrag vereinbart und festgehalten, dass dem Mieter bekannt sei, dass ein Verfahren nach §§ 18 ff MRG geplant bzw anhängig sei. Elfriede W***** (Wohnungseigentümerin) schloss mit der Antragsgegnerin am 4. 1. 1996 einen vom 1. 1. 19... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Hat das Rekursgericht - wie hier - eine Verletzung der erstrichterlichen Erhebungs- bzw Anleitungspflicht verneint, dann könnte ein solcher Stoffsammlungsmangel in dritter Instanz nur dann aufgegriffen werden, wenn dies mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten oder rechtlich unhaltbaren
Begründung: geschehen wäre (vgl 5 Ob 63/00a = EWr I/37/184 mwN). Der in diesem Zusammenhang vom RR-Werber relevierte Untersuchungsg... mehr lesen...
Norm: MRG idF des 3.WÄG §26
Rechtssatz: Mangels Bestimmbarkeit des Untermietzinses ist ein Untermietvertrag nicht zustandegekommen. Entscheidungstexte 4 Ob 238/99z Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 238/99z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112428 Dokumentnummer JJR_19990914... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller war in der Zeit vom 1. 4. 1994 bis 30. 9. 1998 Untermieter der Antragsgegner, deren Mietverhältnis am 1. 1. 1972 begonnen hatte. Der Mietvertrag der Antragsgegner war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Leistung einer Mietzinsvorauszahlung von S 30.000,-- räumte die Vermieterin den Antragsgegnern ein von jeder Zinszahlung befreites Mietverhältnis ein. Der dem Antragsteller vorgeschriebene Untermietzins betrug bis 31. 12. 1996 S 9.350,-- und d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht für die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes ins Treffen geführte Rechtsfrage, inwieweit sich das 3. WÄG auf vor seinem Inkrafttreten abgeschlossene Untermietzinsvereinbarungen auswirkt (konkret geht es um die Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung einer solchen Vereinbarung nach Beendigung des Untermietverhältnisses), ist trotz der aufgezeigten Judikaturdifferenz (6 Ob 2094/96a =... mehr lesen...
Norm: MRG §12aMRG §16MRG §26MRG §28MRG §37 Abs4MRG §37 Abs1 Z8MRG §43MRG §44MRG §46MRG §46aMRG §46c
Rechtssatz: Die Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG und auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge im Sinne des § 37 Abs 4 MRG sind gegen denjenigen zu richten, der zur Zeit der geltend gemachten Mietzinsperiode Vermieter war und die beanstandete Vorschreibung vorgenommen hat (so schon... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehrten als Mieter von Wohnungen im Hause der Erst- und Zweitantragsgegner in B***** die Überprüfung des Hauptmietzinses nach § 37 MRG, verbunden mit einem Begehren auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge. Im Hinblick darauf, daß die Antragsgegner einwendeten, erst ab dem Zeitpunkt des Kaufes der Liegenschaft im Jahre 1994 passiv legitimiert zu sein (insbesondere hinsichtlich des Rückforderungsbegehrens), wobei ihnen nicht einmal die genauen B... mehr lesen...
Norm: MRG idF vor 3.WÄG §26
Rechtssatz: Im Falle einer Untermietzinsvereinbarung (Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung maßgebend) vor Inkrafttreten des 3. WÄG, aber nach Inkrafttreten des MRG, steht dem Untermieter nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegenleistung), nicht jedoch ein Rückforderungsanspruch zu (Ablehnung von 6 Ob 2094/96a, WoBl 1997/11). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Untermieterin, es wolle entschieden werden, um welche Beträge die Antragsgegnerin das gesetzlich zulässige Zinsausmaß für das Geschäftslokal in ***** überschritten habe, ab. Auf den am 24.10.1990, also vor dem 1.3.1994, abgeschlossenen Untermietvertrag sei § 26 MRG idF vor dem 3. WÄG anzuwenden. Diese Bestimmung berechtige den Untermieter nur, die Ermäßigung auf das gesetzlich zulässige Ausmaß ab dem nächsten Zinstermin zu begehre... mehr lesen...
Norm: MRG §26
Rechtssatz: § 26 MRG kommt nicht auf Untermietverhältnisse zur Anwendung, die mit einem Unternehmenspächter eingegangen wurden. Entscheidungstexte 5 Ob 34/97d Entscheidungstext OGH 11.02.1997 5 Ob 34/97d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106929 Dokumentnummer J... mehr lesen...
Norm: ABGB §1120 AaMG §14MRG §26
Rechtssatz: Setzt der neue Hauptmieter das bestehende Untermietverhältnis fort, so muß er das Vertragsverhältnis mit dem ursprünglichen Inhalt gegen sich gelten lassen; die materiellrechtlichen Bestimmungen des § 14 MG sind daher weiterhin für die Beurteilung der zulässigen Höhe des Untermietzinses mit der Rechtsfolge anzuwenden, daß die in der Verletzung der Bestimmung des § 14 MG gelegene Teilnichtigkeit der Z... mehr lesen...
Norm: MRG §26 idF vor 3.WÄG
Rechtssatz: Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Untermietzinses und die Berechtigung des Herabsetzungsbegehrens ist nicht der angemessene Hauptmietzins, der im Falle einer Neuvermietung von einem Hauptmieter zu erzielen wäre, sondern der vom konkreten Hauptmieter auf Grund seines Vertrages mit dem Vermieter tatsächlich zu zahlende Mietzins, soweit dieser zulässig ist. Im Sinne dieser Einschränkung ist ... mehr lesen...
Norm: MRG §26
Rechtssatz: Jedenfalls dann, wenn (im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes) der Untervermieter zwar nicht selbst Hauptmieter ist, aber den Untermietvertrag mit Zustimmung des Hauptmieters im eigenen Namen abschließt, muss der Untervermieter die Bestimmungen des § 26 MRG gegen sich gelten lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welcher Art das materiellrechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem die Untervermietung gestattenden ... mehr lesen...
Norm: MRG idF vor dem 3.WÄG §26MRG idF 3.WÄG §26 Abs3
Rechtssatz: Der erstmalig im Gesetz ausdrücklich geregelte Rückforderungsanspruch des Untermieters ist nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, wenn der Anspruch nach dem 1.3.1994 entstanden ist. Nur für die Zeit davor ist wegen des Rückwirkungsverbotes davon auszugehen, daß ein Rückforderungsanspruch des Mieters erst für die Zeit nach Stellung eines Ermäßigungsantrages nach § 26 Abs 2 alt... mehr lesen...
Norm: MG §14MG §16 Abs1 Z4MRG §16 Abs1 Z7MRG §26
Rechtssatz: Wie § 16 Abs 1 Z7 MRG, der sich nur auf Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses bezieht und die Regelung über den Untermietzins nach § 26 MRG nicht berührt, wird auch § 14 MG nicht durch § 16 Abs 1 Z 4 MG eingeschränkt. Entscheidungstexte 5 Ob 1075/92 Entscheidungstext OGH 29.09.1992 5 Ob 1075/92 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs wendet sich die Antragsgegnerin gegen den den erstrichterlichen Sachbeschluß in seinem die Feststellung der zulässigen Höhe des Untermietzinses für die Jahre 1984 bis 1987 betreffenden Teil bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses. Da nach § 37 Abs 3 Z 18 MRG idF nach Art II RRAG für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen einen Sachbeschluß der zweiten I... mehr lesen...