RS OGH 1996/7/9 5Ob46/95, 5Ob36/97y, 5Ob34/97d, 2Ob63/08s

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Veröffentlicht am 09.07.1996
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Norm

MRG §26

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn (im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes) der Untervermieter zwar nicht selbst Hauptmieter ist, aber den Untermietvertrag mit Zustimmung des Hauptmieters im eigenen Namen abschließt, muss der Untervermieter die Bestimmungen des § 26 MRG gegen sich gelten lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welcher Art das materiellrechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem die Untervermietung gestattenden Hauptmieter ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 46/95
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 5 Ob 46/95
  • 5 Ob 34/97d
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 5 Ob 34/97d
    Vgl; Beisatz: § 26 MRG kommt nicht auf Untermietverhältnisse zur Anwendung, die mit einem Unternehmenspächter eingegangen wurden. (T2)
  • 5 Ob 36/97y
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 5 Ob 36/97y
    Vgl auch; Beisatz: § 26 MRG ist auch auf solche Untermietverhältnisse anzuwenden, die zwar mit einem anderen Benützungsberechtigten als dem Hauptmieter abgeschlossen wurden, sofern nur dieser andere Benützungsberechtigte sein Benützungsrecht von einem dem MRG unterliegenden Hauptmietverhältnis ableitet (Relativierung der in Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 26 MRG Rz 1 vertretenen Lehrmeinung). § 26 MRG sei überhaupt nur dann auf ein Unterbestandverhältnis anwendbar, wenn dieses von einem Hauptmietverhältnis abgeleitet werde. (T1)
  • 2 Ob 63/08s
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 63/08s
    Vgl auch; Beis auch wie T1 nur: § 26 MRG ist auf Untermietverhältnisse anzuwenden, bei denen das Benützungsrecht von einem dem MRG unterliegenden Hauptmietverhältnis abgeleitet wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101791

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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