Norm
MRG §26Rechtssatz
Die Anwendung des §26 MRG kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Untermietvertrag von einer anderen Person abgeschlossen wird als der Mietvertrag über diverse im Bestandobjekt befindliche Gegenstände. Dies bewirkt aber nicht, dass die gewählte Vertragskonstruktion mit zwei Vertragspartnern überhaupt negiert werden kann. Es bedeutet vielmehr, dass im Verfahren auf Überprüfung des Untermietzinses jeder der Vertragspartner des Untermieters für den ihm vertragsgemäß zugekommenen Teil der Überschreitungsbeträge passiv legitimiert ist. Daraus ist aber keine Solidarhaftung dieser Vertragspartner abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117897Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0050OB00009_03I0000_002