Norm
MRG idF vor dem 3.WÄG §26Rechtssatz
Der erstmalig im Gesetz ausdrücklich geregelte Rückforderungsanspruch des Untermieters ist nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, wenn der Anspruch nach dem 1.3.1994 entstanden ist. Nur für die Zeit davor ist wegen des Rückwirkungsverbotes davon auszugehen, daß ein Rückforderungsanspruch des Mieters erst für die Zeit nach Stellung eines Ermäßigungsantrages nach § 26 Abs 2 alt MRG entstehen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105302Dokumentnummer
JJR_19960620_OGH0002_0060OB02094_96A0000_001