Norm
MRG §26Rechtssatz
Aus dem Terminus "objektivem Nutzen" ist abzuleiten, dass es auf die konkrete Verwendung durch den Untermieter nicht ankommt. Wohl aber sind nur jene konkreten Veränderungen angemessen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages für den konkreten Untermieter von objektivem Nutzen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117899Im RIS seit
29.05.2003Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020