Norm
MRG idF vor 3.WÄG §26Rechtssatz
Im Falle einer Untermietzinsvereinbarung (Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung maßgebend) vor Inkrafttreten des 3. WÄG, aber nach Inkrafttreten des MRG, steht dem Untermieter nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegenleistung), nicht jedoch ein Rückforderungsanspruch zu (Ablehnung von 6 Ob 2094/96a, WoBl 1997/11).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 26 idF vor dem 3.WÄGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108140Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009