TE OGH 2002/1/10 2Ob335/01f

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Veröffentlicht am 10.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Prokopp und Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei Ap***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in Salzburg, und der Nebenintervenientin S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Konrad, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 361.868,55 sA (= Euro 26.298,01) und Räumung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 17. Oktober 2001, GZ 54 R 266/01h-16, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. Juni 2001, GZ 22 C 75/01f-13, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 528 a, ZPO).

Das Rekursgericht hat - anlässlich der Abweisung eines Antrages auf Verfahrensunterbrechung gemäß § 41 MRG - den Revisionsrekurs wegen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung zu § 26 MRG zugelassen.Das Rekursgericht hat - anlässlich der Abweisung eines Antrages auf Verfahrensunterbrechung gemäß Paragraph 41, MRG - den Revisionsrekurs wegen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung zu Paragraph 26, MRG zugelassen.

Rechtliche Beurteilung

Eine uneinheitliche Rechtsprechung liegt aber dann nicht vor, wenn sich seit etlichen Jahren eine von der früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat (Kodek in Rechberger2 § 502 ZPO Rz 3 S 1298 mwN).Eine uneinheitliche Rechtsprechung liegt aber dann nicht vor, wenn sich seit etlichen Jahren eine von der früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat (Kodek in Rechberger2 Paragraph 502, ZPO Rz 3 S 1298 mwN).

Zur Frage der Anwendbarkeit des § 26 MRG idF des 3. WÄG auf vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossene Untermietverhältnisse ist die eine Anwendbarkeit bejahende Entscheidung 6 Ob 2094/96a = MietSlg 48.300/26 vereinzelt geblieben; sie wurde von der FolgerechtsprechungZur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 26, MRG in der Fassung des 3. WÄG auf vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossene Untermietverhältnisse ist die eine Anwendbarkeit bejahende Entscheidung 6 Ob 2094/96a = MietSlg 48.300/26 vereinzelt geblieben; sie wurde von der Folgerechtsprechung

abgelehnt. Nach nunmehr einhelliger Judikatur - seit 5 Ob 243/97i =

MietSlg 49.325/23 = WoBl 1998, 47/21 - steht dem Untermieter im Falle

einer vor Inkrafttreten des dritten WÄG (aber nach Inkrafttreten des MRG) abgeschlossenen Untermietzinsvereinbarung nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegenleistung) zu (RIS-Justiz RS0105302, RS0108140). Mangels rückwirkend geltend zu machender Unwirksamkeit (Teilnichtigkeit) kommt auch der für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Untermietzinses vorgesehenen Frist (vgl nunmehr § 26 Abs 4 MRG idF WRN 2000; der von der Rechtsmittelwerberin zitierte § 16 Abs 8 MRG betrifft hingegen den Hauptmietzins) im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu.einer vor Inkrafttreten des dritten WÄG (aber nach Inkrafttreten des MRG) abgeschlossenen Untermietzinsvereinbarung nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegenleistung) zu (RIS-Justiz RS0105302, RS0108140). Mangels rückwirkend geltend zu machender Unwirksamkeit (Teilnichtigkeit) kommt auch der für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Untermietzinses vorgesehenen Frist vergleiche nunmehr Paragraph 26, Absatz 4, MRG in der Fassung WRN 2000; der von der Rechtsmittelwerberin zitierte Paragraph 16, Absatz 8, MRG betrifft hingegen den Hauptmietzins) im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 528 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E64310 2Ob335.01f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00335.01F.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20020110_OGH0002_0020OB00335_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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