Norm
MRG §26 idF vor 3.WÄGRechtssatz
Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Untermietzinses und die Berechtigung des Herabsetzungsbegehrens ist nicht der angemessene Hauptmietzins, der im Falle einer Neuvermietung von einem Hauptmieter zu erzielen wäre, sondern der vom konkreten Hauptmieter auf Grund seines Vertrages mit dem Vermieter tatsächlich zu zahlende Mietzins, soweit dieser zulässig ist. Im Sinne dieser Einschränkung ist nämlich das Wort "angemessen" in § 26 Abs 1 MRG zu verstehen. Neben dem vom Hauptmieter zu zahlenden Mietzins ist für die Beurteilung der Angemessenheit des Untermietzinses auch von Bedeutung, welche Leistungen sonst dem Untermieter von seinem Vertragspartner erbracht wurden (hier: auch, in welchem Ausmaß besondere, für den Untermieter nützliche Investitionen, die der Untervermieter tätigte, vom Untermieter durch den von ihm zu zahlenden Zins abzugelten sind).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101792Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014