TE OGH 2000/11/28 5Ob289/00m

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Liselotte H*****, 2.) Mag. Leonard S*****, 3.) Elisabeth B*****, 4.) Dipl. Ing. Gerda Z***** und

5.) Andreas K*****, alle Mieter des Hauses *****, die zu 1.) bis 4.) angeführten Antragsteller vertreten durch Martin Nedwed, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen den Antragsgegner Dr. Peter S*****, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** GmbH, vertreten durch Dr. Manfred Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. August 2000, GZ 41 R 341/00a-13, den5.) Andreas K*****, alle Mieter des Hauses *****, die zu 1.) bis 4.) angeführten Antragsteller vertreten durch Martin Nedwed, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen den Antragsgegner Dr. Peter S*****, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** GmbH, vertreten durch Dr. Manfred Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. August 2000, GZ 41 R 341/00a-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hat das Rekursgericht - wie hier - eine Verletzung der erstrichterlichen Erhebungs- bzw Anleitungspflicht verneint, dann könnte ein solcher Stoffsammlungsmangel in dritter Instanz nur dann aufgegriffen werden, wenn dies mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten oder rechtlich unhaltbaren Begründung geschehen wäre (vgl 5 Ob 63/00a = EWr I/37/184 mwN). Der in diesem Zusammenhang vom RR-Werber relevierte Untersuchungsgrundsatz wurde jedoch vom Rekursgericht im Einklang mit der Judikatur ausgelegt. Demnach ist der Untersuchungsgrundsatz im Msch-Verfahren durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt (zuletzt 5 Ob 30/00y mwN). Auch dass im Msch-Verfahren das Neuerungsverbot gilt, wurde vom Rekursgericht richtig erkannt (zuletzt 5 Ob 273/00h mwN). Schließlich entspricht es der Judikatur, dass der Käufer eines Hauses grundsätzlich erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes in die bestehenden Mietverträge eintritt (WoBl 1999, 28/18 mwN, vgl auch immolex 1997, 228/122; 5 Ob 230/00k). Warum und wie der Eintritt im konkreten Fall nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur früher erfolgt sein soll (etwa durch die Übertragung des Besitzes vgl WoBl 1997, 139/35), hätte vom Antragsgegner konkret dargelegt werden müssen.Hat das Rekursgericht - wie hier - eine Verletzung der erstrichterlichen Erhebungs- bzw Anleitungspflicht verneint, dann könnte ein solcher Stoffsammlungsmangel in dritter Instanz nur dann aufgegriffen werden, wenn dies mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten oder rechtlich unhaltbaren Begründung geschehen wäre vergleiche 5 Ob 63/00a = EWr I/37/184 mwN). Der in diesem Zusammenhang vom RR-Werber relevierte Untersuchungsgrundsatz wurde jedoch vom Rekursgericht im Einklang mit der Judikatur ausgelegt. Demnach ist der Untersuchungsgrundsatz im Msch-Verfahren durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt (zuletzt 5 Ob 30/00y mwN). Auch dass im Msch-Verfahren das Neuerungsverbot gilt, wurde vom Rekursgericht richtig erkannt (zuletzt 5 Ob 273/00h mwN). Schließlich entspricht es der Judikatur, dass der Käufer eines Hauses grundsätzlich erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes in die bestehenden Mietverträge eintritt (WoBl 1999, 28/18 mwN, vergleiche auch immolex 1997, 228/122; 5 Ob 230/00k). Warum und wie der Eintritt im konkreten Fall nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur früher erfolgt sein soll (etwa durch die Übertragung des Besitzes vergleiche WoBl 1997, 139/35), hätte vom Antragsgegner konkret dargelegt werden müssen.

Anmerkung

E60162 05A02890

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00289.00M.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20001128_OGH0002_0050OB00289_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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