TE OGH 2006/7/12 4Ob100/06v

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Veröffentlicht am 12.07.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Otto H***** KG, *****, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 26.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. März 2006, GZ 4 R 41/06p-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Bescheinigt ist, dass sich der von der Beklagten hergestellte und vertriebene Einbausifon für Waschmaschinen in Form und Wirkung vom gleichartigen Produkt der Klägerin unterscheidet: Der Sifon der Klägerin weist auf einer schräg einwärts geformten Rückwand je zwei horizontale und vertikale Stege/Stützrippen und vier Befestigungsösen auf und erreicht eine Durchflussmenge von 23 Liter/Minute; der Sifon der Beklagten besitzt eine senkrecht abfallende und völlig glatte Rückwand mit nur drei Befestigungsösen und erreicht eine Durchflussmenge von 36 Liter/Minute. Damit liegt - entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde - kein Fall einer sittenwidrigen unmittelbaren Leistungsübernahme („glatte" Übernahme eines Arbeitsergebnisses) vor: Die Beklagte hat keine Vervielfältigungsmethoden eingesetzt, um ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen zu übernehmen (vgl RIS-Justiz RS0078341).1. Bescheinigt ist, dass sich der von der Beklagten hergestellte und vertriebene Einbausifon für Waschmaschinen in Form und Wirkung vom gleichartigen Produkt der Klägerin unterscheidet: Der Sifon der Klägerin weist auf einer schräg einwärts geformten Rückwand je zwei horizontale und vertikale Stege/Stützrippen und vier Befestigungsösen auf und erreicht eine Durchflussmenge von 23 Liter/Minute; der Sifon der Beklagten besitzt eine senkrecht abfallende und völlig glatte Rückwand mit nur drei Befestigungsösen und erreicht eine Durchflussmenge von 36 Liter/Minute. Damit liegt - entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde - kein Fall einer sittenwidrigen unmittelbaren Leistungsübernahme („glatte" Übernahme eines Arbeitsergebnisses) vor: Die Beklagte hat keine Vervielfältigungsmethoden eingesetzt, um ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen zu übernehmen vergleiche RIS-Justiz RS0078341).

2. Sittenwidrig handelt auch, wer seinem Produkt die Form eines fremden Erzeugnisses gibt, obwohl eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre, und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft (RIS-Justiz RS0078297). Ist die wettbewerbliche Eigenart nur gering, kann nur ein eingeschränkter Schutz in Anspruch genommen werden; in einem solchen Fall können schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen beseitigen (RIS-Justiz RS0078297 [T18]; RS0078676 [T2]).

Das Rekursgericht hat - entgegen den Ausführungen der Zulassungsbeschwerde - die wettbewerbliche Eigenart des technischen Produkts der Klägerin nicht verneint; es hat sie aber als äußerst gering eingestuft und angesichts der vom Produkt der Beklagten abweichenden Form und Wirkung (dazu siehe zuvor Punkt 1.), aber auch der deutlich unterschiedlichen Schutzverpackungen (der Sifon der Klägerin wird mit einem auffälligen rot gerippten Plastikprotektor, jener der Beklagten mit einem weißen Styroporprotektor geliefert) die Verwechslungsgefahr verneint. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen des dem Rekursgericht in dieser Frage offen stehenden Ermessensspielraums. Ob bei einer Nachahmung im Einzelfall Verwechslungseignung besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042805).

Anmerkung

E81424 4Ob100.06v

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2006/163 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00100.06V.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20060712_OGH0002_0040OB00100_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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