TE OGH 2005/2/8 4Ob288/04p

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Veröffentlicht am 08.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlagsgruppe N***** GmbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000,00 EUR) über den außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. November 2004, GZ 2 R 186/04v-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 80 Abs 1 UrhG darf im geschäftlichen Verkehr weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen; dies gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz nicht genießen (Abs 2 leg cit). Voraussetzung für den Titelschutz ist die Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) des Titels. Die Bezeichnung des Druckwerks muss etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhalts oder des Gebiets, auf das es sich bezieht, beschränken. Worte, deren Verwendung als Titel einer Zeitschrift ungewöhnlich ist oder metaphorisch geschieht, sind daher von Natur aus unterscheidungskräftig; durch eine vom gewöhnlichen Sprachgebrauch abweichende Benützung kann auch ein Wort der Umgangssprache Unterscheidungskraft erlangen (4 Ob 13/95 = SZ 68/27 - PRO; RIS-Justiz RS0077052; jüngst 4 Ob 55/04y = ÖBl 2004/71 [Gamerith] - Heimat mwN).Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, UrhG darf im geschäftlichen Verkehr weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen; dies gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz nicht genießen (Absatz 2, leg cit). Voraussetzung für den Titelschutz ist die Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) des Titels. Die Bezeichnung des Druckwerks muss etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhalts oder des Gebiets, auf das es sich bezieht, beschränken. Worte, deren Verwendung als Titel einer Zeitschrift ungewöhnlich ist oder metaphorisch geschieht, sind daher von Natur aus unterscheidungskräftig; durch eine vom gewöhnlichen Sprachgebrauch abweichende Benützung kann auch ein Wort der Umgangssprache Unterscheidungskraft erlangen (4 Ob 13/95 = SZ 68/27 - PRO; RIS-Justiz RS0077052; jüngst 4 Ob 55/04y = ÖBl 2004/71 [Gamerith] - Heimat mwN).

Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Titeln von Tageszeitungen und Zeitschriften im Allgemeinen schon geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausschließen, weil hier nur beschränkte Ausweichmöglichkeiten bestehen und sich das Publikum selbst bei akustischem Gleichklang oder bei Verkehrsgeltung eines Kurztitels daran gewöhnt hat, auch kleine Unterschiede zu beachten (4 Ob 304/68 = SZ 41/20 - Neue Zeitung uva; jüngst 4 Ob 109/03p = MR 2004, 30 - Gastro; 4 Ob 55/04y - Heimat; RIS-Justiz RS0077247). Verwechslungsgefahr ist (nur) dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren- oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen (= Verwechslungsgefahr ieS) oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen (Verwechslungsgefahr iwS), hervorgerufen werden könnte (4 Ob 13/95 - PRO ua; jüngst 4 Ob 55/04y - Heimat).

Den aus sprachüblichen Gattungsbezeichnungen zusammengesetzten Titeln von Zeitschriften sind Titel gleichzuhalten, die aus Begriffen bestehen, die als Hinweis auf den Inhalt der damit bezeichneten Zeitung oder Zeitschrift verstanden werden. Auch in diesem Fall genügen bereits geringe Unterschiede, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen, sodass selbst bei Aufnahme des älteren Titels in den jüngeren Titel - anders als bei der Aufnahme eines älteren Warenzeichens in ein jüngeres Zeichen - die Verwechslungsgefahr nicht regelmäßig zu bejahen ist (4 Ob 109/03p - Gastro).

Die Auffassung der Vorinstanzen, Verwechslungsgefahr der für Fernsehzeitschriften verwendeten Titel „tvmedia" und „tvDIGITAL", sei nicht gegeben, ist somit vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zu beanstanden, wobei das Rekursgericht - ergänzend - auch auf eine unterschiedliche Gestaltung der beiden Zeichen im Hinblick auf Schrift, grafisches Design (Weltkugel) und Farbgestaltung hingewiesen hat. Wenn nun die Klägerin in ihrer Zulassungsbeschwerde insbesondere die ähnliche Gestaltung der Zeitschriftentitel betont, hat der Oberste Gerichtshof aber gerade in der von der Klägerin selbst angeführten Entscheidung 4 Ob 341/85 (= ÖBl 1986, 71 - Festspiel-Illustrierte) klargestellt, dass bei abweichendem Wortlaut der Zeitschriftentitel bei einem rein deskriptiven Charakter der Bezeichnung und dadurch bedingter geringer Kennzeichnungskraft der verwendeten Wortkombinationen Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist und daher der Verwendung einer ähnlichen Schriftgröße und -type sowie einer ähnlichen Aufmachung der Titelseiten ebenso wenig ausschlaggebende Bedeutung zukommt wie dem im Wesentlichen gleichen Format, Inhalt und Leserkreis der verfahrensgegenständlichen Druckerzeugnisse. Daran hält der Oberste Gerichtshof fest.

Soweit die Klägerin in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs das Argument wiederholt, im Zeitschriftenhandel würden die zum Verkauf angebotenen Zeitungen und Zeitschriften nebeneinander geschlichtet, wobei in der Regel lediglich der linke Teil des Titelblatts für den Kaufinteressenten erkennbar sei, ist ihr mit dem Rekursgericht zu entgegnen, dass die Weltkugel einerseits unterschiedlich gestaltet ist und sich andererseits nicht an derselben Stelle in der Buchstabenfolge „tv" befindet.

Die Frage, ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen Verwechslungsgefahr besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, sodass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO - von einer hier nicht gegebenen krassen Fehlbeurteilung abgesehen - nicht besteht (zuletzt 4 Ob 101/01h = ÖBl-LS 2001/175 - Die roten Seiten; 4 Ob 109/03p - Gastro; RIS-Justiz RS0042805; Kodek in Rechberger² § 502 ZPO Rz 5).Die Frage, ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen Verwechslungsgefahr besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, sodass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - von einer hier nicht gegebenen krassen Fehlbeurteilung abgesehen - nicht besteht (zuletzt 4 Ob 101/01h = ÖBl-LS 2001/175 - Die roten Seiten; 4 Ob 109/03p - Gastro; RIS-Justiz RS0042805; Kodek in Rechberger² Paragraph 502, ZPO Rz 5).

Textnummer

E76325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00288.04P.0208.000

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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