Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Einberufungsbefehl des Heerespersonalamts (in Folge: belangte Behörde) vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 21 und 24 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 und 2a WG 2001 zu einer vom XXXX bis zum XXXX dauernden Milizübung beim Österreichischen Bundesheer einberufen. 1. Mit Einberufungsbefehl des Heerespersonalamts (in Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid bzw. Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg/Ergänzungsabteilung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.07.2024, Zl. S/05/05/01/84 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen. 2. Am 15.08.2024 erhob der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Be... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark (in Folge. Behörde) vom 11.04.2024, ST/04/17/03/34, wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) zur Ableistung seines Grundwehrdienstes ab dem 01.10.2024 bei einer näher bezeichneten Einheit des Bundesheeres einberufen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.04.2024 zugestellt. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark (in Folge. Behörde) v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Einberufungsbefehl (im Folgenden: EB) vom 12.01.2024 (zugestellt am 18.01.2024) zum Grundwehrdienst für den Einrückungstermin 08.07.2024 einberufen. 1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Einberufungsbefehl (im Folgenden: EB) vom 12.01.2024 (zugestellt am 18.01.2024) zum Grundwehrdienst für den Einrücku... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der BF wurde am 02.12.2021 mit Beschluss der Stellungskommission des MilKdo NIEDERÖSTERREICH (MilKdo) für tauglich befunden. Der Niederschrift, die vom BF unterschrieben wurde, ist zu entnehmen, dass der BF über die Möglichkeit des Zivildienstes informiert wurde und keine Zivildiensterklärung abgegeben hat (AS 23). 2. Am 15.02.2024 (erster Tag der Abholung nach Hinterlegung – AS 131) hat er den in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde erstmals am 03.02.2015 mit Beschluss der Stellungskommission Kärnten für tauglich befunden. 2. Am 03.12.2022 übermittelte der BF per E-Mail ein vollständig ausgefülltes aber nicht unterschriebenes Formular einer Zivildiensterklärung. Ergänzend teilte er mit, dass die Zivildiensterklärung für den Fall gelte, dass er nach der Reevaluation seiner Tauglichke... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2021 einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes. Seine Mutter sei 2007 die Landwirtschaft übergeben worden, besitze jedoch nicht das Wissen, um diese zu führen. Seit Trennung seiner Eltern im Jahr 2013 übernehme er sämtliche Arbeiten am Hof und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der 2001 geborene Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Beschluss der Stellungskommission für tauglich befunden (Eintritt der Rechtskraft am 29.08.2019). 2. Mit Einberufungsbefehl vom 29.09.2021, ST/01/09/00/55, wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung seines Grundwehrdienstes mit Wirkung vom 10.01.2022 einberufen. 3. Mit E-Mail vom 02.11.2021 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den ihm... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde am 14.10.2020 ein Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes mit Dienstbeginn 11.01.2020 rechtswirksam zugestellt. 2. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2021 näher begründet abgewiesen und der Einberufungsbefehl bestätigt. Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. 3. Mit Note vom 20.01.2021 legte die belangte Behörde die verfahre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde vor der Stellungskommission Steiermark in der Zeit von 18.11.2020 bis 19.11.2020 seiner Musterung unterzogen. Der Beschluss der Stellungskommission vom 19.11.2020 lautete „Tauglich“, der Beschwerdeführer erklärte Rechtsmittelverzicht. 1.2. Vor der Stellungskommission wurde keine Zivildiensterklärung eingebracht.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid des Militärkommandos Wien wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 05.07.2021 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen und festgestellt, er sei ab 00:00 Uhr dieses Tages Soldat. Er wurde aufgefordert sich am 05.07.2021 bis 11:00 Uhr bei der 1. Gardekompanie/Garde in 1130 Wien, MARIA THERESIEN Kaserne, Am Fasangarten 2 einzufinden und es wurde festgestel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit im
Spruch: bezeichneten Bescheid („Einberufungsbefehl“) einer Einheit des Österreichischen Bundesheeres zur Ableistung des Grundwehrdienstes zugewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit der
Begründung: , der Beschwerdeführer lehne den Gebrauch einer Schusswaffe ab, da seine Mutter Opfer eines mit einer Schusswaffe verübten Verbrechens geworden sei, Beschwerde erhoben. Er habe eine Zivildiensterklär... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der 1998 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Beschluss der Stellungskommission vom 28.09.2017 für tauglich befunden. 2. Mit Einberufungsbefehl (EB) vom 06.05.2021, ST/98/09/02/14, wurde der BF zur Ableistung seines Grundwehrdienstes mit Wirkung vom 05.07.2021 einberufen. 3. Mit E-Mail vom 26.05.2021 brachte der BF (eine nicht ausdrücklich als solche bezeichnete) Beschwerde gegen den ihm am 12.05.2021 durch ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Bisherige Verfahren 1.1. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 19.08.2014 für tauglich befunden. 1.2. Der Einberufungsbefehl zum Einberufungstermin 06.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2016 rechtswirksam zugestellt. 1.3. Der Beschwerdeführer beantragte bereits mehrmals den Aufschub bzw. die Befreiung von der Leistung des Grundwehrdienstes mit Verweis auf seine Ausbildungs- und Berufstätigkeit als Eishockeyspieler beim XXXX in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit rechtskräftigem Beschluss der Stellungskommission vom 17.12.2004 für „tauglich“ zum Wehrdienst befunden. 2. Am 27.05.2005 (Postaufgabe) brachte der BF eine Zivildiensterklärung beim Militärkommando TIROL (im Folgenden: MilKdo) ein. Er vermerkte auf der Erklärung, dass er den Aufschub bis zum Abschluss seiner Ausbildung (Gymnasium und Medizinstudium) beantrage. 3. Mit Bescheid vom 10.06.2005 wurde von der... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Einberufungsbefehl vom 13.07.2020 zugestellt durch persönliche Übernahme am 16.07.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 11.01.2021 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen. Die Rechtsmittelbelehrung weist auf eine Beschwerdemöglichkeit binnen Frist von vier Wochen hin; eine solche Beschwerde sei beim Militärkommando Niederösterreich einzubringen. Gegen den oben genannten Bescheid wurde am 14.08.2020 Besc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem gegenständlichen Bescheid (Einberufungsbefehl) vom 13.07.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 11.01.2021 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen. Dieser Einberufungsbefehl verliere jedoch seine Rechtswirksamkeit, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliege. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig sei und b... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde am 04.05.2010 von der Stellungskommission für tauglich befunden und mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Tirol zunächst zum Einberufungstermin 06.07.2020 zum JgB 24 einberufen. Mit Bescheid vom 03.07.2020, dem BF persönlich ausgefolgt am 05.07.2020, wurde der BF mit Wirkung vom 11.01.2021 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einrec... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde am 18.12.2019 ein Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes mit Dienstbeginn 04.05.2020 rechtswirksam zugestellt. 2. Die dagegen erhobene rechtzeitige Beschwerde des BF wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde abgewiesen. Diesbezüglich stellte der BF einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. 3. Mit Note vom 31.01.2020 legte die belangte Behörde die ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 30.01.2018 für tauglich befunden. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten, vom BF unterfertigten Protokolls wird unter „Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG“ durch Ankreuzen des betreffenden Feldes „keine“ festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. I.2. Mit Einber... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde am 19.10.2018 von der Stellungskommission für tauglich befunden und war bis zum 30.04.2020 wegen seines Schulbesuches von der Ableistung des Grundwehrdienstes ausgeschlossen. I.2. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Vorarlberg vom 13.02.2020, zugestellt am 25.02.2020, wurde der BF mit Wirkung vom 06.07.2020 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde am 19.09.2017 von der Stellungskommission für tauglich befunden und bis zum 30.06.2020 wegen seines Schulbesuches von der Ableistung des Grundwehrdienstes ausgeschlossen. I.2. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Tirol vom 11.02.2020, zugestellt durch Hinterlegung am 17.02.2020, wurde der BF mit Wirkung vom 06.07.2020 zur Leistung des Grundwehrdienstes in ... mehr lesen...