Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1.Mit Einberufungsbefehl vom 14.04.2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf §§ 19 Aba.1 Z. 5, 23a Abs.1 und3 und 24 Abs.2 i.V.m. 56 Z.3 WehrG mit Wirksamkeit vom 04.05.2020 zu einem Einsatzpräsenzdienst einberufen. Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer tauglich, und wehrpflichtig sowie im Besitz eines Bereitstellungsscheines seines sei. Die Bundesministerin ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1.Mit Einberufungsbefehl vom 14.04.2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf §§ 19 Aba.1 Z. 5, 23a Abs.1 und3 und 24 Abs.2 i.V.m. 56 Z.3 WehrG mit Wirksamkeit vom 04.05.2020 zu einem Einsatzpräsenzdienst einberufen. Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer tauglich, und wehrpflichtig sowie im Besitz eines Bereitstellungsscheines seines sei. Die Bundesministerin ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Einberufungsbefehl vom 07.10.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 07.01.2020 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 05.11.2019 einen Antrag auf Befreiung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG und in eventu - für den Fall der Abweisung dieses Antrages - eine Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl, weil er aufgrund seiner Beschäftigung in ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 08.03.2019, GZ. 1910 W 4025 W/96/07/00/82, beschlossen, dass der Beschwerdeführer für den Wehrdienst tauglich ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mündlich verkündet. Nach Rechtsbelehrung unterzeichnete der Beschwerdeführer am 08.03.2019 einen Rechtsmittelverzicht. Mit Schriftsatz vom 05.04.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde und brachte ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem bekämpften Bescheid berief das Militärkommando Wien den Beschwerdeführer zum Grundwehrdienst ein. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine näher begründete Beschwerde. 3. Mit Note vom 04.03.2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl zurück und teilte mit, dass er sein am 01.10.2018 begonnenes Studium bis zur Beendigung des Wehrdienstes stilllegen werde. II. ... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von min... mehr lesen...