Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W116 2298039-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX vertreten durch KINBERGER-SCHUBERTH-FISCHER Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg/Ergänzungsabteilung vom 09.07.2024, Zl. S/05/05/01/84, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2024, Zl. P1894226/4-MilKdoS/Kdo/ErgAbt/2024 (1):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch KINBERGER-SCHUBERTH-FISCHER Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg/Ergänzungsabteilung vom 09.07.2024, Zl. S/05/05/01/84, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2024, Zl. P1894226/4-MilKdoS/Kdo/ErgAbt/2024 (1):
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid bzw. Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg/Ergänzungsabteilung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.07.2024, Zl. S/05/05/01/84 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen.
2. Am 15.08.2024 erhob der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2024.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2024, Zl. P1894226/4-MilKdoS/Kdo/ErgAbt/2024 (1), wurde die Beschwerde vom 07.08.2024 gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg vom 09.07.2024, Zl. S/05/05/01/84, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
4. Daraufhin wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mittels Vorlageantrag die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
5. Die Beschwerde wurde – einlangend am 26.08.2024 – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 19.09.2024 wurde im Rahmen einer „Äußerung“ darauf hingewiesen, dass die Beschwerde mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden sei, über welchen bislang nicht entschieden worden sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits am 04.09.2024 (zum Präsenzdienst) einrücken habe müssen.
7. Mit weiterem Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 23.09.2024 wurde die Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie aus den ergänzend vorgelegten Eingaben und Schriftsätzen. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die gegenständliche Beschwerde vom 07.08.2024 gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg/Ergänzungsabteilung vom 09.07.2024, Zl. S/05/05/01/84, mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 23.09.2024 zurückgezogen wurde.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. römisch eins 2013/10 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war in der Sache gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war in der Sache gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung [nunmehr: Beschwerde] zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung [nunmehr: Beschwerde] zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Verfahrensgegenständlich wurde die Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.09.2024 eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht.
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Anm. 5 zu § 28 VwGVG [S. 201]). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG [S. 201]).
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat, war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2298039.1.00Im RIS seit
24.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024