TE Bvwg Beschluss 2020/10/19 W221 2234684-1

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Veröffentlicht am 19.10.2020
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Entscheidungsdatum

19.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4
WG 2001 §10
WG 2001 §20
WG 2001 §24
WG 2001 §27

Spruch

W221 2234684-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Militärkommandanten für Niederösterreich vom 13.07.2020, Zl. N/94/22/91/09, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Einberufungsbefehl vom 13.07.2020 zugestellt durch persönliche Übernahme am 16.07.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 11.01.2021 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen.

Die Rechtsmittelbelehrung weist auf eine Beschwerdemöglichkeit binnen Frist von vier Wochen hin; eine solche Beschwerde sei beim Militärkommando Niederösterreich einzubringen.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde am 14.08.2020 Beschwerde erhoben, welche am 18.08.2020 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Beurteilung vor sieben Jahren verschlechtert habe.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 03.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schriftsatz vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Einbringung ihres Rechtsmittels vorgehalten und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Mit Schreiben vom 15.09.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bedauerlicherweise die Beschwerdefrist um einen Tag überschritten habe, weil er eine Woche im Ausland gewesen sei. Weiters wies er abermals darauf hin, dass sich sein Gesundheitszustand innerhalb der letzten sieben Jahre verschlechtert habe,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Einberufungsbefehl vom 13.07.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 11.01.2021 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen.

Dieser Bescheid wurde rechtswirksam am 16.07.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Am 14.08.2020 gab der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen diesen Bescheid bei der Post auf.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

Die Zustellung des Bescheides durch persönliche Übernahme am 16.07.2020 ergibt sich aus dem entsprechenden Rückschein.

Die Aufgabe der Beschwerde bei der Post am 14.08.2020 ergibt sich aus der Sendungsverfolgung der Post.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im WG 2001 für den vorliegenden Fall keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Einberufungsbefehl vom 13.07.2020 mit Wirkung vom 11.01.2021 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen.

Entsprechend obigen Bestimmungen war die vierwöchige Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Militärkommandanten für Niederösterreich am Donnerstag, 16.07.2020, bereits mit Ablauf des 13.08.2020 verstrichen. Die am 14.08.2020 bei der Post aufgegebene Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

In seiner Stellungnahme trat der Beschwerdeführer der vorgehaltenen Verspätung nicht entgegen, behauptete auch gar keine rechtzeitige Einbringung, sondern erklärte, eine Woche im Ausland gewesen zu sein. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht ausführte, von wann bis wann sein Auslandsaufenthalt genau angedauert hat, vermag auch der einwöchige Auslandsaufenthalt an einer verspäteten Einbringung der Beschwerde nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer war ab der persönlichen Übernahme des Bescheides am 13.07.2020 bewusst, dass er vier Wochen zur Erhebung der Beschwerde Zeit hat und in diese Zeit sein einwöchiger Auslandsaufenthalt fällt, sodass er dementsprechend Vorkehrungen für eine fristgerechte Beschwerdeerhebung hätte treffen können. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger eines Bescheides stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss.

Die vorliegende Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung sind (vgl. VwGH 24.04.2001, 2001/11/0076 mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einberufungsbefehl Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2234684.1.00

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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