Entscheidungsdatum
26.08.2024Norm
AVG §68 Abs2Spruch
W170 2290979-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark vom 11.04.2024, ST/04/17/03/34; beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark vom 11.04.2024, ST/04/17/03/34; beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG, Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels eines zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtschutzinteresses zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins,, 31 VwGVG, Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangels eines zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtschutzinteresses zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark (in Folge. Behörde) vom 11.04.2024, ST/04/17/03/34, wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) zur Ableistung seines Grundwehrdienstes ab dem 01.10.2024 bei einer näher bezeichneten Einheit des Bundesheeres einberufen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.04.2024 zugestellt.Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark (in Folge. Behörde) vom 11.04.2024, ST/04/17/03/34, wurde römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) zur Ableistung seines Grundwehrdienstes ab dem 01.10.2024 bei einer näher bezeichneten Einheit des Bundesheeres einberufen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.04.2024 zugestellt.
Mit am 23.04.2024 bei der Behörde eingebrachter Beschwerde erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel gegen diesen Bescheid.
Mit Bescheid der Behörde vom 25.06.2024, P1756198/3-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2024 (1), wurde der Einberufungsbefehl der Behörde vom 11.04.2024, ST/04/17/03/34, von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben; der aufhebende Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2024 zugestellt. Mit Bescheid der Behörde vom 25.06.2024, P1756198/3-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2024 (1), wurde der Einberufungsbefehl der Behörde vom 11.04.2024, ST/04/17/03/34, von Amts wegen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben; der aufhebende Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2024 zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren, unbedenklichen Aktenlage. Die Aufhebung des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er ist dem nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 1. Satz WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. 3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, 1. Satz WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen.
3.2. Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Einberufungsbefehl der Behörde vom 11.04.2024, ST/04/17/03/34, zur Ableistung seines Grundwehrdienstes ab dem 01.10.2024 bei einer näher bezeichneten Einheit des Bundesheeres einberufen, jedoch wurde dieser Einberufungsbefehl mit Bescheid der Behörde vom 25.06.2024, P1756198/3-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2024 (1), von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben; letztgenannter Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2024 zugestellt, ein dagegen erhobenes Rechtsmittel ist weder amtsbekannt noch wurde die Einbringung eines solchen behauptet.3.2. Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Einberufungsbefehl der Behörde vom 11.04.2024, ST/04/17/03/34, zur Ableistung seines Grundwehrdienstes ab dem 01.10.2024 bei einer näher bezeichneten Einheit des Bundesheeres einberufen, jedoch wurde dieser Einberufungsbefehl mit Bescheid der Behörde vom 25.06.2024, P1756198/3-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2024 (1), von Amts wegen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben; letztgenannter Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2024 zugestellt, ein dagegen erhobenes Rechtsmittel ist weder amtsbekannt noch wurde die Einbringung eines solchen behauptet.
Der angefochtene Bescheid ist daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt rechtlich nicht mehr existent.
3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 68 Abs. 2 AVG in seinen vor dem 01.01.2014 in Kraft gestandenen Fassungen wurde eine Vorgangsweise nach dieser Bestimmung in Ansehung von Bescheiden, gegen welche eine zulässige Berufung anhängig war, für unzulässig erachtet (VwGH 30.03.1949, 1724/48 = VwSlg 766 A/1949; VwGH 15.11.1951, 546/49 = VwSlg 2321 A/1951; VwGH 25.10.2012, 2011/07/0164). Diese Auffassung hatte ihre Begründung darin, dass die Anwendung des ganzen § 68 AVG auf Bescheide im Sinne seines Absatzes 1, also auf solche, welche der Berufung nicht oder nicht mehr unterlagen, beschränkt war (VwGH 15.05.1981, 3319/79 = VwSlg 10452 A/1981). Durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 wurde § 68 Abs. 2 AVG zwar verändert, dessen Absatz 1 und die dort enthaltene Bezugnahme auf Berufungen hingegen nicht. Demgegenüber wurde mit der gleichen Novelle in § 52a Abs. 1 VStG eine Anpassung an Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht vorgenommen. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 eine entsprechende Anpassung in § 68 Abs. 1 AVG planwidrig unterlassen hätte, indem er insoweit auf die Einrichtung einer Beschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte etwa nicht Bedacht genommen hätte. Auch wenn man in Ansehung der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Rechtslage weiterhin von einer Einschränkung der Ermächtigung des § 68 Abs. 2 AVG auf Bescheide im Verständnis des Abs. 1 leg. cit. auszugehen hat, stand dies hier einer Vorgangsweise nach der erstgenannten Bestimmung nicht entgegen, zumal gegen den Bescheid keine Berufung offenstand. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 2 AVG in seinen vor dem 01.01.2014 in Kraft gestandenen Fassungen hinderte die Anhängigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid die Behörde nicht an dessen Aufhebung oder Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG. Ein rechtlich geschütztes Interesse eines Rechtsmittelwerbers dahingehend, dass sich die belangte Behörde durch eine derartige Vorgangsweise einer Entscheidung des VwGH in der Sache selbst nicht entziehen dürfe, bestand nicht (vgl. VwGH 05.04.1974, 390/74 = VwSlg 8594 A/1974; VwGH 18.03.1994, 93/12/0093). Diese Rechtsprechung ging offenbar davon aus, dass das die Existenz eines Bescheides voraussetzende Recht, diesen vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten, kein aus diesem Bescheid erwachsenes „Recht“ im Verständnis des § 68 Abs. 2 AVG darstellt. Als „aus dem Bescheid erwachsen“ können nur solche Rechte verstanden werden, die Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches waren, nicht hingegen irgendwelche Reflexwirkungen des Bescheides (VwGH 20.10.1992, 92/04/0155; VwGH 24.11.1992, 92/04/0186). Diese Ausführungen sind auf § 68 Abs. 2 AVG in der heutigen Fassung zu übertragen: Das vom Fortbestand der Existenz eines Bescheides abhängige Recht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über eine dagegen erhobene Beschwerde zu erlangen, ist kein solches, welches „Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches“ im Verständnis der zitierten Vorjudikatur gebildet hat. Es steht daher der prozessualen Zulässigkeit einer Maßnahme gemäß § 68 Abs. 2 AVG auch nicht entgegen. Daraus folgt, dass die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht zuwiderläuft (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029). Es war die Aufhebung des Einberufungsbefehls der Behörde vom 11.04.2024, ST/04/17/03/34, nicht grundsätzlich unzulässig.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 68, Absatz 2, AVG in seinen vor dem 01.01.2014 in Kraft gestandenen Fassungen wurde eine Vorgangsweise nach dieser Bestimmung in Ansehung von Bescheiden, gegen welche eine zulässige Berufung anhängig war, für unzulässig erachtet (VwGH 30.03.1949, 1724/48 = VwSlg 766 A/1949; VwGH 15.11.1951, 546/49 = VwSlg 2321 A/1951; VwGH 25.10.2012, 2011/07/0164). Diese Auffassung hatte ihre Begründung darin, dass die Anwendung des ganzen Paragraph 68, AVG auf Bescheide im Sinne seines Absatzes 1, also auf solche, welche der Berufung nicht oder nicht mehr unterlagen, beschränkt war (VwGH 15.05.1981, 3319/79 = VwSlg 10452 A/1981). Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, wurde Paragraph 68, Absatz 2, AVG zwar verändert, dessen Absatz 1 und die dort enthaltene Bezugnahme auf Berufungen hingegen nicht. Demgegenüber wurde mit der gleichen Novelle in Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG eine Anpassung an Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht vorgenommen. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, eine entsprechende Anpassung in Paragraph 68, Absatz eins, AVG planwidrig unterlassen hätte, indem er insoweit auf die Einrichtung einer Beschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte etwa nicht Bedacht genommen hätte. Auch wenn man in Ansehung der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Rechtslage weiterhin von einer Einschränkung der Ermächtigung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf Bescheide im Verständnis des Absatz eins, leg. cit. auszugehen hat, stand dies hier einer Vorgangsweise nach der erstgenannten Bestimmung nicht entgegen, zumal gegen den Bescheid keine Berufung offenstand. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz 2, AVG in seinen vor dem 01.01.2014 in Kraft gestandenen Fassungen hinderte die Anhängigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid die Behörde nicht an dessen Aufhebung oder Abänderung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG. Ein rechtlich geschütztes Interesse eines Rechtsmittelwerbers dahingehend, dass sich die belangte Behörde durch eine derartige Vorgangsweise einer Entscheidung des VwGH in der Sache selbst nicht entziehen dürfe, bestand nicht vergleiche VwGH 05.04.1974, 390/74 = VwSlg 8594 A/1974; VwGH 18.03.1994, 93/12/0093). Diese Rechtsprechung ging offenbar davon aus, dass das die Existenz eines Bescheides voraussetzende Recht, diesen vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten, kein aus diesem Bescheid erwachsenes „Recht“ im Verständnis des Paragraph 68, Absatz 2, AVG darstellt. Als „aus dem Bescheid erwachsen“ können nur solche Rechte verstanden werden, die Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches waren, nicht hingegen irgendwelche Reflexwirkungen des Bescheides (VwGH 20.10.1992, 92/04/0155; VwGH 24.11.1992, 92/04/0186). Diese Ausführungen sind auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG in der heutigen Fassung zu übertragen: Das vom Fortbestand der Existenz eines Bescheides abhängige Recht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über eine dagegen erhobene Beschwerde zu erlangen, ist kein solches, welches „Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches“ im Verständnis der zitierten Vorjudikatur gebildet hat. Es steht daher der prozessualen Zulässigkeit einer Maßnahme gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG auch nicht entgegen. Daraus folgt, dass die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht zuwiderläuft (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029). Es war die Aufhebung des Einberufungsbefehls der Behörde vom 11.04.2024, ST/04/17/03/34, nicht grundsätzlich unzulässig.
3.4. Da sich die Beschwerde zum nunmehrigen Zeitpunkt aber gegen einen Nichtbescheid richtet, ist diese als (nunmehr) unzulässig zurückzuweisen, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nichts mehr gewinnen kann – mehr als die schon erfolgte Aufhebung des Bescheides hätte er nie erreichen können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf Grund der unter A) dargestellten Rechtsprechung und der klaren Gesetzeslage stellt sich keine grundsätzliche Rechtsfrage und ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
amtswegige Aufhebung Einberufungsbefehl mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2290979.1.00Im RIS seit
13.09.2024Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024