Entscheidungsdatum
19.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W208 2292578-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch BENEDER Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Militärkommando NIEDERÖSTERREICH, Ergänzungsabteilung, vom 26.02.2024, GZ: P1730750/6-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2024 und den Bescheid vom 09.02.2024, Grundbuchnummer: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2024, GZ P1730750/9-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2024(2), betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch BENEDER Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Militärkommando NIEDERÖSTERREICH, Ergänzungsabteilung, vom 26.02.2024, GZ: P1730750/6-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2024 und den Bescheid vom 09.02.2024, Grundbuchnummer: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2024, GZ P1730750/9-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2024(2), betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 24 WG 2001, § 5a Abs 1 Z 3 und § 1 Abs 2. Satz ZDG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gem Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, WG 2001, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph eins, Absatz 2, Satz ZDG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der BF wurde am 02.12.2021 mit Beschluss der Stellungskommission des MilKdo NIEDERÖSTERREICH (MilKdo) für tauglich befunden. Der Niederschrift, die vom BF unterschrieben wurde, ist zu entnehmen, dass der BF über die Möglichkeit des Zivildienstes informiert wurde und keine Zivildiensterklärung abgegeben hat (AS 23).
2. Am 15.02.2024 (erster Tag der Abholung nach Hinterlegung – AS 131) hat er den in Beschwerde gezogenen Einberufungsbefehl (EB) bzw. Bescheid vom 09.02.2024, Grundbuchnummer: XXXX erhalten, der einen Antritt des Grundwehrdienstes mit 03.06.2024 anordnete (in der Folge: 1. EB - AS 107).2. Am 15.02.2024 (erster Tag der Abholung nach Hinterlegung – AS 131) hat er den in Beschwerde gezogenen Einberufungsbefehl (EB) bzw. Bescheid vom 09.02.2024, Grundbuchnummer: römisch 40 erhalten, der einen Antritt des Grundwehrdienstes mit 03.06.2024 anordnete (in der Folge: 1. EB - AS 107).
3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine undatierte Beschwerde ein (AS 81), deren Datum 16.02.2024 sich aus dem Postaufgabedatum auf dem im Akt einliegenden Kuvert (AS 85) ergibt. Er begehrte die Aufhebung des 1. EB und behauptete, er habe im Zuge seiner Stellung am 01.12.2021 bekanntgegeben, dass er die Absicht habe eine Zivildiensterklärung abzugeben und daraufhin ein Formular bekommen zu haben, dass in der damaligen Corona-Pandemie-Zeit offenbar untergegangen sei. Er sei davon ausgegangen, dass er für die Einreichung der Zivildiensterklärung bis zum Ende seiner Schulausbildung Zeit habe. Er habe unmittelbar nach der Stellung mit dem ROTEN KREUZ Kontakt aufgenommen, dass ihm einen Termin in Aussicht gestellt habe, den er aber wegen seiner Schulausbildung nicht habe realisieren können. Er lebe in einer pazifistischen Familie, die aus religiöser Überzeugung jede Waffengewalt ablehne.
Beigelegt war eine Schulbesuchsbestätigung vom 15.02.2024, wonach er noch bis 28.06.2024 das TGM besuche und die Reifeprüfung voraussichtlich am 23.10.2024 abgelegt haben werde (AS 83).
4. Mit Bescheid vom 26.02.2024, GZ: P1730750/6-MilKdo NÖ wurde daraufhin der 1. EB nach § 68 Abs 2 AVG abgeändert und ein neues Einberufungsdatum mit 04.11.2024 festgelegt (in der Folge: 2. EB - AS 87). Dieser Bescheid wurde am 29.02.2024 (1. Tag der Abholung) zugestellt (AS 103). 4. Mit Bescheid vom 26.02.2024, GZ: P1730750/6-MilKdo NÖ wurde daraufhin der 1. EB nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG abgeändert und ein neues Einberufungsdatum mit 04.11.2024 festgelegt (in der Folge: 2. EB - AS 87). Dieser Bescheid wurde am 29.02.2024 (1. Tag der Abholung) zugestellt (AS 103).
5. Am 27.02.2024 übermittelte das MilKdo die Beschwerde, die auf Grund ihres Inhalts auch als Einbringung einer Zivildiensterklärung mit 16.02.2024 gewertet wurde, gem § 5 Abs 3 ZDG an die Zivildienstserviceagentur (in der Folge: ZISA). Gleichzeitig informierte sie diese darüber, dass der 1.EB vom 24.02.2024 für den Einrückungstermin 03.06.2024 auf den Einrückungstermin 04.11.2024 abgeändert worden sei, der RSa-Abschnitt für den Abänderungsbescheid (2. EB) sei noch nicht zurück (AS 73). 5. Am 27.02.2024 übermittelte das MilKdo die Beschwerde, die auf Grund ihres Inhalts auch als Einbringung einer Zivildiensterklärung mit 16.02.2024 gewertet wurde, gem Paragraph 5, Absatz 3, ZDG an die Zivildienstserviceagentur (in der Folge: ZISA). Gleichzeitig informierte sie diese darüber, dass der 1.EB vom 24.02.2024 für den Einrückungstermin 03.06.2024 auf den Einrückungstermin 04.11.2024 abgeändert worden sei, der RSa-Abschnitt für den Abänderungsbescheid (2. EB) sei noch nicht zurück (AS 73).
6. Die ZISA informierte den BF mit Schreiben vom 04.03.2024, dass das Schreiben des BF vom 16.02.2024 nicht als Zivildiensterklärung gem § 1 Abs 1 ZDG angesehen werden könne. Es stehe ihm zwar zu eine solche beim MilKdo abzugeben, er sei aber in Besitz eines rechtskräftigen EB und ruhe das Recht eine solche abzugeben, gemäß § 5a Abs 1 Z 3 ZDG vom zweiten Tag vor einer Einberufung bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des EB (AS 75). 6. Die ZISA informierte den BF mit Schreiben vom 04.03.2024, dass das Schreiben des BF vom 16.02.2024 nicht als Zivildiensterklärung gem Paragraph eins, Absatz eins, ZDG angesehen werden könne. Es stehe ihm zwar zu eine solche beim MilKdo abzugeben, er sei aber in Besitz eines rechtskräftigen EB und ruhe das Recht eine solche abzugeben, gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG vom zweiten Tag vor einer Einberufung bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des EB (AS 75).
7. Am 07.03.2024 (bei der Behörde am 08.03.2024 eingelangt) brachte der BF, nachdem er den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (in der Folge: RV) mit seiner Vertretung betraut hatte, eine Beschwerde, sowohl gegen den 1. EB als auch den 2. EB ein, die mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden wurde. Beantragt wurde die Aufhebung beider EB. 7. Am 07.03.2024 (bei der Behörde am 08.03.2024 eingelangt) brachte der BF, nachdem er den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (in der Folge: Regierungsvorlage mit seiner Vertretung betraut hatte, eine Beschwerde, sowohl gegen den 1. EB als auch den 2. EB ein, die mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden wurde. Beantragt wurde die Aufhebung beider EB.
8. Mit rechtskräftigem Feststellungsbescheid vom 21.03.2024 stellte die ZISA fest, dass gem § 5a Abs 4 ivm § 5a Abs 3 Z 4 ZDG das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung vom 11.03.2024 (sic !) zu diesem Zeitpunkt gem § 5a Abs 1 Z 3 iVm § 1 Abs 2, 2. Satz ZDG in Folge Ruhens ausgeschlossen und daher die Zivildienstpflicht nicht eingetreten sei. 8. Mit rechtskräftigem Feststellungsbescheid vom 21.03.2024 stellte die ZISA fest, dass gem Paragraph 5 a, Absatz 4, ivm Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung vom 11.03.2024 (sic !) zu diesem Zeitpunkt gem Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, 2. Satz ZDG in Folge Ruhens ausgeschlossen und daher die Zivildienstpflicht nicht eingetreten sei.
In der Begründung ist angeführt, dass der EB am 15.02.2024 zugestellt wurde (Anmerkung BVwG: gemeint ist daher der 1. EB) und die Zivildiensterklärung am 11.03.2024 (Anmerkung BVwG: dieses Datum ist aus dem vorliegenden Akt nicht nachvollziehbar) eingebracht worden sei (Beilage ./1 zur VHS).
9. Am 12.04.2024 erließ das MilKdo eine Beschwerdevorentscheidung (1. BVE) und wies die Beschwerde des BF vom 16.02.2024 (die bei diesem am 20.02.2024 eingelangt sei) gegen den 1. EB mit der Begründung als unzulässig zurück, dass der 1. EB mit dem 2. EB aufgehoben worden sei und daher nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre (AS 67).
Auf die als Beschwerdeergänzung zu wertende Beschwerde des RV vom 07.03.2024 (auch) gegen den 1. EB ging die belangte Behörde mit keinem Wort ein und stellte – trotz der erfolgten Vollmachterteilung an den RV – diese am 16.04.2024 nur an den BF zu (AS 79) und nicht an den RV. Auf die als Beschwerdeergänzung zu wertende Beschwerde des Regierungsvorlage vom 07.03.2024 (auch) gegen den 1. EB ging die belangte Behörde mit keinem Wort ein und stellte – trotz der erfolgten Vollmachterteilung an den Regierungsvorlage – diese am 16.04.2024 nur an den BF zu (AS 79) und nicht an den Regierungsvorlage
10. Am 07.05.2024 (zugestellt an den RV am 08.05.2024 – AS 31) erließ das MilKdo eine weitere Beschwerdevorentscheidung (2. BVE) und wies die Beschwerde des RV vom 07.03.2024 gegen den 2. EB mit der sinngemäßen Begründung ab (AS 7), dass der BF keine Zivildiensterklärung bei der Stellung am 02.12.2021 eingebracht habe, sondern erst am 14.03.2024 (Datum des Poststempels), welche mit 15.03.2024 der ZISA vorgelegt worden sei (Anmerkung BVwG: woher diese Datumsangaben auf Seite 6 der 2. BVE stammen, ist aus dem Akt nicht nachvollziehbar!). Diese sei somit innerhalb der Sperrfrist abgegeben worden und bestehe daher kein Einberufungshindernis. 10. Am 07.05.2024 (zugestellt an den Regierungsvorlage am 08.05.2024 – AS 31) erließ das MilKdo eine weitere Beschwerdevorentscheidung (2. BVE) und wies die Beschwerde des Regierungsvorlage vom 07.03.2024 gegen den 2. EB mit der sinngemäßen Begründung ab (AS 7), dass der BF keine Zivildiensterklärung bei der Stellung am 02.12.2021 eingebracht habe, sondern erst am 14.03.2024 (Datum des Poststempels), welche mit 15.03.2024 der ZISA vorgelegt worden sei (Anmerkung BVwG: woher diese Datumsangaben auf Seite 6 der 2. BVE stammen, ist aus dem Akt nicht nachvollziehbar!). Diese sei somit innerhalb der Sperrfrist abgegeben worden und bestehe daher kein Einberufungshindernis.
Die Beschwerde gegen den 1. EB vom 09.02.2024, sei schon mit der 1. BVE vom 12.04.2024 als unzulässig zurückgewiesen worden.
11. Der RV brachte am 14.05.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag ein, wobei er sich wiederum sowohl auf den 1. EB als auch auf den 2. EB bezog und brachte er in der Folge am 27.06.2024 noch einen Beweisantrag ein, wo er die Einvernahme des BF beantragte.11. Der Regierungsvorlage brachte am 14.05.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag ein, wobei er sich wiederum sowohl auf den 1. EB als auch auf den 2. EB bezog und brachte er in der Folge am 27.06.2024 noch einen Beweisantrag ein, wo er die Einvernahme des BF beantragte.
12. Das BVwG führte am 17.07.2024 eine Verhandlung durch und befragte sowohl den BF als auch den durch den RV stellig gemachten Vater des BF als Zeugen. 12. Das BVwG führte am 17.07.2024 eine Verhandlung durch und befragte sowohl den BF als auch den durch den Regierungsvorlage stellig gemachten Vater des BF als Zeugen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Tauglichkeit des BF wurde erstmals bei der Stellung am 02.12.2021 festgestellt und besteht sie seitdem unverändert.
1.2. Der BF hat anlässlich der Stellung zwar seine Absicht bekundet eine Zivildiensterklärung abgeben zu wollen, dies aber nicht getan.
1.3. Dass er, wie von ihm behauptet, am 07.01.2022 eine Zivildiensterklärung mittels Formular ausgefüllt und zur Post gegeben hat, konnte nicht festgestellt werden.
1.4. Beim MilKdo ist bis zum Eintreffen der Beschwerde vom 16.02.2024, in der klar zum Ausdruck kam, dass der BF Zivildienst leisten will, keine Zivildiensterklärung eingelangt.
1.5. Die Zivildiensterklärung vom 16.02.2024 (die er im Text seiner Beschwerde zum Ausdruck gebracht hat) hat das MilKdo mit Schreiben vom 27.02.2024 an die ZISA weitergeleitet.
1.6. Die im Spruch des rechtskräftigen Feststellungsbescheides der ZISA vom 21.03.2024 angeführte Zivildiensterklärung des BF vom 11.03.2024 gibt es nicht.
1.7. Der BF war im Zeitraum von 15.02.2024 bis 29.02.2024 im Besitz eines Einberufungsbefehles für den 03.06.2024 (1. EB) und ist von 29.02.2024 bis dato im Besitz eines Einberufungsbefehles für den 04.11.2024 (2. E.B). Der 1. EB wurde durch den 2. EB aufgehoben und ersetzt. Die 1. BVE wurde nur dem BF zugestellt und nicht auch dem RV, der diese bis heute nicht erhalten hat.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus der Aktenlage und den Ergebnissen der Verhandlung vor dem BVwG und ist unstrittig (vgl dazu die dort angeführten AS und die Blg zur Verhandlungsschrift [VHS] des BVwG). Der Verfahrensgang ergibt sich aus der Aktenlage und den Ergebnissen der Verhandlung vor dem BVwG und ist unstrittig vergleiche dazu die dort angeführten AS und die Blg zur Verhandlungsschrift [VHS] des BVwG).
Die Feststellung zu 1.1. ergibt sich aus dem Tauglichkeitsbeschluss (AS 23) vom 02.12.2021.
Die Feststellung zu 1.2. ergibt sich aus der vom BF und vom Vorsitzenden der Stellungskommission (SteKo) unterschriebenen Niederschrift zur Feststellung der Eignung vom 02.12.2024. Hier ist angekreuzt, dass der BF über die Möglichkeit der Zivildienstleistung informiert wurde und KEINE Zivildiensterklärung abgegeben hat (AS 25). Der BF hat das in seiner Einvernahme vor dem BVwG auch bestätigt (VHS 7).
Die Feststellung zu 1.3. ergibt sich aus den Ausführungen des BF in seiner von ihm selbst eingebrachten Beschwerde vom 16.02.2024 in der er wörtlich ausgeführt hat: „Ich bin davon ausgegangen, dass ich für die Einreichung der Zivildiensterklärung bis zum Ende meiner Schulausbildung Zeit hab.“ (AS 81)
Es mag sein, dass, so wie er und sein Vater ausgeführt haben, sie noch in den Weihnachtsferien 2021/2022 nach der Stellung ein von ihm zunächst nur handschriftlich befülltes Formular „Zivildiensterklärung“ durch Ausfüllen des im Internet verfügbaren digitalen Formulars in eine ansprechende Form gebracht haben und er dieses Formular (AS 59) als pdf-Dokument ausgedruckt und auch unterschrieben hat. Dass er es dann tatsächlich (zeitnah) zur Post gebracht hat, konnte er jedoch nicht glaubhaft machen. Er hat keinen Beweis dafür (AS 7), dass er das Formular abgeschickt hat und waren seine Angaben zur Aufgabesituation nicht überzeugend und stehen im Widerspruch zu seinen eigenen oa Angaben in der Beschwerde vom 16.02.2024, wo er angab, geglaubt zu haben, bis zum Ende der Schulzeit Zeit zu haben. Er hat beim BVwG auch nur folgende vage Aussage zur Frage, wie er „das dort bei der Post gemacht hat“ (wobei diese Suggestivfrage absichtlich so gestellt wurde), getroffen (AS 11):
„Bei der Tür bin ich einmarschiert, habe mit dem zuständigen Postverwalter gesprochen, habe ihm dieses Kuvert überreicht mit der Adresse. Er hat mir das dann abgenommen und habe dann eine Rechnung bekommen und bin dann anschließend wieder nach Hause gefahren.“
Es gab keine Angaben zum Erwerb eines Kuverts oder einer Briefmarke und ist generell nicht nachvollziehbar, warum er für einen normalen Brief (das er ihn nicht eingeschrieben aufgegeben hat, hat er eingeräumt – AS 10) auf die Post geht und diesen nicht einfach nach Frankierung in einen Postkasten wirft.
Das BVwG geht davon aus, dass er, ob anderer Aktivitäten in den Weihnachtsferien und auch danach, vergessen hat, die Zivildiensterklärung zu versenden. Dass der BF eher schlampig ist, erschließt sich auch daraus, dass er seinem RV gegenüber nicht erwähnt hat, dass er schon eine BVE betreffend den 1. EB erhalten hat und diesen auch nicht vom Feststellungsbescheid der ZISA in Kenntnis gesetzt hat (VHS 8) und so die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen ist, obwohl der Bescheidinhalt des Feststellungsbescheides (zumindest nach der Aktenlage und den Angaben des BF zur Abgabe seiner Zivildiensterklärung) offensichtlich fehlerhaft ist. Das BVwG geht davon aus, dass er, ob anderer Aktivitäten in den Weihnachtsferien und auch danach, vergessen hat, die Zivildiensterklärung zu versenden. Dass der BF eher schlampig ist, erschließt sich auch daraus, dass er seinem Regierungsvorlage gegenüber nicht erwähnt hat, dass er schon eine BVE betreffend den 1. EB erhalten hat und diesen auch nicht vom Feststellungsbescheid der ZISA in Kenntnis gesetzt hat (VHS 8) und so die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen ist, obwohl der Bescheidinhalt des Feststellungsbescheides (zumindest nach der Aktenlage und den Angaben des BF zur Abgabe seiner Zivildiensterklärung) offensichtlich fehlerhaft ist.
Sein Vater konnte zur Versendung keine Angaben machen, sondern nur zum Zustandekommen des digital befüllten Formulars (VHS 10).
Die Feststellung zu 1.4. ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Behördenvertreters zum Erhalt einer Zivildiensterklärung (VHS 7: „Wir haben keine, außer die die im Zuge der Beschwerde vorgelegt wurde.“) und dem Akteninhalt. Es gibt insb vor dem Hintergrund zum oben Gesagten (1.3.) keinen Grund anzunehmen, die Zivildiensterklärung wäre im Jänner 2021 bei der Behörde eingelangt und „untergegangen“. Die Behörde hat selbst die in der Beschwerde enthaltene formlose Zivildiensterklärung weitergeschickt (1.5).
Die Feststellung zu 1.5. ergibt sich aus dem Weiterleitungsschreiben vom 27.02.2024, wo eindeutig angeführt ist, dass es um die am 16.02.2024 eingebrachte Zivildiensterklärung geht (AS 73). Dass die Behörde bis zum 16.02.2024 davon ausging, dass der BF trotz seiner Schulausbildung schon ab 03.06.2024 einberufbar ist (1. EB), ist ein Indiz dafür, dass der BF auch keine aktuelle Schulbesuchsbestätigung (aus der die Matura erst am 23.10.2024 und eine Semesterende mit 28.06.2024 entnehmbar ist, AS 55) – entgegen den Beteuerungen des BF, er hätte diese immer fristgerecht geschickt (AS 7) – hatte. Das zeigt auch das Datum der Bestätigung 15.02.2024 und die Aussage des BehV, die Behörde habe am 21.01.2022 eine Schulbesuchsbestätigung bekommen, worauf ein Ausschluss der Einberufung zum GWD bis 30.06.2024 gespeichert worden sei (AS 7). Die Behörde hat danach keine aktuellen Schulbesuchbestätigungen bis 16.02.2024 als Nachweis (gem § 25 Abs 4 WehrG 2001) mehr bekommen und deshalb den 1. EB erlassen.Die Feststellung zu 1.5. ergibt sich aus dem Weiterleitungsschreiben vom 27.02.2024, wo eindeutig angeführt ist, dass es um die am 16.02.2024 eingebrachte Zivildiensterklärung geht (AS 73). Dass die Behörde bis zum 16.02.2024 davon ausging, dass der BF trotz seiner Schulausbildung schon ab 03.06.2024 einberufbar ist (1. EB), ist ein Indiz dafür, dass der BF auch keine aktuelle Schulbesuchsbestätigung (aus der die Matura erst am 23.10.2024 und eine Semesterende mit 28.06.2024 entnehmbar ist, AS 55) – entgegen den Beteuerungen des BF, er hätte diese immer fristgerecht geschickt (AS 7) – hatte. Das zeigt auch das Datum der Bestätigung 15.02.2024 und die Aussage des BehV, die Behörde habe am 21.01.2022 eine Schulbesuchsbestätigung bekommen, worauf ein Ausschluss der Einberufung zum GWD bis 30.06.2024 gespeichert worden sei (AS 7). Die Behörde hat danach keine aktuellen Schulbesuchbestätigungen bis 16.02.2024 als Nachweis (gem Paragraph 25, Absatz 4, WehrG 2001) mehr bekommen und deshalb den 1. EB erlassen.
Die Feststellung zu 1.6. ergibt sich ebenfalls aus den Akten, wo eine Zivildiensterklärung mit dem Datum 11.03.2024 nicht einliegt und der glaubhaften Aussage des BehV, der angeführt hat, dass er für dieses Datum keine Erklärung habe und die Beschwerde vom 16.02.2024 (die auch die Aussage zum beabsichtigten Zivildienst enthält) der ZISA vorgelegt worden, von dieser aber nicht anerkannt worden sei (VHS 8). Allerdings ist auch in der 2. BVE von einer Zivildiensterklärung mit dem Postaufgabedatum 14.03.2024 die Rede, die sich ebenfalls nicht im Akt findet (AS 17 bzw Seite 6 der 2. BVE). Hier ist ein Schreibfehler denkbar, da die Einbringung der Zivildiensterklärung (in der Beschwerde) am 16.02.2024 vom MilKdo angeführt wurde und der Poststempel auf 16.02.2024 lautet (AS 85).
Die Feststellung zu 1.7. ergibt sich aus den im Akt einliegenden Einberufungsbefehlen (AS 107, der das Datum 09.02.2024 aufweist und AS 87, der das Datum 26.02.2024 aufweist). Dem RSa-Rückschein ist zu entnehmen, dass die 1. BVE an den BF adressiert war und von diesem am 16.04.2024 übernommen wurde. Dafür, dass die 1. BVE im Original dem RV zugekommen ist, dafür gibt es keine Anhaltspunkte, vielmehr zeigt sein Vorlageantrag vom 14.05.2024 und seine Ausführungen in der Verhandlung (VHS 5: „Ich wusste nicht, dass er selbst auch eine Beschwerde gegen den ersten EB eingebracht hat.“), dass er diese nicht kannte. Die Feststellung zu 1.7. ergibt sich aus den im Akt einliegenden Einberufungsbefehlen (AS 107, der das Datum 09.02.2024 aufweist und AS 87, der das Datum 26.02.2024 aufweist). Dem RSa-Rückschein ist zu entnehmen, dass die 1. BVE an den BF adressiert war und von diesem am 16.04.2024 übernommen wurde. Dafür, dass die 1. BVE im Original dem Regierungsvorlage zugekommen ist, dafür gibt es keine Anhaltspunkte, vielmehr zeigt sein Vorlageantrag vom 14.05.2024 und seine Ausführungen in der Verhandlung (VHS 5: „Ich wusste nicht, dass er selbst auch eine Beschwerde gegen den ersten EB eingebracht hat.“), dass er diese nicht kannte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und für die Vorlage eines Vorlageantrages gem § 15 Abs 1 VwGVG 2 Wochen. Diese Fristen wurden hinsichtlich der 2. BVE eingehalten. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und für die Vorlage eines Vorlageantrages gem Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG 2 Wochen. Diese Fristen wurden hinsichtlich der 2. BVE eingehalten.
Der RV hat in seiner Beschwerde vom 07.03.2024 (mit der gleichzeitig seine Bevollmächtigung als Vertreter hinwies) ausdrücklich auch den 1. EB in Beschwerde gezogen. Die BVE der Behörde zum 1. EB wurde am 16.04.2024 dem BF zugestellt (AS 79) und wäre demnach der letzte Tag der Einbringung eines Vorlageantrages der 30.04.2024 gewesen. Rechtswidrig wurde die 1. BVE aber nicht an den spätestens am 07.03.2024 bevollmächtigten RV zugestellt und kannte dieser, die 1. BVE bis zur Verhandlung am BVwG nicht, geschweige den wurde ihm diese im Original vom BF vorgelegt. Es liegt daher ein Zustellmangel vor, der auch nicht im Sinne des § 7 Abs 1 ZustG saniert wurde. Die 1. BVE ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden (VwGH 22.11.2011, 2007/04/0082) und die Beschwerde auch gegen den 1. EB nach wie vor unerledigt, sodass das BVwG darüber gem § 28 Abs 2 VwGVG zur Entscheidung berufen ist, weil die Beschwerden mittlerweile dem BVwG vorgelegt wurden. Der Regierungsvorlage hat in seiner Beschwerde vom 07.03.2024 (mit der gleichzeitig seine Bevollmächtigung als Vertreter hinwies) ausdrücklich auch den 1. EB in Beschwerde gezogen. Die BVE der Behörde zum 1. EB wurde am 16.04.2024 dem BF zugestellt (AS 79) und wäre demnach der letzte Tag der Einbringung eines Vorlageantrages der 30.04.2024 gewesen. Rechtswidrig wurde die 1. BVE aber nicht an den spätestens am 07.03.2024 bevollmächtigten Regierungsvorlage zugestellt und kannte dieser, die 1. BVE bis zur Verhandlung am BVwG nicht, geschweige den wurde ihm diese im Original vom BF vorgelegt. Es liegt daher ein Zustellmangel vor, der auch nicht im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, ZustG saniert wurde. Die 1. BVE ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden (VwGH 22.11.2011, 2007/04/0082) und die Beschwerde auch gegen den 1. EB nach wie vor unerledigt, sodass das BVwG darüber gem Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zur Entscheidung berufen ist, weil die Beschwerden mittlerweile dem BVwG vorgelegt wurden.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
„§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […]
Grundwehrdienst
§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24, (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
[...]
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
[…]
§ 1 des Zivildienstgesetztes (ZDG), in der für den Fall relevanten Fassung lautet:
(Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),Paragraph eins, des Zivildienstgesetztes (ZDG), in der für den Fall relevanten Fassung lautet:
(Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten.
[…]
§ 5a ZDG lautetParagraph 5 a, ZDG lautet
(1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
[…]
3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.3. während es gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.
(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
1. feststeht, dass der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder1. feststeht, dass der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (Paragraph eins, Absatz eins,), oder
2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (Paragraph eins, Absatz eins und 3), oder
3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph eins, Absatz 3,), oder
4. ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt.4. ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt.
(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.
§ 6 Abs 6 ZDG lautet:Paragraph 6, Absatz 6, ZDG lautet:
(6) (Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht