TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/22 W122 2233888-1

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Entscheidungsdatum

22.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
WG 2001 §10
WG 2001 §11
WG 2001 §19
WG 2001 §20
WG 2001 §24
WG 2001 §25
WG 2001 §27

Spruch

W122 2233888-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch BRÜNDL & FRANZELIN Partnerschaft Rechtsanwälte, gegen den Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Salzburg, vom 13.07.2020, Grundbuchnummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem gegenständlichen Bescheid (Einberufungsbefehl) vom 13.07.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 11.01.2021 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen. Dieser Einberufungsbefehl verliere jedoch seine Rechtswirksamkeit, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliege.

Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig sei und bis dato weder von Amts wegen rechtliche Einberufungshindernisse hätten erkannt werden können, noch Einberufungshindernisse, welche seiner Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstünden, vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden seien.

2. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 29.07.2020 ersuchte der Beschwerdeführer, dass das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden als BVwG bezeichnet) den angefochtenen Bescheid aufheben möge, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern möge, als der Beschwerdeführer erst nach Rechtskraft der die Beschwerde vom 05.03.2020/ Vorlageantrag vom 02.04.2020 abweisenden Entscheidung des BVwG einberufen werde sowie die Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Zudem stellte der Beschwerdeführer den Antrag seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits mit Beschwerde vom 05.03.2020 (Vorlageantrag vom 02.04.2020 samt Antrag auf aufschiebende Wirkung) ein Rechtsmittel gegen die Abweisung seines Antrages auf gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes eingebracht habe. Eine Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2020, XXXX (Abweisung des Antrages auf gänzliche Befreiung vom Grundwehrdienst) hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht mehr rechtswirksam einberufen werden könnte, wodurch sich die ergangene Einberufung des Beschwerdeführers als inhaltlich rechtswidrig erweisen würde. Die belangte Behörde hätte den angefochtenen Einberufungsbefehl erst nach Entscheidung über die soeben dargestellte Beschwerde vom 05.03.2020 bzw. den soeben dargestellten Vorlageantrag vom 02.04.2020 erlassen dürfen.

3. Am 10.08.2020 legte die belangte Behörde dem BVwG die gegenständliche Beschwerde samt den Bezugsakten vor. Diese langten am selben Tag beim BVwG ein.

Die belangte Behörde merkte in der Aktenvorlage Folgendes an:

Der Beschwerdeführer sei am 21.10.2019 der Stellung unterzogen und für tauglich befunden worden. Die Heranziehbarkeit (Jahresfrist) des Beschwerdeführers habe am 22.04.2020 begonnen und ende am 22.04.2021. Der Beschwerdeführer habe schriftlich einen Einberufungswunsch für den Einberufungstermin am 11.01.2021 geäußert und sei für diesen von ihm gewünschten Einberufungstermin fristgerecht einberufen worden. Es würden außerdem keine Einberufungshindernisse vorliegen. Hierbei verwies die belangte Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden als VwGH bezeichnet), wonach für die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehls nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend sei. Der Tauglichkeitsbeschluss betreffend den Beschwerdeführer vom 21.10.2019 sei aufrecht und der Wehrpflichtige sei nicht von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, welcher am 15.07.1990 geboren wurde, wurde am 21.10.2019 für tauglich befunden. Der Beschwerdeführer ist seit 11.09.1996 hauptwohnsitzlich in XXXX gemeldet.

Der Beschwerdeführer wurde mittels Einberufungsbefehl vom 13.07.2020, Grundbuchnummer XXXX , mit Wirkung vom 11.01.2021 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen. Er hat sich am 11.01.2021 bis spätestens 11:00 Uhr beim Kommando und Stabskompanie/Jägerbataillon 8 in 5071 Wals-Siezenheim, SCHWARZENBERG Kaserne, Schwarzenbergkaserne einzufinden.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2020, W122 2230351-1/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg, vom 13.02.2020, GZ: XXXX betreffend die gänzliche Befreiung von der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung des Grundwehrdienstes abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist weder von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befreit noch wurde ihm der Antritt des Grundwehrdienstes aufgeschoben. Der Beschwerdeführer ist ein wehrpflichtiger, männlicher Staatsbürger.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage, folglich insbesondere aus dem Bescheid der belangten Behörde und den Erläuterungen des Beschwerdeführers sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2020, W122 2230351-1/2E.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden als EGMR bezeichnet) zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

Die einschlägige gesetzliche Grundlage lautet wie folgt:

Dauer der Wehrpflicht

§ 10.

(1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Wehrpflicht für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern dieses Ausscheiden oder diese Beendigung jeweils zu einem späteren Zeitpunkt als zu den Zeitpunkten nach Abs. 1 erfolgt.

(3) Für Personen nach Abs. 1 und 2 kann der Bundesminister für Landesverteidigung das Ende der Wehrpflicht aus wichtigen militärischen Interessen und mit Zustimmung des Betroffenen durch Bescheid aufschieben. Ein solcher Aufschub darf jeweils für ein Jahr und insgesamt höchstens für fünf hinterei-nander folgende Jahre ausgesprochen werden.

Pflichten der Wehrpflichtigen

§ 11.

(1) Die Wehrpflicht umfasst

1. die Stellungspflicht,

2. die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,

3. die Pflichten des Milizstandes und

4. die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 4 bis 6.

(2) bis (6) …

Präsenzdienstleistung

Präsenzdienstarten

§ 19.

(1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

1. Grundwehrdienst oder

2. Milizübungen oder

3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

4. Wehrdienst als Zeitsoldat oder

5. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder

6. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 23a Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder

7. außerordentliche Übungen oder

8. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.

Grundwehrdienst

§ 20.

Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.

Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24.

(1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

2.

spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu

a)

Milizübungen und

b)

freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

(2) Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.

(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,

2.

soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf

a)

den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,

b)

den Wohnsitz und

c)

ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.

Ausschluss von der Einberufung

§ 25.

(1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,

2.

Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,

3.

Wehrpflichtige, die

a)

die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen oder

b)

nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind,

 

sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und

4.

hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

Wird die Stellung nach Z 4 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Z 4 gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluss nach Abs. 1 hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.

(3) Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 gilt § 22 Abs. 3.

Dienstzeit

§ 27.

(1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.

(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden

 

Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,

2.

die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch

a)

listige Umtriebe oder

b)

die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder

c)

die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder

d)

grobe Täuschung,

3.

die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014,

4.

die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten und

5.

die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 des WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22. 04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080).

Der Beschwerdeführer ist ein 30-jähriger, männlicher österreichischer Staatsbürger, welcher gemäß § 10 Abs. 1 WG 2001 wehrpflichtig ist. Ihn trifft gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 20 WG 2001 die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes in Form des Grundwehrdienstes. Da der Beschwerdeführer weder von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befreit noch ihm der Antritt des Grundwehrdienstes aufgeschoben wurde, dieser am 21.10.2019 für tauglich befunden wurde und sonstige Einberufungshindernisse bzw. Einberufungsausschlussgründe weder vorgebracht wurden noch der Aktenlage entnommen werden können, stehen der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles gemäß § 24 Abs. 1 WG 2001 keine rechtlichen Erwägungen entgegen. Hierbei ist auf das Verfahren bzw. insbesondere die Erwägungsgründe des entsprechenden Erkenntnisses des BVwG vom 21.09.2020, W122 2230351-1 zu verweisen. Diese Entscheidung des BVwG steht den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Beschwerdegründen der gegenständlichen Beschwerde vom 29.07.2020 entgegen. Die Beschwerde im Verfahren W122 2230351-1 gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wurde mit entsprechendem Erkenntnis abgewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 20 i.Vm. § 24 Abs. 1 WG 2001 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

Schlagworte

Befreiungsantrag Einberufungsbefehl Grundwehrdienst Tauglichkeit Wehrdienst Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2233888.1.00

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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